angenommen Frau P baut ein Haus, nimmt dafür 250.000€ als Darlehen mit einem Zinssatz von 3% und Tilgung 1% auf. Mit ihrem Verlobten macht sie einen Mietvertrag. Er zahlt monatlich 900€ Miete.
Nun kann Frau P ja die Herstellungskosten mit 2% jährlich abschreiben (5000€), ebenso den Zinssatz von 3% (7.500€). Als Summe somit 12.500€. Einnahmen aus Miete sind 12 x 900€= 10.800€.
Hat Frau P somit 1.700€ Verlust gemacht?
gehe ich richtig in der Annahme, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für ein derartiges Haus in der Gegend von 2.000 € p.m. liegt? In diesem Fall wäre das Haus nur zu 45% entgeltlich vermietet, und zu 55% unentgeltlich überlassen. Anteilig wären dann auch bloß 45% der Werbungskosten abziehbar.
in diesem Fall (weniger als 75% der ortsüblichen Miete) muss die Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose geprüft werden. Diese wird bei einer so langfristigen Finanzierung und linear 2% AfA sicherlich negativ ausfallen. D.h. auch hier sind die Werbungskosten nur anteilig zu 70% abziehbar.
was mir grade auffällt: Schwebt eigentlich das Haus in der Luft? Wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten ganz in die Bemessungsgrundlage für die AfA einfließen, gibt es offenbar keinen Anteil der AHK, der auf Grund und Boden entfällt.
liegt diese Grenze nicht bei 66%?
„Wer etwa eine Wohnung Angehörigen günstiger überlässt, sollte ab dem 1. Januar 2012 mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, rät der Bund der Steuerzahler in Berlin. In diesem Fall könnten die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen wie beispielsweise Darlehenszinsen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.“
angenommen Frau P baut ein Haus, nimmt dafür 250.000€ als Darlehen mit einem Zinssatz von 3% und Tilgung 1% auf. Mit ihrem Verlobten macht sie einen Mietvertrag. Er zahlt monatlich 900€ Miete.
Also sie finanziert das Haus und er lebt dort allein als Mieter drin? Oder wohnen sie beide drin? Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete für ein neues Haus dieser Größenordnung? Dieser Begriff schließt neben der Kaltmiete auch die nach der Zweiten Berechnungsverordnung bzw. der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten ein. http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r21.3… Die folgende Nummer wäre dann auch interessant, wenn beide Verlobte in dem Haus/der Wohnung wohnen.
Nun kann Frau P ja die Herstellungskosten mit 2% jährlich abschreiben (5000€), ebenso den Zinssatz von 3% (7.500€). Als Summe somit 12.500€. Einnahmen aus Miete sind 12 x 900€= 10.800€.
Also keine Gewinnerzielungsabsicht? Jedenfalls wenn davon ausgegangen werden muss, dass vergleichbare Wohnungen/Häuser am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet und entsprechende Warmmieten verlangt werden.
Hat Frau P somit 1.700€ Verlust gemacht?
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, würde steuerlich auch ein Verlust nicht interessieren.
welche, nicht steuerlichen Gründe gibt es denn, die Verlobte für die Mitbenutzung des Hauses Miete zahlen zu lassen?
Übrigens ist doch dann quasi nur das halbe Haus vermietet. Die andere Hälfte wird definitiv selbst genutzt. Demnach gibts dann, wenn überhaupt, auch nur die halbe Abschreibung und den halben Abzug für die Schuldzinsen.
welche, nicht steuerlichen Gründe gibt es denn, die Verlobte
für die Mitbenutzung des Hauses Miete zahlen zu lassen?
Verlobter zahlt Miete, nicht die Verlobte. Beispiel wäre, dass die Bank die Darlehenshöhe nur für die Frau nicht gewährt, sie also noch weitere Einkünfte bräuchte.
das sind die Nachteile, des Nichtverheiratetseins.
In dem Fall hätten aber trotzdem beide kaufen können und beide im Grundbuch erscheinen können. Es reicht hierzu vollauf, dass nur ein Partner die Finanzierung zu 100% nachweist. Wir die Finanzierung geteilt, so läuft dies normalerweise über eine Bürgschaft und der Kredit wird auch nur von einem Partner gezahlt.
Stellen wir uns doch mal vor, dieses Pärchen wäre verheiratet.
Es ist steuerlich nicht möglich, dass ein Ehegatte ein Haus, das er selbst bewohnt, an den anderen Ehegatten vermietet.
Versucht wurde dieses Konstrukt schon, aber von den Finanzämtern als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten § 42 Abgabenordnung abgelehnt.
Wenn es bei Verheirateten nicht geht, dann geht es auch bei Unverheirateten nicht. Vor allem, wenn man bedenkt, dass viele unverheiratet Paare bei allen möglichen Ämtern auf Gleichstellung mit Verheirateten klagen.
Möglich ist solch ein Konstrukt nur unter Fremden bzw, wenn die Ehe/Partnerschaft beendet wird. Aber auch dann muss die Art der Nutzung klar vereinbart sein.
das sind die Nachteile, des Nichtverheiratetseins.
??
Stellen wir uns doch mal vor, dieses Pärchen wäre verheiratet.
Es ist steuerlich nicht möglich, dass ein Ehegatte ein Haus, das er selbst bewohnt, an den anderen Ehegatten vermietet.
Na doch. Nur ist es dann eben steuerlich nicht relevant, wenn wir mal vom speziellen Spezialfall Arbeitszimmer absehen.
Versucht wurde dieses Konstrukt schon, aber von den Finanzämtern als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten § 42 Abgabenordnung abgelehnt.
Wenn es bei Verheirateten nicht geht, dann geht es auch bei Unverheirateten nicht. Vor allem, wenn man bedenkt, dass viele unverheiratet Paare bei allen möglichen Ämtern auf Gleichstellung mit Verheirateten klagen.
Wir haben in Deutschland kein einheitliches Recht, sondern es ist durchaus möglich, dass Realsachverhalte im bürgerlichen Recht anders als im Sozialrecht (kostenlose Familienversicherung nur für Verheiratete im SGB V vs. eheähnliche Gemeinschaft im SGB II) und wiederum anders als im Steuerrecht behandelt werden. Und auch im Steurrecht kann es passieren, dass es in dem einen Gesetz andere Definitionen gibt als im anderen. Als Beispiel möchte ich hier mal die Unternehmereigenschaft heranziehen. Im Umsatzsteuerrecht geht es da nur um die Erzielung von Einnahmen, während das Einkommensteuerrecht durchaus schon auf den Gewinn abzielt. Und auch das SGB V hat da wieder andere Definitionen, wenn es um die Unternehmereigenschaft geht. Als solche Schlüsse von einem Gesetz auf das andere gehen oft schief.
Möglich ist solch ein Konstrukt nur unter Fremden bzw, wenn die Ehe/Partnerschaft beendet wird. Aber auch dann muss die Art der Nutzung klar vereinbart sein.
Diese Konstrukte sind nach bürgerlichem Recht möglich, auch unter Verwandten. Bei nahen Angehörigen kann es jedoch dazu führen, dass eben keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (also auch keine negativen) vorliegen. Eben wenn die Miete unter den marktüblichen Konditionen vereinbart oder aber nicht tatsächlich gezahlt wird.
Hier muss vor allem auch unterschieden werden, ob es um gemeinsam behwohnte Wohnungen geht oder nicht.
Auf die einschlägigen Einkommenssteuerrichtlinien wurde hier schon hingewiesen.
Die hier beschriebene Konstruktion scheitert jedenfalls bereits daran, dass die Wohnung gemeinam bewohnt wird.