Vorgehen bei falscher Beschreibung

Hallo,

sehe ich das richtig, wenn jemand eine falsche Beschreibung eingibt, dass man nichts dagegen tun kann außer eine negative Bewertung zu schreiben?

Konkret wurde eine Ledertasche als „wundervoll“ angeboten, tatsächlich aber befand sich sie sich in einem Zustand, dass sie von einem Bauarbeiter als Butterbrotbeutel verwendet werden kann, nicht aber zum Ausgehen.

Grüße
Carsten

Hallo,

sehe ich das richtig, wenn jemand eine falsche Beschreibung
eingibt, dass man nichts dagegen tun kann außer eine negative
Bewertung zu schreiben?

wenn der Artikel mit PayPal bezahlt wurde, greift evtl. der Käuferschutz (Abssatz 4.2), das wird im Einzelfall geprüft.

https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/marketingweb?cmd=_…

Konkret wurde eine Ledertasche als „wundervoll“ angeboten,
tatsächlich aber befand sich sie sich in einem Zustand, dass
sie von einem Bauarbeiter als Butterbrotbeutel verwendet
werden kann, nicht aber zum Ausgehen.

„Wundervoll“ ist nicht gerade eine sachliche Artikelbeschreibung. Der Verkäufer findet die Tasche vielleicht wundervoll, das ist Ansichtssache. Stand noch mehr in der Artikelbeschreibung noch mehr über den Zustand des Artikels?

Grüße
Jeanine

Hallo Carsten

sehe ich das richtig, wenn jemand eine falsche Beschreibung
eingibt, dass man nichts dagegen tun kann außer eine negative
Bewertung zu schreiben?

  1. Tun kannst Du vieles. Die Frage ist, ob es a) erlaubt ist und b) überhaupt was bringt.

Konkret wurde eine Ledertasche als „wundervoll“ angeboten,
tatsächlich aber befand sich sie sich in einem Zustand, dass
sie von einem Bauarbeiter als Butterbrotbeutel verwendet
werden kann, nicht aber zum Ausgehen.

  1. sind Adjektive wie wundervoll relativ. Was der eine noch als akzeptabel wahrnimmt, findet der andere schon gräßlich. Allein aufgrund dieses Wortes etwas zu unternehmen, erscheint mir doch sehr zweifelhaft.

und 3. SORRY, aber wer einfach alles so glaubt, was Verkäufer so an Eigenschaftswörtern in ihren Beschreibeungen verwenden ist etwas naiv und früher oder später mußtest Du mit so etwas rechnen.

Nicht immer zählt Geiz-ist-Geil.
Manche Sachen kauft man einfach besser bei gewerblichen Verkäufern (Widerrufsrecht) oder gleich bei Händlern vor Ort.

Gruß
schatten

Hallo Carsten,

„wundervoll“ liegt sicher ebenso wie „modisch“ oder „schick“ im Auge des Betrachters. Ebenso kann ich mir einen Bauarbeiter vorstellen, der sein Butterbrot im Armani-täschchen auf die Baustelle trägt. Eine wirkliche Handhabe, um den Kauf rückgängig zu machen, hättest du meines Erachtens nur, wenn die Tasche beschriebene objektive Eigenschaften nicht aufweist oder bspw in der Beschreibung „ohne Beulen und Risse“ steht, diese aber nachweislich vorhanden sind. War denn kein Foto des Artikels in der Beschreibung vorhanden?

Gruß,
Tommy

hallo

wie schon gesagt hast du nicht erwähnt ob ein bild dabei war.
ich persönlich biete nur auf artikel die ich auch sehe, wobei man ein bild mit dem richtigen programm auch verbessern kann.

ich würde erst den vk kontaktieren ob er vielleicht die ware zurück nimmt.
ansonsten gibt es bei ebay den link „artikel weicht von der beschreibung ab“

wenn beides nicht fruchtet bleibt nur eine negative bewertung übrig

gruß corsalady

Hallo Carsten!

Ich habe nach „zugesicherte Eigenschaft“ gegoogelt und den erstbesten Link angeklickt:

http://www.rechtslexikon-online.de/Eigenschaft_zuges…

Ich zitiere:"

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten."

Grüße

Andreas

Das gilt aber nicht falls bei einem Privatverkauf die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde. Außerdem stellt „wundervoll“ wohl eher keine zugesicherte Eigenschaft da…

Außerdem: Ohne den genauen Wortlaut der Auktion zu kennen kann man praktisch gar nichts sagen.

Bis dahin würde ich einfach versuchen mit auf Kulanzbasis mit dem Verkäufer zu einigen, das klappt sogar häufiger zur Zufriedenheit beider Seiten als man allgemein vermutet. :smile:

Ich habe nach „zugesicherte Eigenschaft“ gegoogelt und den
erstbesten Link angeklickt:

Sollte man nicht tun, denn …

Ich zitiere:"

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine
zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Nacherfüllung
oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten."

… die Regelung gibt es seit 8 Jahren nicht mehr.

Tach!

Das gilt aber nicht falls bei einem Privatverkauf die
Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde.

Sagt wer?
Natürlich gilt das, denn die Sachmängelhaftung bezieht sich ja nicht auf zugesicherte Eigenschaften, sondern auf Sachmängel.
Sonst könnte ich ein Schaf verkaufen und einen Ochsen schicken.

Außerdem
stellt „wundervoll“ wohl eher keine zugesicherte Eigenschaft
da.

Sicher nicht. Aber der Artikel wurde bestimmt mit mehr als nur „wundervoll“ beschrieben.

Außerdem: Ohne den genauen Wortlaut der Auktion zu kennen kann
man praktisch gar nichts sagen.

Dafür hast Du aber ziemlich viel gesagt.

Liebe Grüße,
-F.

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Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist doch gerade ein Sachmangel:

"
§ 434 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat […]
"

Außerdem habe ich ja die -meiner Meinung nach- falsche Antwort mit einer Korrekt geantwortet und nichts zur Ursprungsfrage selbst gesagt.

Hallo,

sehe ich das richtig, wenn jemand eine falsche Beschreibung
eingibt, dass man nichts dagegen tun kann außer eine negative
Bewertung zu schreiben?

Das kommt drauf an.

Wenn man ein Wettbewerber des Verkäufers ist, dann kann das unlauterer Wettbewerb in Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung sein. Da mag man den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen.

Wenn man der Käufer ist und man findet, die Tasche entspricht nicht dem, was die Beschreibung verspricht, dann kann das ein Mangel sein (muß aber nicht) - mit den üblichen Folgen, die daran geknüpft sind. Dazu allerdings müßte zunächst ergründet werden, ob denn „wundervoll“ überhaupt als Grundlage einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware taugt und, wenn ja, was genau denn die vereinbarte Beschaffenheit ist, wenn jemand ein Produkt mit „wundervoll“ beschreibt. Und schließlich müßte man sich die Frage stellen, ob denn das Produkt in dem Zustand, in dem es ist, noch „wundervoll“ in dem zuvor bestimmten Sinn ist. Ohne das Angebot im ganzen sowie das Produkt aus der Nähe gesehen zu haben, würde ich da noch nicht einmal eine Prognose wagen.

Konkret wurde eine Ledertasche als „wundervoll“ angeboten,
tatsächlich aber befand sich sie sich in einem Zustand, dass
sie von einem Bauarbeiter als Butterbrotbeutel verwendet
werden kann, nicht aber zum Ausgehen.

Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist doch gerade ein
Sachmangel:

Ähm, nö, zugesicherte Eigenschaft und vereinbarte Beschaffenheit sind nicht dasselbe.

Sorry, aber dein Posting war jetzt auch ziemlich sinnlos… Wie wäre es mit einer Erklärung und den Konsequenzen auf die Beantwortung der Ursprungsfrage?

Und ganz nebenbei, wer hier hat eigentlich „wundervoll“ als zugesicherte Eigenschaft definiert?

Hallo!

Sollte man nicht tun.

Ja, ja, hätte ich das man nicht gemacht…

Grüße

Andreas

Hallo!

Und ganz nebenbei, wer hier hat eigentlich „wundervoll“ als
zugesicherte Eigenschaft definiert?

Fragen wir anders herum: Wer sagt (oder wo steht), dass es keine zugesicherte Eigenschaft ist? Es besteht die Möglichkeit, dem Verkäufer anzukündigen, dass man diese Frage per Gerichturteil beantworten lassen wird, unter Hinzuziehung eines Anwaltes und eines Gutachters. In Anbetracht der Kosten nimmt er die Tasche dann vermutlich freiwillig zurück.

Grüße

Andreas

Hehe, klar, versuchen kann man das natürlich. :smile: Aber ich denke, die meisten hier wird eher interessieren, wer tatsächlich im Sinne des BGB Recht hat.

Es wäre natürlich auch interessant überhaupt zu erfahren um welchen Betrag es hier geht und vielleicht mal ein Foto der ominösen Tasche zu sehen.

Neulich im Mittelalter
Hallo,

Ich habe nach „zugesicherte Eigenschaft“ gegoogelt und den
erstbesten Link angeklickt:

das halte ich für naiv.

http://www.rechtslexikon-online.de/Eigenschaft_zuges…

Ich zitiere:"

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine
zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Nacherfüllung
oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten."

Das ist seit Jahren überholt: http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsreform

Zudem: Definiere die Eigenschaft „wundervoll“.

Gruß

S.J.

Das ist nicht richtig
Hallo,

Sagt wer?
Natürlich gilt das, denn die Sachmängelhaftung bezieht sich ja
nicht auf zugesicherte Eigenschaften, sondern auf Sachmängel.

Unsinn.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit abweicht. Also wenn die zugesicherte Eigenschaft nicht zutrifft.

Sonst könnte ich ein Schaf verkaufen und einen Ochsen
schicken.

Wenn der Mangel, dass es sich nicht um ein Schaf sondern einen Ochsen handelt, nicht bewusst und arglistig verschwiegen wurde, könnte man tatsächlich einen Ochsen schicken. Durch den Gewährleistungsausschluss befreit man sich nämlich genau von der Pflicht aus § 433 BGB „…dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“.

Gruß

S.J.

Ein Blick in´s aktuelle BGB ist angeraten
Hallo,

Ähm, nö, zugesicherte Eigenschaft und vereinbarte
Beschaffenheit sind nicht dasselbe.

den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ gibt es schon seit 2001 nicht mehr im deutschen Recht.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit abweicht. Also wenn die zugesicherte Eigenschaft nicht zutrifft. Somit ist, umgangsprachlich, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eindeutig ein Mangel und somit ein und dasselbe.

Das ist auch felsenfest im BGB § 434 verankert: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Gruß

S.J.

den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ gibt es schon seit
2001 nicht mehr im deutschen Recht.

Das ist zwar schon mehrfach - unter anderem auch von mir - gesagt worden - aber offenbar noch nicht von jedem. Das haben wir dann jetzt wohl hinter uns.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der
Sollbeschaffenheit abweicht. Also wenn die zugesicherte
Eigenschaft nicht zutrifft. Somit ist, umgangsprachlich, das
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eindeutig ein Mangel
und somit ein und dasselbe.

… aber nicht jede Beschaffenheitsvereinbarung ist auch eine zugesicherte Eigenschaft. Da habe ich mich wohl nicht ganz klar ausgedrückt.