Aufsichtsbehörde schließt per VA den Betrieb der Krankenhausküche.
Welche ausführlichen Rechtsmittel stehen zur Verfügung?
Danke
Lg Hedi
Hallo, es ist nicht einfach eine Krankenhausküche zu schließen.
Fand eine Routineüberprüfung des Veterinäramtes oder des Gesundheitsamtes statt? Wenn ja Warum? Gabe es Verdacht von Erkrankungen aufgrund von Speisen? Ist das ein privates, kommunales, Kreis oder Landeskrankenhaus? Welche Behörde hat den Verwaltungsakt, also die Schließung angeordnet? Mit welcher Begründung?
Bitte nähere Einzelheiten schildern, sonst ist auch hier keine Beurteilung möglich! Das sollte aber bekannt sein.
LG
Hallo hediwi,
ohne hier groß die Bücher zu wälzen würde ich sagen, jeder VA hat einen Rechtsbehelf – in der Regel ist hier Widerspruch, einzulegen bei der Aufsichtsbehörde, möglich, Frist i.d.R. 1 Monat nach Bekanntgabe. Es gibt natürlich auch VA’s ohne Rechtsbehelfsbelehrung – hier wäre die Frist 1 Jahr.
Vielleicht ist hier ein Widerspruch ausgeschlossen, dann wäre der Klageweg zum VG eröffnet.
Allerdings dürfte der Widerspruch keine „aufschiebende Wirkung“ haben. Die Krankenhausküche kann deshalb noch nicht wieder geöffnet werden.
Es muss doch schwerwiegende Gründe geben, wenn die Aufsichtsbehörde derart tätig wird. Da würde ich mir lieber den Christian Rach (sh. RTL Montagabend) holen, damit er alles wieder auf Vordermann bringt. Nur auf dem Verwaltungs-/Klageweg dürfte euch kein Erfolg beschieden sein.
Vielleicht kann ich dir besser weiterhelfen, wenn du mir die Rechtsgrundlage angibst, auf der der Bescheid erlassen wurde. Da scheint mir auch GastR einschlägig zu sein.
Viele Grüße aus Bayern
Johanna Karkosch
Hallo Hediwi,
danke für Deine Anfrage.
Leider bin ich hier überfordert. Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum www.123recht.net/forum Verwaltungsrecht / Button rechts oben
stellen. Vorher bitte anmelden. Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Sie es genau wissen wollen, mit einem minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum.
Viel Glück
kraroma
Hallo,
erst mal danke,geschildertes problem ist fiktiv und bezieht sich auf meine klausur.
deswegen wäre „standardlösung“ ausreichend. ich komm ab fortsetzungsfeststellungsklage ins schleudern. Anfechtungsklage ist erhoben aber noch nicht darüber entschieden. VA hat sich insofern erledigt, weil mir grad aufgrund eines kurzschlusses die küche abgebrannt ist.
lg hedi
Hallo
geschildertes problem ist fiktiv und für meine klausur relevant. deshalb würde „standardlösung“ reichen. spätestens ab fortsetzungsfeststellungsklage häng ich.
anfechtungsklage ist erhoben aber noch nicht darüber entschieden, die küche ist mir grad eben abgebrannt, wie gehts weiter?
lieben dank
bayern grüßt bayern, hedi
Hallo, schicke mir bitte den Klausurtext. Danke.
Sehr gerne,
Aufsichtsbehörde verfügt per VA die Schließung d. Krankenhausküche mit sofortigem Vollzug.
Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung und warum wenden Sie diese an?
Während dessen brennt die küche, aufgrund eines kurzschlusses, ab.
Schildern Sie ausführlich die weitere Vorgehensweise und begründen diese.
Danke Vordenker.
Lg Hedi
Hallo, schicke mir bitte den Klausurtext. Danke.
Hallo, bitte den ganzen Text der Klausur .Ist diese Klausur online ? Welche FH?
LG
Hallo,
klausur im hinblick auf mein anstehendes fachgespräch bei der ihk um den abschluß zur fachwirtin für gesundheit und soziales zu machen. themenschwerpunkt u.a. VA. sprich, daß ich auch damit im berufsalltag konfrontiert werden könnte. zielt nicht darauf ab, experte im verwaltungsrecht zu sein, sondern zu wissen was zu tun ist und warum man dies tut.
Dank
LG
Hallo, ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Text eine Klausur ist.
Trotzdem: 1. Widerspruch gegen den VA, da der VA nicht begründet ist, hilfsweise Widerspruch, da das Objekt des VA nicht mehr vorhanden ist. Es kann von einer Nichtigkeit ausgegangen werden, da Beweismittel, Gründe für den VA durch den Brand zerstört wurden, sich erledigt haben und damit ist der VA nichtig. Der VA ist nicht mehr zweckgerichtet, da der Adressat des VA - die abgebrannte Küche - nicht mehr vorhanden.
Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungswert. Problematisch sind Fälle, in denen die verwaltungsinterne Regelung faktisch Außenwirkung erzeugt. Ebenso wie schon die Regelung ist auch die Außenwirkung durch ein finales Element gekennzeichnet. Eine reine faktische Außenwirkung reicht dementsprechend nicht aus.
Hallo,
ich glaube, die Antwort ist nicht einfach. Die Frage ist, wer möchte welche Ansprüche durchsetzen und steht in welchen rechtlichen Beziehungen. Zum Beispiel:
- Aufsichtsbehörde erlässt VA gegen Krankenhaus
- Pächter hat Vertrag mit Krankenhaus
- Arbeitnehmer hat Vertrag mit Pächter
Wenn sich also der Arbeitnehmer der Krankenhausküche wehren will, wird’s schwer.
Ich hoffe, das hilft als Einstieg.
Viele Grüße!
Hallo,
ja das hilft. Danke
Lg hedi
Hallo,
muß mich diesbezügl. etwas bedeckt halten. soll das problem ja ohne hilfe lösen.
aber bischen unterstützung find ich absolut o.k.
also klage, VA ist nichtig. denke so werd ichs machen.
danke
lg hedi
hi,
der Sachverhalt ist noch nicht ersichtlich.
Deshalb, soweit der Bescheid materiell rechtswidrig erscheint (keine Begründung oder Begründung unrichtig)
sofort Widerspruch (innerhalb eines Monats) einlegen.
Soll der Betrieb weiter geführt werden, muss ggf. unmittelbar beim VG ein Antrag gestellt werden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder anzuordnen.
vG.
Ich bin mir so nicht ganz sicher, aber man müsste schon wissen, worauf sich der Verwaltungsakt stützt (Hygienemängel, Wirtschaftlichkeit … ).
Gruß Bernst
Hallo,
danke, das hilft mir.
das ganze ist alles fiktiv, in hinblick auf mein fachgespräch.
deswegen VA war absolut o.k.
jetzt organisiere ich also vorläufigen rechtsschutz.
zwischenzeitlich brennt mir die küche ab.
was ist nun zu tun? wie schaff ich den bestehenden VA aus der welt?
lg hedi
Hallo,
erst mal danke,
was bitte ist genau eine fortsetzungsfeststellungsklage und wann kommt die in betracht
lg hedi
Ich bin mir so nicht ganz sicher, aber man müsste schon
wissen, worauf sich der Verwaltungsakt stützt (Hygienemängel,
Wirtschaftlichkeit … ).
Gruß Bernst
Ein Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Diese steht in der Regel ganz am Ende des Schreibens. Dort muss genannt sein welches Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) binnen welcher Frist und bei welcher Stelle eingelegt werden kann.
Viele Grüße
Katja
Hallo Hediwi,
schön, dass ich mal ein Feedback kriege bzw. nachgehakt wird. Ging leider gestern nicht, musste abends arbeiten und mich von meinem „Date“ mit dem Kräuterwastl erholen.
Dafür hatte ich heute eine Idee: Ich kann nämlich mit der Fortsetzungsfeststellungklage nichts anfangen. Ist das nicht BGB?
Befinden wir uns nicht im Verwaltungsrecht? Die Regierung von XY (Aufsichtsbehörde) hat einen Bescheid zur Schließung der Krankenhausküche erlassen. (Träger des Krankenhauses dürfte ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sein. (Analog dazu könnte es auch eine kreisangehörige Gemeinde und der entsprechende Landkreis sein – aber es dürfte kaum noch gemeindeeigene Krankenhäuser geben – zumindest in Bayern.)
Das ist schon mal gut, dass du auch aus Bayern bist. Dann brauch ich nicht im Nebel rumstochern.
Geh ich richtig in der Annahme, dass du Jura studierst und nun eine Verwaltungsrechtsklausur schreiben darfst? Ja, im Verwaltungsrecht, sind die von den Angestellten-Lehrgängen der allgemeinen inneren Verwaltung doch besser informiert.
Einschlägig für den Verwaltungsrechtsweg ist zwar ein Bundesgesetz, die VwGO §§ 40 ff.
Die Klage liegt also nun beim VG. Eigentlich einfach, aber viel zu schreiben:
Wenn die Klage nicht erfolgreich ist, ist entweder Berufung vom OVG (in Bayern Bayer. Verwaltungsgerichtshof) möglich (§124 ff. VwGO).
Wenn die Berufung im Urteil ausgeschlossen ist, gibt die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung (sh. unten, da find ich aber momentan die Rechtsgrundlage nicht – vielleicht AGVwGO oder § 133 VwGO analog?)
Gegen das Urteil des OVG (BayVGH) gibt’s ggf. die Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsricht (§ 132 VwGO).
Sollte die Revision nicht zugelassen sein, kann das Urteil durch Beschwerde gegen die Nichtzulassung angefochten werden (§ 133 VwGO).
Schau dir auch mal die §§ 134, 135 VwGO an. Da kennst du dich bestimmt besser aus als ich.
Wenn nun alle Klagen und Nichtzulassungsbeschwerden abgeschmettert sind, wäre noch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht möglich. Ob sie zugelassen wird, ist eine andere Geschichte.
Ist schon lange her, dass ich darüber eine Klausur geschrieben hab, wurde aber eine gute Note. Ich hoffe, du kommst nun damit zurecht. Sonst suchst dir mal meine Telefonnummer über’s Internet raus, wenn du keinen Schlaueren findest. Dann kann ich dir die Verweisungen sagen, wenn sie dir was helfen.
Scherzkeks, warum hast du die Küche abbrennen lassen??? Wolltest du damit eine nachträgliche Unmöglichkeit (BGB) konstruieren?
Vielleicht solltest du die Klage beim VG zurückziehen?
Sonst einschlägig wären noch das BayVwVfG (aber der Widerspruch ist ja schon perdü) und das GG.
Wenn du noch so viel Zeit hast, kannst du dir bei der Bayer. Verwaltungsschule (München) den Lehrbrief Verwaltungsgerichtsbarkeit (?) besorgen. Da hast du alles ganz übersichtlich. Ich find jetzt gerade die 3 Ordner nicht, da müsste der Lehrbrief drin sein – drum kann ich dir nicht genau sagen wie er heißt. Aber die bei der BVS wissen das schon, wenn du dort anrufst.
Viele Grüße und viel Glück (mach mir keine Schande!)
Johanna Karkosch
Kolbermoor