Voller Anspruch auf ALG trotz Arbeitunterbrechung?

Hallo! Mich würde gern eine Frage interresieren.

Z.b. man arbeitet in einer Firma 4 Jahre. Dann kündigt man selbst und erst in 2 Tagen beginnt man in einer anderen Firma in einem anderem Bundesland. In dieser zweiten Firma wird man dann nach ca 11 Monate gekündigt( von Seite der Firma). Man meldet sich beim „Arbeitsamt“ 1 Monat vor Kündigung.
Wird dann diese Arbeitszeit von erste Firma für den Anspruch auf ALG mitgerechnet, oder werden nur die letzten 11 Monate gerechnet, da man diese 2 Tage nicht gearbeitet wurde, und auch noch selbst gekündigt wurde? Dann hat man ja praktisch gar kein Anspruch, oder?

Nachfragen
Hi!

Ich muss nachfragen, bevor ich Deine Frage korrekt beantworten kann. Denn in diesem Sachverhalt geht’s buchstäblich um Tage!

Z.b. man arbeitet in einer Firma 4 Jahre. Dann kündigt man selbst

Zu wann? Also, wann war hier der letzte Arbeitstag (Datum)?

und erst in 2 Tagen beginnt man in einer anderen Firma

Genau zwei Tage Unterbrechung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis?! -> Datum!

In dieser zweiten Firma wird man dann nach ca. 11 Monaten gekündigt (von Seite der Firma).

– „Normal“ betriebsbedingt und fristgerecht? Oder hat man sich vertragswidrig verhalten oder so? Oder war der Vertrag gar befristet?
– Zu welchem Datum wurde man gekündigt (also, wann wann der letzte Arbeitstag)?
– An welchem Tag (Datum) hat man die Kündigung bekommen (per Post, persönlich, wie auch immer)?

Man meldet sich beim „Arbeitsamt“ 1 Monat vor Kündigung.

Wann genau (Datum) hat man sich persönlich bei der AA gemeldet?

Wird dann diese Arbeitszeit von erste Firma für den Anspruch auf ALG mitgerechnet, oder werden nur die letzten 11 Monate gerechnet, da man diese 2 Tage nicht gearbeitet wurde, und auch noch selbst gekündigt hat?

Das dürfte hier nur eine kleinere Sorge sein … Aber um Dir diese wenigstens schon mal zu nehmen:
Die Person hat in den letzten 2 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mind. 12 Monate gearbeitet, weswegen ein Alg-Anspruch grundsätzlich entstanden ist. Ob da eine Unterbrechung war oder nicht, ist daher erstmal unerheblich.
Relevent könnten (wg. der Anspruchs_dauer_) größere Unterbrechungen sein, aber das ist hier ja nicht der Fall.

Dann hat man ja praktisch gar kein Anspruch, oder?

Was verstehst Du unter „praktisch gar keinen“ Anspruch?
Also, ein Anspruch besteht hier, aber für wie lange genau, kann erst nach Beantworten meiner Fragen gesagt werden. (Es stehen Ruhenstatbestände im Raum.)

LG
Liza

24.05.04 - 10.03.08 bei der erste Firma
12.03.2008- 28.02.2009 bei der 2.

Gekündigt wurde, weil es keine Arbeit da war. Am 30.01.09 hat man die Kündigung bekommen(Kündigung zum 28.02.09.) Am gleichen Tag 30.01.09 beim Arbeitsamt gemeldet.

Ich meine, wie lange wird ALG bezahlt? Für wie lange hat man da einen Anspruch?

Antwort

24.05.04 - 10.03.08 bei der ersten Firma
12.03.2008 - 28.02.2009 bei der 2.

Ich meine, wie lange wird ALG bezahlt? Für wie lange hat man da einen Anspruch?

Ich fasse (für mich) zusammen:

Rahmenfrist: 28.02.09 – 01.03.07

gearbeitet in der RF:
 01.03.07 – 10.03.08 = 24 Monate 10 Tage
+ 12.03.08 – 28.02.09 = 11 Monate 20 Tage
= 36 Monate

Leider habe ich vergessen zu fragen, wie alt die betreffende Person ist.
– Wenn sie unter 50 ist, so hat die Person ab 01.03.09 für 12 Monate (also 1 Jahr) Anspruch auf Alg.
– Wenn sie 50 oder älter ist, sind’s 18 Monate.

Gekündigt wurde, weil es keine Arbeit da war.

Okay, also keine Sperrzeit wg. vertragswidrigen Verhaltens.

Am 30.01.09 hat man die Kündigung bekommen (Kündigung zum 28.02.09.). Am gleichen Tag 30.01.09 beim Arbeitsamt gemeldet.

Und auch keine Sperrzeit wg. verspäteter Meldung.

Fazit: Alg vom 01.03.2009 – 28.02.2010 (bzw. 31.08.2011)

LG
Liza

24.05.04 - 10.03.08 bei der erste Firma !!!

Wieso schreibst du Rahmenfrist
Rahmenfrist: 28.02.09 – 01.03.06 ???

24.05.04 - 10.03.08 bei der erste Firma !!!

Wieso schreibst du Rahmenfrist
Rahmenfrist: 28.02.09 – 01.03.07 ???

Die Rahmenfrist ist nach § 118 (1) Nr. 3 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__118.html) der Zeitraum (2 Jahre) in dem mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet worden sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Alg zu haben.

Und weil nach § 124 (1) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__124.html) die Rahmenfrist zwei Jahre beträgt und mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: 01.03.09) beginnt, läuft die Rahmenfrist vom 28.02.09 – 01.03.07 (wir rechnen hier immer rückwärts; aber man kann natürlich auch sagen, dass die RF vom 01.03.07 – 28.02.09 läuft :smile:.

Jedenfalls beträgt die Anspruchshöhe bei den berechneten 36 Monaten in der RF nach § 127 (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html) 12 bzw. 18 Monate.