Hallo,
ohne den Vertrag im Details zu kennen, ist die Frage nicht genau zu beantworten. Außerdem gehe ich davon aus, dass die Verträge formal in Ordnung sind.
Es gibt verschiedene Gestaltungen bei den Verträgen zugunsten Dritter. Diese Verträge sind im Grunde wie Schenkungsverträge, die zu Lebzeiten bereits verfasst werden. Diese Schenkung muss vom Beschenkten angenommen werden, was der Beschenkte oft bereits (zu Lebzeiten des Verstorbenen) auf dem Vertrag tut. Zum Todeszeitpunkt findet dann quasi nur der zweite Akt statt, nämlich der Eigentumsübergang. Damit fällt dieses „verschenkte“ Vermögen auch nicht in die Erbmasse. Sollte der Begünstigte die Schenkung noch nicht angenommen haben, ist die Bank mit dem Vertrag verpflichtet, eben diesen Begünstigten zu informieren, damit er die Schenkung annehmen kann, aber eben auch nicht die Erben zu informieren.
Nun konkret zu den Fragen:
- Jein, die Bank muss die Erbmasse gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft ausweisen, dazu gehört jedoch nicht das Vermögen, das bereits durch Verträge zugunsten Dritter übertragen wurde, weil es ja nicht zur Erbmasse gehört. Und Jein, die Informationspflicht ist eine vertragliche Regelung des Vertrages zugunsten Dritter. Üblich ist die Unterrichtung schon, insbesondere wenn der Begünstigte noch nichts von diesem Vertrag weiß.
- Verträge zugunsten Dritter sind ja grundsätzlich erst mal legal, ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Begünstigen besteht also nicht. Warum auch, wenn der Vertrag gültig ist. Ein Herausgabeanspruch könnte nur entstehen, wenn man die Gültigkeit des Vertrages anzweifeln kann, z.B. wenn bei Vertragsabschluss der Verstorbene nicht geschäftsfähig war.
Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt und habe keine Einsicht in die Verträge, insofern sind meine Aussagen nicht als allgemeingültig anzusehen. Es würde immer auf den konkreten Einzelfall ankommen.
P.S.: Und bei all dem darf man auch daran denken, dass ein Vertrag zugunsten Dritter den Willen des Verstorbenen ausdrückt, den man auch respektieren darf.