Grundgesetz und Mittwochs-Thing
Ich möchte nur eine Antwort.Warum gibt es in Deutschland nicht
eine Volkabstimmung? In Schweden, England etc. ist es normal
dass das Volk entscheidet.
Eine Volksabstimmung gibt es deshalb nicht, weil sie im Grundgesetz für die Bundesebene nicht vorgesehen ist (und womöglich auch nicht rechtmäßigerweise eingeführt werden kann). Das Volk übt seine Staatsgewalt nach dem Grundgesetz durch Wahlen und Abstimmungen und (im übrigen nur) durch die Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung aus, Art. 20 Abs. 2 GG. Unmittelbar übt das Volk die Staatsgewalt daher nur durch Wahlen und Abstimmungen aus. Was Wahlen sind, dürfte bekannt sein. Und die Fälle, in denen Abstimmungen durchgeführt werden dürfen, sind im GG abschließend geregelt und betreffen ausschließlich die Neugliederung des Bundesgebietes, Art. 29 GG.
Im übrigen ist es auch gut so, dass das Volk zur Ausübung der Staatsgewalt nur alle vier Jahre Gelegenheit hat:
Bereits unter praktischen Gesichtspunkten dürfte klar sein, dass das Volk nicht zu jedem Gesetzesvorhaben und jeder Sachfrage gehört werden kann. Der - insbesondere finanzielle und organisatorische - Aufwand, der mit einem Volksentscheid verbunden wäre, ist zu groß, um ihn vernünftigerweise öfter als in besonderen Ausnahmefällen betreiben zu können. Das deutsche Volk hat nun einmal nicht die Größe, dass es sich geschlossen jeden Mittwoch zum Thing um die Dorfeiche versammeln könnte.
Im übrigen darf bezweifelt werden, ob das Volk die Entscheidungen, die das Parlament zu treffen hat, überhaupt sachverständig treffen kann. Denn derjenige Bürger-Typus, der die Mehrheit des Wahlvolkes ausmachen dürfte, wird seine Entscheidung wohl kaum aufgrund von Sachverständigenprognosen, Experten- und Verbändeanhörungen, Rechtsgutachten und statistischen Erhebungen treffen, sondern daran ausrichten, was er im Vorbeifahren auf der Titelseite der „Bild“ am Kiosk erspähen konnte, und was Sat.1, RTL & Co. ihm als 30-Sekunden-„Reportage“ im Frühstücksfernsehen vorgesungen haben. Für die Qualität der Entscheidungsfindung ist es sicher kein Nachteil, wenn die staatslenkenden Entscheidungen für einen begrenzten Zeitraum von jeweils vier Jahren dem unmittelbaren Zugriff der Massen entzogen sind. Abgesehen davon bezweifle ich - unabhängig vom medialen Einfluß -, ob das Volk imstande wäre, verständig darüber zu entscheiden, ob Anfechtungsklagen gegen immissionschutzrechtliche Genehmigungen aufschiebende Wirkung haben sollen oder nicht oder welche Art der Beschwer für die Zulassung der Revision zum BGH die angemessenste und sinnvollste ist. Dies gilt umso mehr, als uns die Pisa-Studie jüngst bescheinigt hat, dass ein beträchtlicher Teil unserer künftigen Leistungsträger noch nicht einmal bis drei zählen kann.
Sicherlich wird auch manch ein Abgeordneter - sofern er nicht gerade von Hause Jurist oder Beamter „vom jeweilgen Fach“ ist - mit derlei Fragen überfordert sein. Immerhin aber hat das Parlament die Erkenntnismittel und Mechanismen, die notwendig sind, um dem Abgeordneten die notwendige Sachkenntnis zu verschaffen. Der Abgeordnete hat den Zugriff auf die Gesetzgebungsmaterialien, hat Zugang zu Anhörungen, Expertenstellungnahmen und sonstigem Material, und hat die Manpower im Hintergrund, die ihm das, was er nicht weiss oder erfährt, u.U. beschaffen kann. Der Abgeordnete kann schließlich - in gewissen Grenzen - aktiv an der Gestaltung jedes Gesetzesvorhabens mitwirken.
Schließlich muß man sich fragen, wie denn eine Volksabstimmung sinnvollerweise geregelt werden könnte. Eine schlichte Bestimmung dahingehend, dass das Volk zu „allen wichtigen Fragen“ gefragt werden müsse, taugt dazu nämlich nicht. Denn schon die Debatte hier im Forum zeigt, wie sinnlos eine solche Bestimmung wäre, wenn für den einen eine wichtige Frage der „Auslandseinsatz der Bundeswehr“ und für den anderen die „Ganztagsschule“ ist …