Hallo allerseits,
interessante Diskussion. Ich habe zufälligerweise über das Thema „Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen nach Trunkenheitsfahrten“ meine Bachelorarbeit geschrieben. Daher…
„Gefahr im Verzug“ hat nichts mit „Gefährdung des
Untersuchungserfolges“ zu tun.
Das „Gefahr“ in „Gefahr im Verzug“ bezieht sich m.E.n auf die
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Eigentum.
Doch, in diesem Zusammenhang ist beides gleichzusetzen. „Gefahr im Verzug“ ist ein polizeilicher Begriff für Maßnahmen, die sofort getroffen werden, weil bei zeitlichem Verzug z. B. der Beschuldigte flüchten könnte, oder sich ggf. der Alkohol im Blut abbaut.
Aber der Grundsatz deiner Aussage ist, wie wir schon gesehen
haben, richtig. Wie Benvolio bemerkt hat, sind Polizeibeamte
Ermittlungspersonen wie sie in §81 a Abs. 2 StPO verlangt
sind. Und wenn zB kein Richter erreichbar ist und der
Untersuchungserfolg gefährdet wäre (zB durch Alkoholabbau),
dann kann auch ein Polizist dies anordnen.
Das ist richtig so.
Folgende Verfahrensweise ist anzuwenden:
Wenn der Beschuldigte nicht in die Blutprobenentnahme einwilligt (und sie somit entbehrlich macht), muss mehrfach versucht werden, eine richterliche Anordnung (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) zu erlangen, solange nicht andere Gründe für Gefahr im Verzug vorliegen (z. B. Schwellenwerte, Nachtrunk, Wahrscheinlichkeit einer Flucht). Erst, wenn nach mehrmaligen Versuchen kein Richter erreicht wurde, liegt auch hier Gefahr im Verzug vor. Nun darf der Polizeibeamte die Blutentnahme selber anordnen. Alle Maßnahmen, die eine Eilzuständigkeit der Polizei begründen müssen ausreichend dokumentiert werden.
Dies wurde aber vom Polizisten nicht so formuliert; es wurde
einfach gesagt, er könne dies in jedem Fall ohne Richter.
Kommen wir zurück zum Ausgangsfall. Dazu ist zunächst mal zu sagen, dass man Maßnahmen die man androht, auch durchsetzen können muss. Sprich, der PolBeamte muss Hinweise darauf haben, dass eine Alkoholisierung des Fahrzeugführers vorliegt. Dieser Hinweis ergibt sich nicht allein aus der Ablehnung des Atemalkoholtests.
Liegt ein Hinweis vor (z. B. starker Alkoholgeruch, erweiterte Pupillen) kann er die Maßnahme androhen.
Wenn der Test abgeleht wird, wird eine Blutprobe entnommen. Wie oben beschrieben, muss natürlich erst eine Anordnung erfolgen. Diese sollte normalerweise vom Richter kommen. Ist kein Richter erreichbar, oder sagt dieser „ich kann mich so schnell nicht entscheiden“, darf die Polizei selber anordnen. Dies ist regelmäßig nachts der Fall, denn die wenigsten Richter sind nachts wach (mancherorts ist ein Eildienst eingerichtet, der auch eine nächtliche Erreichbarkeit sicherstellt).
Wenn der Richter also nicht anordnet, ist die Staatsanwaltschaft dran. Gleiche Probleme (Erreichbarkeit), gleiche Folgen. Kann auch die StA nicht anordnen, darf die Polizei selber (Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind NICHT alle Polizeibeamten, weiß grad aber nicht mehr wo das so steht). Nur in einem Fall ist die Polizei nicht mehr dazu berechtigt: Wenn der Richter sagt „in diesem Fall wird keine Blutprobe entnommen“.
Nun gibt es noch die von dir beschriebene interne Absprache mit der StA. Der Schritt über die StA ist ein Teil des Anordnungsverfahrens (Antragsrecht der StA nach §162 StPO), der dementsprechd übersprungen wird. Außerdem wird so eine zusätzliche Sachverhaltsprüfung übergangen.
Gleichzeitig kann der Richter aber auch als Notstaatsanwalt fungieren (165 StPO). Der Schritt ist also eigentlich zu machen, aber in gewisser Weise auch überflüssig.
Wenn der Beamte jetzt weiß, es ist eh kein Richter erreichbar, und der Staatsanwalt hat ggf. gar kein übergeordnetes Anordnungsrecht, so kann der Polizist auf der Straße direkt sagen, dass er eine Blutprobe anordnen wird.
Was die Nötigung angeht: Ein PolBeamter wird dich niemals dazu nötigen können, in einen Atemtest zu pusten (wie auch).
Sehr wohl nötigen kann dich der Polizist zu einer Blutentnahme. Dazu hat er sogar das Recht, der Staat ist ja zur zwangsweisen Durchsetzung ermächtigt.
Er bietet statt dessen aber an, das ganze freiwillig zu machen. Wenn man da genauer drüber nachdenkt, kann dies vielleicht wirklich den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen, wäre dann aber auch im Rahmen der polizeilichen Zwangsanwendung gerechtfertigt (so seh ich das). Ich muss mir nochmal Gedanken dazu machen…