Vertrag zugunsten Dritter

Eine Erbengemeinschaft bestehend aus 5 Personen erbt von G und erhält einen Kundenfinanzstatus von der Hausbank der Tante.

Auf dieser Basis werden die Erbscheine quotenmäßig beantragt.

Sieben (!) Monate später erhalten die 5 Erben die Mitteilung der Bank an das zuständige Finanzamt für Steuern. Aus dieser geht hervor, dass der Bruder der G über die Hälfte des Vermögens durch einen Vertrag zugunsten Dritter vererbt bekommen hat.

Frage: Musste die Bank nicht gleich nach Todesfall die Kontenverteilung ausweisen und den Bruder der G davon in Kenntnis setzen, dass er eine Schenkung erhalten hat?
Und: Kann die Erbengemeinschaft vom Bruder der G die Herausgabe des Geldes verlangen?

Bei Vereinbarung der Verfügung zu Gunsten Dritter MUSS der Begünstigte anwesend sein und diese Vereinbarung mit unterschreiben-also hatte er vom ersten Moment an Kenntnis dass er erbt!
Wie aus dem Text der Verfügung zu Gunsten Dritter zu entnehmen ist gilt die ausserhaalb des Erbgangens-- fällt also nicht in die Verteilung der restlichen Erben.

Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Also hätte die Bank diesen Teil von vorn herein rausrechnen müssen?
LG

Du schreibst ihr habt einen Kundenfinanzstatus erhalten.
Wie das wort status schon sagt: eine Bestätigung über die vorhandenen Konten und Salden per Todestag.

Was soll da gerechnet werden?

Ich meine das das Geld erst gar nicht in der Aufstellung hätte erscheinen sollen / dürfen. Oder dabei wenigstens die Schenkung hätte vermerkt werden sollen.

Und wie dein Nick schon sagt: Erbenhickhack.
Das Problem ist vermutlich ein internes Familienproblem.

Dies kann die Bank nicht für euch lösen.

Die inzwischen verstorbene Person hat diese Aufteilung zu Lebzeiten so vereinbart und die Bank führt nur diesen Auftrag aus.
Der Begünstigte aus der Verfügung Dritter wusste von Anfang an dass er das erbt!

Der zeitliche Ablauf irgendwelcher Meldungen ändert nichts an diesen Tatsachen.

Die Person hätte auch alles ans Tierheim geben können- du musst den Willen des Verstorbenen akzeptieren.

Eien Bestätigung der Guthaben per
Todestag ist eine Saldenbestätigung
Da wird nur der Kontostand vermerkt und NICHTS gerechnet.

Vielen Dank nochmal für Deine Antwborten. Es dauert nur schon ziemlich lange und jetzt das auch noch. Klar akzeptieren wir diesen letzten Willen aber ein ehrlicher Satz des Begünstigten von vorn herein hätte uns dann wohl Geld, Zeit und Ärger erspart. Schönen Sonntag noch!

Schön dass du es jetzt verstehst und nicht weiter die Schuld bei der Bank suchst.
Diese Probleme gibt es oft und mit etwas mehr Kommunikation würde viel Arger vermieden werden- da ist es erstmal einfach, den schwarzen Peter woanders zu suchen.
wünsche auch noch einen schönen sonntag und schalte jetzt mal ab
gruß
petra

Hallo,

ohne den Vertrag im Details zu kennen, ist die Frage nicht genau zu beantworten. Außerdem gehe ich davon aus, dass die Verträge formal in Ordnung sind.

Es gibt verschiedene Gestaltungen bei den Verträgen zugunsten Dritter. Diese Verträge sind im Grunde wie Schenkungsverträge, die zu Lebzeiten bereits verfasst werden. Diese Schenkung muss vom Beschenkten angenommen werden, was der Beschenkte oft bereits (zu Lebzeiten des Verstorbenen) auf dem Vertrag tut. Zum Todeszeitpunkt findet dann quasi nur der zweite Akt statt, nämlich der Eigentumsübergang. Damit fällt dieses „verschenkte“ Vermögen auch nicht in die Erbmasse. Sollte der Begünstigte die Schenkung noch nicht angenommen haben, ist die Bank mit dem Vertrag verpflichtet, eben diesen Begünstigten zu informieren, damit er die Schenkung annehmen kann, aber eben auch nicht die Erben zu informieren.

Nun konkret zu den Fragen:

  1. Jein, die Bank muss die Erbmasse gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft ausweisen, dazu gehört jedoch nicht das Vermögen, das bereits durch Verträge zugunsten Dritter übertragen wurde, weil es ja nicht zur Erbmasse gehört. Und Jein, die Informationspflicht ist eine vertragliche Regelung des Vertrages zugunsten Dritter. Üblich ist die Unterrichtung schon, insbesondere wenn der Begünstigte noch nichts von diesem Vertrag weiß.
  2. Verträge zugunsten Dritter sind ja grundsätzlich erst mal legal, ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Begünstigen besteht also nicht. Warum auch, wenn der Vertrag gültig ist. Ein Herausgabeanspruch könnte nur entstehen, wenn man die Gültigkeit des Vertrages anzweifeln kann, z.B. wenn bei Vertragsabschluss der Verstorbene nicht geschäftsfähig war.

Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt und habe keine Einsicht in die Verträge, insofern sind meine Aussagen nicht als allgemeingültig anzusehen. Es würde immer auf den konkreten Einzelfall ankommen.

P.S.: Und bei all dem darf man auch daran denken, dass ein Vertrag zugunsten Dritter den Willen des Verstorbenen ausdrückt, den man auch respektieren darf.

Das ist ein Rechtsthma, bitte Anwalt fragen.

Hallo,

dazu kann ich leider nichts sagen. Ich würde mir einen Rechtsanwalt nehmen und die ganze Sache mal durchleuchten.

Beste Grüße

Hallo, wahrscheinlich war dieser Vertrag „zu Gunsten Dritter“ deshalb, weil normalerweise Geschwister untereinander nicht erbberechtigt sind. Der Bank ist egal wie und wo Verteilung, aber diese sogenannte Schenkung muss natürlich retour gehen, sodass ein neues volles Erbe entsteht. siehe auch „Nießbrauch“. Keiner kann jetzt etwas machen, wenn alle 5 Erben nicht einer Meinung sind, ist schon etwas kompliziert aber sehr langwierig.
M.f.G.
pete

Hallo!

Diese Frage zu klären bedarf eines Juristen, der ich nicht bin.

Aus einer Weiterbildung habe ich noch im Kopf, dass eine Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, das die Annahme durch den Bruder zwingend erforderlich macht.
Interessant wäre, ob und wie diese Annahme erfolgt ist.
Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist…

Viele Grüße
Stephan

Nur mein Hinweis, wie wir früher in der Bank verfahen haben.

Wir haben zunächst eine Kontoübersicht mit Beständen per Todestag erstellt.
Anschließend geprüft ob Verträge zugunsten Dritter und Schließfächer vorlagen.
Anschließend die Meldung an das Erbschaftssteuerfinanzamt gemacht.

Es gibt verschiedene Verträge /Ausgestaltung bei Verträgen zugunsten Dritter.

Eine Herausgabe des Geldes ist gesetzlich nicht mehr möglich, wenn der Vertrag zu Lebzeiten ordnungsgemäß
abgenommen worden ist.
Eine Benachrichtigung der Bank zwecks der Schenkung
muß nicht sein, kann vertraglich ausgeschlossen sein.

Hallo,
ein Vertrag zugunsten Dritter ist zu behandeln wie eine Schenkung, d.h. man hat dem Bruder G zu Lebzeiten das Geld schon geschenkt. Somit kann man da nichts machen. Man könnte höchstens die Schenkung anfechten (ist jedoch was juristisches und hat nichts mit der Bank zu tun), jedoch ob man da einen Erfolg erzielt?

Siehe auch:
http://www.bankrecht-ratgeber.de/bankrecht/bankkunde…

Gruß

Gern will ich Ihre Fragen beantworten:

  1. Die Erben sind selbst verantwortlich, sich über den Nachlaß die Infos und Fakten einzuholen, um zeitnahe die erforderlichen Entscheidungen treffen zu können. Dadurch bleiben die Pflichten der Bank, die sich aus dem bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, unberührt. Diese kenne ich natürlich nicht.
  2. Wenn eine Schenkung zwischen der Tante und dem Bruder geschehen ist, dann irritiert mich Ihre Frage nach der Rückzahlung des Geldes. Weshalb sollte er? Ist die Schenkung rechtlich nicht in Ordnung? Ihre Info ist zu dürftig…Ist es nicht besser, wenn Sie einen dortigen Anwalt konsultieren, dem Sie alle Unterlagen vorlegen können?

Es gibt grundsätzlich eine gesetzliche Erbfolge. Dies sollte problemlos im Inernet zu finden sein.
Die Bank hat vermutlich auch Unterlagen dazu.

Die gesetzliche Erbfolge kann notfalls entgegen dem Testament eingeklagt werden. Dieser Anspruch kann auch nach ein paar Jahren verjähren.
Wird sie eingeklagt, hat man glaube ich Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Anteils, wenn es testamentarisch anders festgelegt wurde.
Da sollte auch eine Abrede mit der Bank nichts dran rütteln können.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Vielen Dank für Deine Antwort!