Versuchte Nötigung bei Polizeikontrolle

hallo!

Dialog bei einer hypothetischen Polizeikontrolle:
„Sind sie mit einem Atemalkoholtest einverstanden?“
„nein“
„Dann muss ich eine Blutentnahme anordnen.“
„Das können sie nicht ohne richterlichen Beschluss“
„Wir haben hier interne Absprachen mit der Staatsanwaltschaft. Ich kann eine Blutentnahme auch ohne richterlichen Beschluss selbst anordnen.“

Zu der Blutentnahme käme es dann doch nicht, weil der Polizei nach einer Unterhaltung über andere Dinge sich verabschieden und wegfahren würde.

Laut § 81a Abs. 2 StPO ist eine Blutentnahme nur mit richterlicher Anordnung zulässig und in Ausnahmen auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbeamten; aber auf keinen Fall vom Polizisten selber.

Wenn dies dem Polizisten bekannt war, erfüllt der oben beschriebene Dialog dann gemäß § 240 StGB den Tatbestand der versuchten Nötigung?

Gruß
Paul

Hallo,

Wenn dies dem Polizisten bekannt war, erfüllt der oben
beschriebene Dialog dann gemäß § 240 StGB den Tatbestand der
versuchten Nötigung?

§ 240 StGB

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, […]

Wo siehst Du hier Anhaltspunkte für Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Gruß

S.J.

Wo siehst Du hier Anhaltspunkte für Gewalt oder Drohung mit
einem empfindlichen Übel?

Ein empfindliches Übel wäre eine Blutentnahme gewesen; sie kann nur durch eine äußerliche Verletzung des Betroffenen herbeigeführt werden und gibt Aufschluss über höchst persönliche Details.
Gedroht wurde mit diesem Übel insoweit, als dass der Betroffene zu einer Atemalkoholkontrolle gedrängt werden sollte.

Gruß
Paul

Moin,

naja, die Blutentnahme wird durch eine Nadel durchgeführt, diese kann immer eine Infektionsquelle sein.

Gruß Volker

Hallo,

Dialog bei einer hypothetischen Polizeikontrolle:
„Sind sie mit einem Atemalkoholtest einverstanden?“
„nein“
„Dann muss ich eine Blutentnahme anordnen.“
„Das können sie nicht ohne richterlichen Beschluss“
„Wir haben hier interne Absprachen mit der Staatsanwaltschaft.
Ich kann eine Blutentnahme auch ohne richterlichen Beschluss selbst anordnen.“

Da hat er möglicherweise Recht.

Zu der Blutentnahme käme es dann doch nicht, weil der Polizei nach einer Unterhaltung über andere Dinge sich verabschieden und wegfahren würde.
Laut § 81a Abs. 2 StPO ist eine Blutentnahme nur mit richterlicher Anordnung zulässig und in Ausnahmen auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbeamten; aber auf keinen Fall vom Polizisten selber.
Wenn dies dem Polizisten bekannt war, erfüllt der oben beschriebene Dialog dann gemäß § 240 StGB den Tatbestand der versuchten Nötigung?

Können nicht auch Polizeibeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein? Schließlich sind sie es doch, die auf der Straße unterwegs sind und u.a. auch gerade dies ermitteln wollen? Oder hat man schon mal einen Staatsanwalt eine allgemeine Verkehrskontrolle abhalten sehen? Gibt es vielleicht auch, aber dürfte eher die Ausnahme sein.
Ansonsten fällt es mir hier auch schwer eine Nötigung zu sehen, insbesondere wenn ich mir den Absatz 2 ansehe. Welchen verwerflichen Zweck verfolgt der Polizist, wenn er einem anbietet, staat eines körperlichen Eingriffs - Blutentnahme- mal in ein Atemalkoholmessgerät pusten zu lassen. Der tut nur seine Pflicht. Das ist keine Drohung oder Nötigung sondern ein Angebot. Man kann von Polizisten auch gleich mal vor Ort ein Ticket bekommen. Mit dem Bezahlen eines solchen Verwarnungsgeldes wird gar nicht erst ein Bussgeldverfahren eingeleitet. Ist dann das Angebot des Verwanungsgeldes auch eine Drohung oder Nötigung ansonsten ein Bussgeldverfahren einzuleiten?

Grüße

Hallo,
ich bin da zwar kein Experte, aber eine Nötigung ist das m.E. nicht. Soweit ich weiss, darf ein Polizist bei Gefahr im Verzuge (z.B. drohender Alkoholabbau oder Nachtrunk) selbst eine Blutentnahme anordnen (siehe §81a (2) StPO).
Gruß vom Schnabel

Hi,

das Einführen einer Nadel in ein Blutgefäß zum Zwecke einer Blutentnahme wäre § 224 Gefährliche Körperverletzung, da die Nadel nach 2. ein gefährliches Werkzeug ist und der Polizist das nach 4. wohl kaum alleine machen wird, denn es wird hoffentlich eine Krankenschwester sein die die Entnahme durchführt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html

PS: Steht im Grundgesetz nicht irgend was von Recht auf körperliche Unversehrtheit?
Wäre schon traurig wenn ein Polizist das ohne richterlichen Beschluss dürfte.

MFG

Polizeivollzugsbeamte sind Ermittlungspersonen i.S.v. § 152 Abs. 1 GVG und darum auch i.S.v. § 81 a Abs. 2 StPO. Das wird für jedes Land per Verordnung geregelt, deren Rechtsgrundlage § 152 Abs. 2 GVG ist, und es dürfte in allen Ländern dasselbe gelten. Mir wäre keine Ausnahme bekannt. Auf eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft oder wem auch immer kommt es schon deswegen nicht an. Die Polizei ist hierfür grundsätzlich zuständig.

Die Voraussetzungen von § 81 a StPO müssen aber natürlich auch im Übrigen gegeben sein. Allerdings ist nicht jeder rechtswidrige Eingriff gleich eine Straftat. Dann würde kein Polizist mehr arbeiten wollen, und es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Polizeivollzugsbeamte sind Ermittlungspersonen i.S.v. § 152
Abs. 1 GVG und darum auch i.S.v. § 81 a Abs. 2 StPO. Das wird
für jedes Land per Verordnung geregelt, deren Rechtsgrundlage
§ 152 Abs. 2 GVG ist, und es dürfte in allen Ländern dasselbe
gelten.

ok

Die Voraussetzungen von § 81 a StPO müssen aber natürlich auch
im Übrigen gegeben sein.

Genau; so wäre dies aber nicht formuliert worden.
Der Polizist hättet gesagt, er selbst könne die Blutentnahme anordnen und bräuchte keinen richterlichen Beschluss.

Allerdings ist nicht jeder
rechtswidrige Eingriff gleich eine Straftat.

Das habe ich auch nicht angedeutet; ich habe lediglich wiederholt beobachtet, dass die Polizei versucht (und vermutlich bei wenig informierten Betroffenen auch erfolgreich ist), mit falschen Aussagen Betroffene zu etwas zu drängen, zu was sie nicht verpflichtet sind.

Die vom Polizisten im Dialog getroffene Aussage versucht, falsche Tatsachen zu vermitteln und setzt diese als Druckmittel für einen Atemalkoholtest ein.
Es stellt sich die Frage, ob der Polizist vorsätzlich gehandelt hat; also ob er witklich dachte, dass es eine „interne Absprache“ mit der Staatsanwaltschaft gäbe und diese ausschlaggebend wäre.
Jedoch kann man auf Grund seiner Ausbildung erwarten, dass er die rechtlichen Bedingungen für eine Blutentnahme kennt.

Gruß
Paul

Hallo,
ich bin da zwar kein Experte, aber eine Nötigung ist das m.E.
nicht. Soweit ich weiss, darf ein Polizist bei Gefahr im
Verzuge (z.B. drohender Alkoholabbau oder Nachtrunk) selbst
eine Blutentnahme anordnen (siehe §81a (2) StPO).

„Gefahr im Verzug“ hat nichts mit „Gefährdung des Untersuchungserfolges“ zu tun.
Das „Gefahr“ in „Gefahr im Verzug“ bezieht sich m.E.n auf die Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Eigentum.
Ich habe mal die Aufzählung aus den Bedingungen für den rechtfertigenden Notstand übernommen, wo „Gefahr im Verzug“ definiert ist, weiß ich nicht.

Aber der Grundsatz deiner Aussage ist, wie wir schon gesehen haben, richtig. Wie Benvolio bemerkt hat, sind Polizeibeamte Ermittlungspersonen wie sie in §81 a Abs. 2 StPO verlangt sind.
Und wenn zB kein Richter erreichbar ist und der Untersuchungserfolg gefährdet wäre (zB durch Alkoholabbau), dann kann auch ein Polizist dies anordnen.

Dies wurde aber vom Polizisten nicht so formuliert; es wurde einfach gesagt, er könne dies in jedem Fall ohne Richter.

Gruß
Paul

Die Voraussetzungen von § 81 a StPO müssen aber natürlich auch
im Übrigen gegeben sein.

Genau; so wäre dies aber nicht formuliert worden.

Die Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen und nicht formuliert werden.

Der Polizist hättet gesagt, er selbst könne die Blutentnahme
anordnen und bräuchte keinen richterlichen Beschluss.

Das stimmt ja auch, wenn eben die restlichen Voraussetzungen gegeben sind, wozu rein auf die Zuständigkeit bezogen natürlich die „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ zählt.

Allerdings ist nicht jeder
rechtswidrige Eingriff gleich eine Straftat.

Das habe ich auch nicht angedeutet

Das habe ich ja auch nicht behauptet. Du hast aber eben gefragt, ob es eine Straftat ist, und das kann man so allgemein nicht bejahen.

Die vom Polizisten im Dialog getroffene Aussage versucht,
falsche Tatsachen zu vermitteln und setzt diese als
Druckmittel für einen Atemalkoholtest ein.

Wenn Gründe vorliegen, die einen Bluttest rechtfertigen, müsste man das umgekehrt sehen: Es wird darauf hingewiesen, dass man sich dem durch eine mildere Maßnahme entziehen kann.

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Welchen
verwerflichen Zweck verfolgt der Polizist, wenn er einem
anbietet, staat eines körperlichen Eingriffs - Blutentnahme-
mal in ein Atemalkoholmessgerät pusten zu lassen. Der tut nur
seine Pflicht.

Dann täte er auch nur seine Pflicht, wenn er einen mit während einen Befragung vorgehaltener Pistole dazu auffordern würde, die Wahrheit zu sagen.
Der verwerfliche Zweck läge darin, dass der Polizist (als Vertreter des Staates) mit rechtswidrigen Methoden versucht, für die Betroffenen ungünstige Ergebnisse zu produzieren.

Der Polizist hat davon natürlich nix, ob ich da nun ins Röhrchen puste oder nicht. Doch er ist eben nicht nur Polizist, sondern vertritt den Staat und der hat u.U. eben doch was davon.

Das ist keine Drohung oder Nötigung sondern ein Angebot.

In dem Fall könnte man es aber als Drohung auffassen.

„Sind sie mit einem Atemalkoholtest einverstanden?“
„nein“
„Dann muss ich eine Blutentnahme anordnen.“
„Das können sie nicht ohne richterlichen Beschluss“
„Wir haben hier interne Absprachen mit der Staatsanwaltschaft. Ich kann eine Blutentnahme auch ohne richterlichen Beschluss selbst anordnen.“

Das „Dann“ in „Dann muss ich eine Blutentnahme anordnen.“ stellt eine Verbindung zum Atemalkoholtest dar.
Und mit der Aussage, dass die Bluentnahme ohne richterliche Anordnung angeordnet werden könne, wird dann der Eindruch erweckt, dass eine Blutentnahme die unweigerliche Folge wäre, wenn man den Atemalkoholtest ablehnt.

Ist dann das Angebot des Verwanungsgeldes auch
eine Drohung oder Nötigung ansonsten ein Bussgeldverfahren
einzuleiten?

Wenn man das Verwarnungsgeld ablehnt und dadurch unweigerlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, dann ist eine solche Aussage natürlich keine Nötigung.
Wenn aber nicht unweigerlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden würde und dies dem Polizisten auch bekannt wäre, dann wäre es Nötigung.

Ich will hier keine Paragraphenreiterei veranstalten und habe auch keine Anti-Polizei-Einstellung.
Ich finde es einfach nicht gut, dass die Polizei manchmal versucht, die Unwissenheit der Betroffenen auszunutzen, um sie zu Maßnahmen zu drängen, die nicht in ihrem Interesse liegen.

Gruß
Paul

Hallo,

Dann täte er auch nur seine Pflicht, wenn er einen mit während
einen Befragung vorgehaltener Pistole dazu auffordern würde,
die Wahrheit zu sagen.

Schön und gut, aber ist dieses Beispiel nicht an den Haaren herbei gezogen?
Jeder Polizist sollte das hier
http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%…
kennen und anwenden.

Ich will hier keine Paragraphenreiterei veranstalten und habe
auch keine Anti-Polizei-Einstellung.

Das liest sich für mich hier etwas anders … Aber das ist jetzt meine private Meinung…

Ich finde es einfach nicht gut, dass die Polizei manchmal
versucht, die Unwissenheit der Betroffenen auszunutzen, um sie
zu Maßnahmen zu drängen, die nicht in ihrem Interesse liegen.

Wo bitte gibt es den Mittelweg zwischen dem „pusten“ und der Blutentnahme? Und was soll bitte schön „der Polizist“ tun, wenn das „pusten“ abgelehnt wird?

Gruß
Jörg Zabel

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Wo bitte gibt es den Mittelweg zwischen dem „pusten“ und der
Blutentnahme?

Den gibt es nicht.

Und was soll bitte schön „der Polizist“ tun,
wenn das „pusten“ abgelehnt wird?

garnichts oder mit einer Begründung versuchen, eine richterliche Anordnung zu bekommen

Vielleicht warst du von sowas noch nicht betroffen, aber ich kann dir sagen, dass ich bei jeder Verkehrskontrolle gefragt werde, ob ich einem Atemalkoholtest zustimme.
Und die Kontrolle an sich hat noch nie etwas mit Alkoholkonsum zu tun gehabt; davon unabhängig trinke ich auch nie Alkohol.

Als ich das erste Mal uninformiert in sowas geraten bin, wurde mein Auto 12 Stunden lang sichergestellt und ich konnte mir den Schlüssel von der Dienststelle um 1 Uhr nachts abholen - zu Unrecht, wie später die Blutanalyse ergab.

Wenn einem sowas regelmäßig geschieht, sieht man das ganze etwas kritischer.

Trotzdem finde ich, dass die Polizei alles in allem einen guten Job macht und bin froh, dass es sie in dieser Qualität gibt.

Gruß
Paul

Hallo,

Dann täte er auch nur seine Pflicht, wenn er einen mit während einen Befragung vorgehaltener Pistole dazu auffordern würde, die Wahrheit zu sagen.

Jetzt vergleichen wir aber Äpfel mit Flugsaurieren, oder?
Also es muss dem Staat ja irgendwie möglich sein, Alkoholsünder festzustellen. Ob der Polizist nun wirklich gesagt und gemeint hat, dass er höchstpersönlich und ohne Rücksprache mit Staatsanwalt oder einem Richter diese Blutentnahme angeordnet hätte, werden wir hier auch nicht klären können. Ich vermute mal ganz stark, dass dies auch regional unterschiedlich gehandhabt wird. Im Zweifel wird das wohl erstmal telefonisch gemacht und der Arzt weiß schon Bescheid, bevor der Verdächtge überhaupt bei ihm ankommt.
Inzwischen ist es auch so, dass selbst wenn die Polizei die Entnahme selbst anordnet und damit diesen Richtervorbehalt verletzt, die so erbrachten Beweismittel trotzdem verwertet werden dürfen.
Insofern geraten wir wahrscheinlich auch langsam ins Philosphische. Eine rechtswidrige Drohung, die einen verwerflichen Zweck verfolgt, kann ich hier jedenfalls nicht sehen, zumal ja nicht klar ist, wer tatsächlich die Blutentnahme angeordnet hätte.
Die Feststellung, dass jemand alkoholisiert ein Fahrzeug durch den öffentlichen Verkehr steuert, ist jedenfalls nicht verwerflich. Ich finde das eigentlich ganz gut. Ich bin ja auch Teil des Staate und erwarte von der Staatsgewalt von solchen Pappnasen geschützt zu werden.
Ich gehe dabei auch davon aus, dass der Polizist nicht in der einen Hand das Atemalkoholmessgerät und in der anderen die Instrumente zur Blutentnahme bereit hielt und der Verdächtigte nun auswählen sollte.

Ansosnten sei einfach froh, dass die Polizei solche Kontrollen macht und Puste einfach in das Teil. Selbst wenn der sich nur ein bißchen aufspielen will oder Langeweile haben sollte, was soll denn dabei anderes rauskommen als bei der Blutentnahme? Wenn der Atemalkoholwert eine bestimmte Grenze erreicht, folgt ohnehin noch die Blutentnahme und wenn 0,0 angezeigt wird, kannst Du weiterfahren.

Grüße

Hallo,

das Einführen einer Nadel in ein Blutgefäß zum Zwecke einer
Blutentnahme wäre § 224 Gefährliche Körperverletzung, da die
Nadel nach 2. ein gefährliches Werkzeug ist und der Polizist
das nach 4. wohl kaum alleine machen wird, denn es wird
hoffentlich eine Krankenschwester sein die die Entnahme
durchführt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html

Also ist eine Blutentnahme Deiner Meinung nach grundsätzlich eine strafbare Körperverletzung?

PS: Steht im Grundgesetz nicht irgend was von Recht auf
körperliche Unversehrtheit?
Wäre schon traurig wenn ein Polizist das ohne richterlichen
Beschluss dürfte.

Das darf er natürlich nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Aber wenn sich jemand weigert „ins Röhrchen zu pusten“ und der Polizist darauf einwendet, dass er dann eine Blutprobe anordnen würde, stellt m.E. nicht den Tatbestand der Nötigung dar.

Gruß

S.J.

Hallo,

das Einführen einer Nadel in ein Blutgefäß zum Zwecke einer
Blutentnahme wäre § 224 Gefährliche Körperverletzung, da die
Nadel nach 2. ein gefährliches Werkzeug ist und der Polizist
das nach 4. wohl kaum alleine machen wird, denn es wird
hoffentlich eine Krankenschwester sein die die Entnahme
durchführt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html

Also ist eine Blutentnahme Deiner Meinung nach grundsätzlich
eine strafbare Körperverletzung?

Ja, es sei denn der Patient stimmt zu, dann ist es eine straffreie Körperverletzung. Frag mal oben die Mediziner, die kennen sich damit genau aus.

PS: Steht im Grundgesetz nicht irgend was von Recht auf
körperliche Unversehrtheit?
Wäre schon traurig wenn ein Polizist das ohne richterlichen
Beschluss dürfte.

Das darf er natürlich nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
Aber wenn sich jemand weigert „ins Röhrchen zu pusten“ und der
Polizist darauf einwendet, dass er dann eine Blutprobe
anordnen würde, stellt m.E. nicht den Tatbestand der Nötigung
dar.

Komisch ich beziehe mich auf das Grundgesetz und Du laberst hier was von Nötigung. Wo ist denn der Zusammenhang?
Du sagst selber er darf es nur im Rahmen des rechtlich zulässigen. Ist jetzt eine richterliche Anordnung notwendig oder nicht?

Du laberst drumrum aber beantwortest die Frage aber nicht.

Hallo,

Komisch ich beziehe mich auf das Grundgesetz und Du laberst
hier was von Nötigung. Wo ist denn der Zusammenhang?

Kleiner Tipp: Betreffzeile "versuchte Nötigung bei Polizeikontrolle

Du sagst selber er darf es nur im Rahmen des rechtlich
zulässigen. Ist jetzt eine richterliche Anordnung notwendig
oder nicht?

Selbstverständlich.

Du laberst drumrum aber beantwortest die Frage aber nicht.

Sagt ja gerade der richtige.

Und zügle mal Deinen Ton.

S.J.

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Hallo allerseits,

interessante Diskussion. Ich habe zufälligerweise über das Thema „Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen nach Trunkenheitsfahrten“ meine Bachelorarbeit geschrieben. Daher…

„Gefahr im Verzug“ hat nichts mit „Gefährdung des
Untersuchungserfolges“ zu tun.
Das „Gefahr“ in „Gefahr im Verzug“ bezieht sich m.E.n auf die
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Eigentum.

Doch, in diesem Zusammenhang ist beides gleichzusetzen. „Gefahr im Verzug“ ist ein polizeilicher Begriff für Maßnahmen, die sofort getroffen werden, weil bei zeitlichem Verzug z. B. der Beschuldigte flüchten könnte, oder sich ggf. der Alkohol im Blut abbaut.

Aber der Grundsatz deiner Aussage ist, wie wir schon gesehen
haben, richtig. Wie Benvolio bemerkt hat, sind Polizeibeamte
Ermittlungspersonen wie sie in §81 a Abs. 2 StPO verlangt
sind. Und wenn zB kein Richter erreichbar ist und der
Untersuchungserfolg gefährdet wäre (zB durch Alkoholabbau),
dann kann auch ein Polizist dies anordnen.

Das ist richtig so.

Folgende Verfahrensweise ist anzuwenden:

Wenn der Beschuldigte nicht in die Blutprobenentnahme einwilligt (und sie somit entbehrlich macht), muss mehrfach versucht werden, eine richterliche Anordnung (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) zu erlangen, solange nicht andere Gründe für Gefahr im Verzug vorliegen (z. B. Schwellenwerte, Nachtrunk, Wahrscheinlichkeit einer Flucht). Erst, wenn nach mehrmaligen Versuchen kein Richter erreicht wurde, liegt auch hier Gefahr im Verzug vor. Nun darf der Polizeibeamte die Blutentnahme selber anordnen. Alle Maßnahmen, die eine Eilzuständigkeit der Polizei begründen müssen ausreichend dokumentiert werden.

Dies wurde aber vom Polizisten nicht so formuliert; es wurde
einfach gesagt, er könne dies in jedem Fall ohne Richter.

Kommen wir zurück zum Ausgangsfall. Dazu ist zunächst mal zu sagen, dass man Maßnahmen die man androht, auch durchsetzen können muss. Sprich, der PolBeamte muss Hinweise darauf haben, dass eine Alkoholisierung des Fahrzeugführers vorliegt. Dieser Hinweis ergibt sich nicht allein aus der Ablehnung des Atemalkoholtests.

Liegt ein Hinweis vor (z. B. starker Alkoholgeruch, erweiterte Pupillen) kann er die Maßnahme androhen.
Wenn der Test abgeleht wird, wird eine Blutprobe entnommen. Wie oben beschrieben, muss natürlich erst eine Anordnung erfolgen. Diese sollte normalerweise vom Richter kommen. Ist kein Richter erreichbar, oder sagt dieser „ich kann mich so schnell nicht entscheiden“, darf die Polizei selber anordnen. Dies ist regelmäßig nachts der Fall, denn die wenigsten Richter sind nachts wach (mancherorts ist ein Eildienst eingerichtet, der auch eine nächtliche Erreichbarkeit sicherstellt).
Wenn der Richter also nicht anordnet, ist die Staatsanwaltschaft dran. Gleiche Probleme (Erreichbarkeit), gleiche Folgen. Kann auch die StA nicht anordnen, darf die Polizei selber (Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind NICHT alle Polizeibeamten, weiß grad aber nicht mehr wo das so steht). Nur in einem Fall ist die Polizei nicht mehr dazu berechtigt: Wenn der Richter sagt „in diesem Fall wird keine Blutprobe entnommen“.

Nun gibt es noch die von dir beschriebene interne Absprache mit der StA. Der Schritt über die StA ist ein Teil des Anordnungsverfahrens (Antragsrecht der StA nach §162 StPO), der dementsprechd übersprungen wird. Außerdem wird so eine zusätzliche Sachverhaltsprüfung übergangen.

Gleichzeitig kann der Richter aber auch als Notstaatsanwalt fungieren (165 StPO). Der Schritt ist also eigentlich zu machen, aber in gewisser Weise auch überflüssig.

Wenn der Beamte jetzt weiß, es ist eh kein Richter erreichbar, und der Staatsanwalt hat ggf. gar kein übergeordnetes Anordnungsrecht, so kann der Polizist auf der Straße direkt sagen, dass er eine Blutprobe anordnen wird.

Was die Nötigung angeht: Ein PolBeamter wird dich niemals dazu nötigen können, in einen Atemtest zu pusten (wie auch).

Sehr wohl nötigen kann dich der Polizist zu einer Blutentnahme. Dazu hat er sogar das Recht, der Staat ist ja zur zwangsweisen Durchsetzung ermächtigt.

Er bietet statt dessen aber an, das ganze freiwillig zu machen. Wenn man da genauer drüber nachdenkt, kann dies vielleicht wirklich den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen, wäre dann aber auch im Rahmen der polizeilichen Zwangsanwendung gerechtfertigt (so seh ich das). Ich muss mir nochmal Gedanken dazu machen…

Du sagst selber er darf es nur im Rahmen des rechtlich
zulässigen. Ist jetzt eine richterliche Anordnung notwendig
oder nicht?

Selbstverständlich.

Na also, damit wäre mein ANtwortbaum abgeschlossen, denn was anderes habe ich nie gesagt. Danke.