Vertrag unwirksam?

Hallo,

meine Frage betrifft das Vertragsrecht. Wie ist ein Vertrag zu behandeln, der in sich widersprüchliche Passagen enthält?

Konkret geht es um die Provisionsvereinbarung in einem Maklervertrag: in einer Passage ist vereinbart, daß die Provision 7,14 % AUF den notariellen Kaufpreis beträgt, in einer anderen Passage steht die Formulierung, daß die Provision AUS dem Verkaufspreis errechnet wird. Also z.B. Verkaufspreis 300.000 Euro:

* 7,14 % AUF den Verkaufspreis = 21.420 Euro
* 7,14 % AUS dem Verkaufspreis = 19.992 Euro

DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE SALVATORISCHE KLAUSEL.

Ist damit der gesamte Vertrag nichtig?

Schon vorab vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo,

meine Frage betrifft das Vertragsrecht. Wie ist ein Vertrag zu
behandeln, der in sich widersprüchliche Passagen enthält?

Konkret geht es um die Provisionsvereinbarung in einem
Maklervertrag: in einer Passage ist vereinbart, daß die
Provision 7,14 % AUF den notariellen Kaufpreis beträgt, in
einer anderen Passage steht die Formulierung, daß die
Provision AUS dem Verkaufspreis rrechnet wird. Also z.B.
Verkaufspreis 300.000 Euro:

* 7,14 % AUF den Verkaufspreis = 21.420 Euro
* 7,14 % AUS dem Verkaufspreis = 19.992 Euro

DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE SALVATORISCHE KLAUSEL.

Ist damit der gesamte Vertrag nichtig?

Nicht unbedingt. Die Aussage, die Provision errechne sich AUS dem Verkaufpreis widerspricht ja nicht der aussage, sie entspräche 7,14% des Kaufpreises und wäre zusätzlich - also AUF diesen - zu zahlen.

Ich würde aber „aus dem persönlichen Erleben“ erwarten, dass ich 7,14% des Kaufpreises als Privision zu zahlen hätte. Ich kenne das nicht anders, bei Mietverträgen die Vermittelt werden, ist das sogar gesetzlich verankert (WoVemG § 3 (1): „Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete
anzugeben.“)

Ich kann zugegeben nicht nachvollziehen, wie man auf

Hallo, dass Sie Geld sparen wollen ist völlig natürlich, zumal es sich nicht um eine kleine Summe handelt. Aber Ihre Argumentation greift m.E. nicht. Fakt ist, dass die Kaufsumme unstreitig 300 T€ ist, somit 100%. Sie gehen nun den rechnerischen Trick an und argumentieren, dass hierin „aus“ die Provision in der Berechnung dieser, mit einfließt. Nun kann man so argumentieren, es geht aber an der Wirklichkeit vorbei. Basis sind mathematisch die 100% „aus“ diesen 100% ist die Provision zu zahlen, die dann „auf“ den Kaufpreis kommt. Salvatorische Kausel hin oder her. Ein Vertrag soll immer das wiedergeben, was dem Geist der Vertragsparteien entsprach und das ist Kaufpreis zuzüglich der Provision. Sollten Sie dennoch versuchen Ihre Ansicht durchzubringen, wünsche ich Ihnen Glück.

Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort, Deine Annahme ist korrekt, die Provision sollte IM Verkaufspreis enthalten sein, d.h. die 300 TEURO wären dann 107,14 %. Meine Frage ist ein bißchen akademisch, im Prinzip sehe ich es so wie Du auch, ich habe mich nur über die ursprüngliche Aussage des Maklers geärgert, die lautete sinngemäß: "Wir heben uns von anderen Maklern unter anderem dadurch ab, daß bei uns die Provision IN DEN Verkaufspreis einkalkuliert wird, d.h. der Käufer zahlt die Provision mit. M.a.W., der Verkaufspreis wäre in diesem Fall 107,14 %.

Nochmals Danke und viele Grüße

Hoinzi

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ne, das ist kein rechnerischer Trick, das war eine Aussage des Maklers, sinngemäß: „Wir heben uns unter anderem dadurch von anderen Maklern ab, daß wir in den Verkaufspreis unsere Provision mit einkalkulieren, d.h. im Prinzip zahlt der KÄUFER die Provision.“

Ich mag es halt nicht, wenn Wort und Tat voneinander abweichen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Hoinzi

Hallo,

ich gehe mal davon aus es handelt sich um 7,14% des verkaufpreises. aber das muss der vertragpartner kläten welche formulierung stimmt zumindest ist es nicht eindeutig und muss neu definiert werden. aber nichtig ist der vertrag damit nicht er muss nur entspr. geändert werden. nichtigkeit geht nur bei formmangel,sittenwidrogkeit, drohung usw uns ich denke mal das liegt hier nicht vor

LG
Mario

Feedback erwünscht

Hallo Mario,

vielen Dank für die Antwort, so habe ich es mir schon gedacht.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo,
das kann ich so nicht beantworten. Bei dem Thema muss man auch den gesamten Vertrag genau lesen. Das lässt sich so nicht beantworten.

Viele Grüße

Hallo,

tut mir leid, kann hier nicht weiterhelfen.
Viel Glück,
A. Trost

Hallo,

meine Frage betrifft das Vertragsrecht. Wie ist ein Vertrag zu
behandeln, der in sich widersprüchliche Passagen enthält?

Konkret geht es um die Provisionsvereinbarung in einem
Maklervertrag: in einer Passage ist vereinbart, daß die
Provision 7,14 % AUF den notariellen Kaufpreis beträgt, in
einer anderen Passage steht die Formulierung, daß die
Provision AUS dem Verkaufspreis errechnet wird. Also z.B.
Verkaufspreis 300.000 Euro:

* 7,14 % AUF den Verkaufspreis = 21.420 Euro
* 7,14 % AUS dem Verkaufspreis = 19.992 Euro

DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE SALVATORISCHE KLAUSEL.

Ist damit der gesamte Vertrag nichtig?

Schon vorab vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo,

macht nix. Vielen Dank für die Antwort.

Hoinzi

Hallo,

vielen Dank für die Rückmeldung. Soweit ich das bisher mitbekommen habe, gilt wohl die Provision AUF den Verkaufspreis.

Viele Grüße

Hoinzi

Guten Morgen,
ich denke, dass du die beiden Formulierungen AUF & AUS vom Standpunkt der Betriebswirtschaft siehst. Grundsätzlich ist hier aber gemeint, dass „die Provision 7,14 % AUF den notariellen Kaufpreis beträgt“, also 21420 €. Frage deinen Makler, wie diese Formulierungen gemeint sind.
Grundsätzlich ist der Vertrag unwirksm, wenn 2 verschiedene Formulierungen zu einem Punkt des Vertrages gegensätzliche Aussagen enthalten.
Im übrigen finde ich 7,14% viel zu hoch, wenn es sich um eine Immobilie handeln sollte!

Ole

hallo hoinzi,

das ist in der tat eine sehr interessante frage. grundsätzlich handelt es sich hier ggf. um einen sogen. „offenen einigungsmangel“. das bedeutet in der regel, dass der vertrag bis zur heilung „schwebend unwirksam“ ist. eine heilung kann durch einigung oder ersatz der einigung durch entweder gesetzliche regelung oder richterspruch erfolgen. erfolgt keine heilung, ist der vertrag unwirksam und alle bisher getätigten transaktionen sind rückabzuwickeln.

da es sich hier um einen maklervertrag handelt, der ja das zustandekommen eines anderen vertrages bewirken soll, ist eine rückabwicklung, wenn der andere, rechtlich von diesem vertrag unabhängige, vertrag zustandegekommen ist, nicht möglich (die rechtskopplung der beiden verträge wirkt sozusagen nur in eine richtung). für solche fälle gibt es meist eine gesetzliche regelung. hier hilft §653(2) bgb: es gilt also die „übliche“ regelung. die frage ist also, ob der maklerlohn in der regel AUF oder AUS dem kaufpreis errechnet.

dazu meine MEINUNG: die mathemahische formulierung lautet ja AUF bzw. IM (!), nicht AUS dem hundert. insofern denke ich, dass die formulierung mit dem wort „AUS“ nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass eine „IM-hundert“ rechnung gefordert werden kann … ABER, das ist nur meine MEINUNG!

und dann noch der obligatorische hinweis, dass dies keine rechtsauskunft darstellt, sondern lediglich die darstellung eines nicht-juristen, ohne jeden anspruch auf richtigkeit oder vollständigkeit sowie ohne jede gewähr! für eine korrekte und belastbare rechtsauskunft wende dich bitte an einen professionellen rechtanwalt.

ich hoffe trotzdem, dass ich dir zur ersten einschätzung des sachverhaltes behilflich sein konnte.

viele grüße
dirk

Hallo,

ich denke, dass die Aussage „…Provision AUS dem Verkaufspreis errechnet wird…“ eine allgem. Bezeichnung ist für die Art der Leistungsberechnung des Marklers = Provision, abhängig vom VKP! Da sollte man nicht kleinkarriert sein und den ganzen Vertrag als nichtig betrachten, nur weil eine Formulierung möglicherweise für Jemanden unglücklich gewählt wurde. Der Markler wird schließlich schon ein paar Aufträge vor dem Deinigen erledigt haben. Im Zweifel hätte eine Anfrage direkt beim Markler auch Klarheit verschafft - er arbeitet ja schließlich auch für dich und da sollte ein gewisses Vertrauensverhältnis bestehen.

Für mich steht klar, dass die Provision sich auf den VKP bezieht (wie oben ausgerechnet). Diese errechnet sich somit: VKP * Provisionssatz = zu zahlende Provision .

Gruß, TT

Hallo, Hoinzi!
Meines Erachtens ist eine rechtsverbindliche Prvisionsvereinbarung zustande gekommen. Der notarielle Kaufpreis beträgt 300.000,00 Euro.
Der Verkaufspreis beträgt ebenfalls 300.000,00 Euro.
Die Bezugsgröße für die Provisionsberechnung ist
also unstreitig 300.000,00 Euro.
Ob nun in der einen Passage „aus“ und in der anderen Passage „auf“ steht ist somit unerheblich.
Bei „aus“ oder „auf“ kann ein Tippfehler vorliegen.
Dieser Tippfehler hat keinen Einfluß auf das Ergebnis.
Mit diesem Tippfehler die Rechtsunwirksamkeit der Provisionsvereinbarung zu begründen scheint mir doch etwas weit hergeholt.

Hallo Adolf,

vielen Dank für Deine Antwort, ich werde das auch so machen und nicht auf diesem Wörtchen rumreiten. Ich habe mich halt über die ganze Angelegenheit geärgert, denn es war KEIN Tippfehler:

Der Makler hat in einem Anfangsgespräch mit der der Aussage geworben, daß er sich auch dadurch von anderen Maklern positiv abhebt, daß bei ihm die Provision IM VERKAUFSPREIS drin ist, daß also im Prinzip der Kunde die Provision zahlt.

Und im Maklervertag steht das dann auch so drin und einige Zeilen weiter steht dann, daß die Provision AUF den notariellen Kaufpreis fällig wird. Und das hatte ich übersehen.

Aber, wie gesagt, ist kein Thema, mir ging es hier ehr ums Prinzip.

Nochmals vielen Dank für Deine Antwort.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo TT,

vielen Dank für Deine Antwort, ich werde das auch so machen und nicht auf diesem Wörtchen rumreiten. Ich habe mich halt über die ganze Angelegenheit geärgert, denn es ist folgendermaßen abgelaufen:

Der Makler hat in einem Anfangsgespräch mit der Aussage geworben, daß er sich auch dadurch von anderen Maklern positiv abhebt, daß bei ihm die Provision IM VERKAUFSPREIS drin ist, daß also im Prinzip der Kunde die Provision zahlt.

Und im Maklervertag steht das dann auch so drin und einige Zeilen weiter steht dann, daß die Provision AUF den notariellen Kaufpreis fällig wird. Und das hatte ich übersehen.

Aber, wie gesagt, ist kein Thema, mir ging es hier ehr ums Prinzip.

Nochmals vielen Dank für Deine Antwort.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo Dirk,

vielen Dank für Deine sehr umfassende und für mich sehr informative Antwort.

Ich werde das auch so machen und nicht auf diesem Wörtchen rumreiten. Ich habe mich halt über die ganze Angelegenheit geärgert, denn die Sache ist so abgelaufen:

Der Makler hat in einem Anfangsgespräch mit der Aussage geworben, daß er sich auch dadurch von anderen Maklern positiv abhebt, daß bei ihm die Provision IM VERKAUFSPREIS drin ist, daß also im Prinzip der Kunde die Provision zahlt.

Und im Maklervertag steht das dann auch so drin und einige Zeilen weiter steht dann, daß die Provision AUF den notariellen Kaufpreis fällig wird. Und das hatte ich übersehen.

Aber, wie gesagt, ist kein Thema, mir ging es hier ehr ums Prinzip.

Nochmals vielen Dank für Deine Antwort.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo Ole,

vielen Dank für Deine Antwort, ich werde das auch so machen und nicht auf diesem Wörtchen rumreiten. Ich habe mich halt über die ganze Angelegenheit geärgert, denn die Sache ist folgendermaßen abgelaufen:

Der Makler hat in einem Anfangsgespräch mit der der Aussage geworben, daß er sich auch dadurch von anderen Maklern positiv abhebt, daß bei ihm die Provision IM VERKAUFSPREIS drin ist, daß also im Prinzip der Kunde die Provision zahlt (damit hat er übrigens auch die Höhe der Provision gerechtfertigt, ich sehe das wie Du, niedrig ist die nicht (6 % + MWSt)!).

Und im Maklervertag steht das dann auch so drin und einige Zeilen weiter steht dann, daß die Provision AUF den notariellen Kaufpreis fällig wird. Und das hatte ich übersehen.

Aber, wie gesagt, ist kein Thema, mir ging es hier ehr ums Prinzip.

Nochmals vielen Dank für Deine Antwort.

Viele Grüße

Hoinzi

Hallo Hoinzi,

die grundsätzliche Frage ist natürlich, ob der Vertrag auch ohne die widersprüchlichen Formulierungenabgeschlossen worwden wäre. Ist die „richtige“ Formulierung für Wirksamkeit des Vertrages wesentlich, so wird der Vertrag sicherlich als „nichtig“ betrachtet werden könnnen. Zu prüfen ist auch, ob nicht eine gesetzliche Formulierung greift, wenn solche widersprüchliche Angaben Bestandteil des Vetrages sind. Ich würde den Notar fragen!

Gruß Pieter