Vorgehensweise Coverversionen bzw. Bearbeitungen

Hi,
aus aktuellem Anlass würde ich gerne wissen, wie genau das im Vorfeld abläuft, wenn eine Band einen Song neu interpretieren will.
Es gibt -das weiß ich- einen Unterschied zwischen Coverversionen und
Bearbeitungen, und bei Bearbeitungen muss man ja die Erlaubnis beim Verlag einholen. Habe gesehen, dass man auf http://www.gema.de/ die entsprechenden Verlage, die die Rechte verwalten, heraussuchen kann (bei einem der betroffenen Songs allerdings nicht; da steht nur der Komponist - was macht man denn da? Label kontaktieren?).
Was für eine Art Brief schickt man denen denn - so eine Art Bittbrief, in denen man ihnen erklärt, warum man den Song in welcher Form nachspielen will, oder wie?! Oder einfach nur eine formlose Anfrage?
Ich meine, letztendlich müssen die ja ihr Okay geben; insofern sollte
man sich da schon was einfallen lassen, oder!?
Wer weiß was,
HOFee.

Hallo HOFee,

du mußt gar nichts machen. Veröffentlichte Werke darf jeder aufnehmen, bzw. eigen interpretieren.
Vorausgesetzt, du hältst dich an das Copyright. Du darfst sogar Text und Melodie leicht umgestalten. Allerdings bleibt das Copyright immer bei den Original-Autoren.
Ausnahme: Wenn du z.B. ein fremdsprachliches Werk mit einer deutschen Textfassung veröffentlichen willst, brauchst du dazu das Einverständnis der Copyright-Inhaber. Dann bist du an deiner Version mit 1/12 der Tantiemen beteiligt. (Sog. "Spezialtext).
Muß aber - wie gesagt - genehmigt werden!
Solltest du aber Samples aus der Originalaufnahme verwenden wollen, berührt das sowohl Vervielfältigungs-wie auch Produktionsrechte. Das musst du dir vom Verlag und Produzenten genehmigen lassen.

Grüße
Günther

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günther,

dein Artikel ist korrekt aber nicht erschöpfend, da ich annehme, dass eine Veröffentlichung, d. h. Verwertung des Werkes, geplant ist. Dass ich Eric Clapton nicht fragen muss, bevor ich im stillen Kämmerlein „Tears in heaven“ zupfe, versteht sich. Bevor ich zur Sache etwas Falsches sage, lasse ich das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ sprechen:

_ UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers._
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__23.html; Hervorhebung von mir)

Auch die GEMA widmet sich dieser Frage mit völliger Klarheit:

_Da eine Bearbeitung ein Werk voraussetzt, das bearbeitet und in seinen wesentlichen individuellen Zügen beibehalten wurde, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des geschützten Originalwerkes benötigt.

Bei verlegten Werken wird in aller Regel der Original- bzw. deutsche Subverleger der Ansprechpartner sein, um eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Nur nach entsprechender Autorisierung hat ein Bearbeiter auch einen Anspruch auf Beteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan._

(Quelle: http://www.gema.de/mitglieder/faq/schutzfaehige_bear…; Hervorhebung von mir)

Die Frage, wie man sich um eine Bearbeitung „bewirbt“, bleibt also aktuell.

Gruß
Christopher

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dein Artikel ist korrekt aber nicht erschöpfend, da ich
annehme, dass eine Veröffentlichung, d. h. Verwertung des
Werkes, geplant ist.

Exakt.
Außerdem wies ich ja bereits darauf hin, dass mir der Unterschied zwischen Coverversion und Bearbeitung bewusst ist (bei einer 1:1-Coverversion muss man nämlich keine Erlaubnis einholen).

Auch die GEMA widmet sich dieser Frage mit völliger Klarheit:

Absolut.

Die Frage, wie man sich um eine Bearbeitung „bewirbt“, bleibt
also aktuell.

Rüschich. *g*

Weiterhin der Dinge, die da kommen, harrend - HOFee.

Hallo,
in deiner Anfrage sagst du aber, dass du ein Werk neu interpretieren willst, das ist noch lange keine Bearbeitung.
Also willst du keine Coverversion machen, sondern ein Werk bearbeiten, mit neuen Teilen von dir, deutlicher Veränderung der Form, anderer Instrumentierung evtl. Textveränderung?!
Dazu brauchst du die Genehmigung der Autoren und des Verlages.
Frage bei der GEMA nach den Werkangaben (Daten)und setze dich mit Autor/en und Verlag in Verbindung.(Manchmal gibt es keinen Verlag!)
Telefonieren oder schreiben!!!
Allerdings muss dir klar sein, dass du eine Genehmigung über eine - wenn auch minimale - Tantiementeilung erfragst. Entsprechend interessant sollte dein Konzept - sowohl künstlerisch, als auch auf der Ertragsseite - für die Rechteinhaber sein.

Grüße
Günther

in deiner Anfrage sagst du aber, dass du ein Werk neu
interpretieren willst, das ist noch lange keine Bearbeitung.

Auf http://www.folker.de/200303/12musikrechte.htm steht: „Auch ein auffälliges Arrangement kann als Bearbeitung gewertet werden.“
Was das genau heißt, ist sicherlich Auslegungssache, aber ich denke, dass dies schon der Fall ist, sobald man ein Stück in ein ganz anderes Genre überführt.

Also willst du keine Coverversion machen, sondern ein Werk
bearbeiten, mit neuen Teilen von dir, deutlicher Veränderung
der Form, anderer Instrumentierung evtl. Textveränderung?!

Schon relativ deutlich, ja…

Allerdings muss dir klar sein, dass du eine Genehmigung über
eine - wenn auch minimale - Tantiementeilung erfragst.
Entsprechend interessant sollte dein Konzept - sowohl
künstlerisch, als auch auf der Ertragsseite - für die
Rechteinhaber sein.

Auch hierzu sagt o.a. Seite etwas: „Dem Nachteil, dass bei der Bearbeitung das Einverständnis der RechteinhaberIn erforderlich ist, steht auch ein Vorteil gegenüber. Die Bearbeitung ist nämlich urheberrechtlich geschützt und kann zu eigenen GEMA-Ansprüchen führen, z.B. wenn das Stück im Rundfunk gespielt wird. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Genehmigung für eine Bearbeitung. Die RechteinhaberIn kann die Genehmigung auch grundlos verweigern – oder nur unter der Bedingung erteilen, dass die BearbeiterIn alle GEMA-Tantiemen an die InhaberIn der Originalrechte abtritt.“

Wie dem auch sei - man muss bzw. sollte dem entsprechenden Rechteinhaber also durchaus in blumigen Worten mitteilen, warum man sein Stück nachspielen möchte und dabei natürlich auch die Frage der GEMA-Tantiemen abklären. Also doch ein Bittbrief…

Naja, schaunmermal.

HOFee

Nachtrag
Wer entscheidet denn eigentlich, ob das ganze als Cover oder als Bearbeitung durchgeht? Ich meine, man könnte es ja auch mal drauf ankommen lassen…

Wer entscheidet denn eigentlich, ob das ganze als Cover oder
als Bearbeitung durchgeht? Ich meine, man könnte es ja auch
mal drauf ankommen lassen…

Hallo,
was gibt es denn da zum „drauf ankommen lassen…“?

Das ist nur eine Sache der Genehmigung.
Nochmal:
Cover= Frei ohne Beteiligung.
Bearb.= Mit Beteiligung aber genehmigungspflichtig.
Verstehst du? Da gibts nix zu entscheiden, sondern nur zu genehmigen!
Du kannst 100 Bearbeitungen machen, wenn du willst, ohne Genehmigung hast du nichts davon, weil du bzgl.Tantiemen nicht dabei bist! Du bekommst zwar den Erlös aus dem evtl. Tonträgerverkauf, das in jedem Fall, aber nix vom Urheberrecht.
Sowas läuft unter „Cover“.
Du handelst dir unter Umständen noch Ärger ein wenn du ein Werk ungenehmigt total umgestaltest und veröffentlichst.
Günther

Hallo Günther,

Nochmal:
Cover= Frei ohne Beteiligung.
Bearb.= Mit Beteiligung aber genehmigungspflichtig.

du argumentierst völlig an der Sache vorbei, wenn man denn ohne Quellenangaben von Argumentieren sprechen kann. HOFee schien es darum zu gehen, ob die GEMA eine Definition bereithält, die präzisiert, welche Modifikationen noch als Cover-Version durchgehen oder schon als Bearbeitung gelten. Es gibt diese Definition in Bezug auf die Schutzfähigkeit neuer Werke und ich nehme an, sie ist auch gültig für die Genehmigungspflicht:

_„Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues selbständiges Werk entsteht.

Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung.“_

(Quelle: http://www.gema.de/kunden/information_service/schutz…)

Verstehst du? Da gibts nix zu entscheiden, sondern nur zu genehmigen!

Wieder falsch:

„In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA.“
(Quelle wie oben)

Gruß
Christopher

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Hallo Günther,

Nochmal:
Cover= Frei ohne Beteiligung.
Bearb.= Mit Beteiligung aber genehmigungspflichtig.

du argumentierst völlig an der Sache vorbei, wenn man denn
ohne Quellenangaben von Argumentieren sprechen kann.

Langsam, junger Freund, bevor du dich zu weit aus dem Fester lehnst, solltest du erstmal den Unterschied zwischen freien und geschützten Werken zur Kenntnis nehmen! Worauf du dich hier beziehst ist:
DIE BEARBEITUNG VON FREIEN WERKEN!
Das ist etwas ganz anderes.
Bei geschützten Werken gibt es von GEMA-Seite nichts zu entscheiden!!
Es wird von den Rechteinhabern genehmigt, oder nicht!
Kapiers oder nicht, so ist es!
Entschuldige meinen etwas rüder werdenden Stil.

Günther

_„Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare
eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus,
so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder
Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues
selbständiges Werk entsteht.

Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen
Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische
Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und
den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen
in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe
eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die
Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die
notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes
Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen,
Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das
Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in
Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener
Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht
als schutzfähige Bearbeitung.“_
(Quelle:
http://www.gema.de/kunden/information_service/schutz…)

Verstehst du? Da gibts nix zu entscheiden, sondern nur zu genehmigen!

Wieder falsch:

Eben nicht, sondern du beziehst dich auf einen anderen Vorgang nämlich:
DIE BEARBEITUNG EINES FREIEN WERKES!!!
Nochmal: Wenn Anton Himbeer die „Kleine Nachtmusik“ von Mozart (Freies Werk) neu bearbeitet, entscheidet der GEMA-Ausschuß, ob die Bearbeitung gut genug ist, um als eigenes Werk zu gelten.
Dann heißt es „Eine kleine Nachtmusik“ K: Mozart, Bearb. Himbeer. Toni H.bekommt dann bei Aufführung Tantiemen. Und damit nicht jeder Trottel klassische Werke verstümmelt, entscheidet der Werkausschuss der GEMA.
Verstanden?
Günther

Nachtrag
Falls das im vorherigen Posting nicht gesehen wurde (weil tief unten) nochmal:

Du beziehst dich auf einen anderen Vorgang nämlich:
DIE BEARBEITUNG EINES FREIEN WERKES!!!
Nochmal: Wenn Anton Himbeer die „Kleine Nachtmusik“ von Mozart (Freies Werk) neu bearbeitet, entscheidet der GEMA-Ausschuß, ob die Bearbeitung gut genug ist, um als eigenes Werk zu gelten.
Dann heißt es „Eine kleine Nachtmusik“ K: Mozart, Bearb. Himbeer. Toni H.bekommt dann bei Aufführung Tantiemen. Und damit nicht jeder Trottel klassische Werke verstümmelt, entscheidet der Werkausschuss der GEMA.
Verstanden?
Günther

Nochmal:
Cover= Frei ohne Beteiligung.
Bearb.= Mit Beteiligung aber genehmigungspflichtig.

Sorry, aber genau das schrieb ich ja schon im Ausgangsposting. Ist mir also völlig klar.

Du kannst 100 Bearbeitungen machen, wenn du willst, ohne
Genehmigung hast du nichts davon, weil du bzgl.Tantiemen nicht
dabei bist! Du bekommst zwar den Erlös aus dem evtl.
Tonträgerverkauf, das in jedem Fall, aber nix vom
Urheberrecht.
Sowas läuft unter „Cover“.

Schon klar.

Du handelst dir unter Umständen noch Ärger ein wenn du ein
Werk ungenehmigt total umgestaltest und veröffentlichst.

OK, ich hätte da noch ein :wink: oder sowas hintermachen müssen… *g*

Langsam, junger Freund,

Haha, hatten wir das nicht letztens schon mal. Christopher - Du bist einfach zu jung. Versteh das endlich! :wink:

bevor du dich zu weit aus dem Fester
lehnst, solltest du erstmal den Unterschied zwischen freien
und geschützten Werken zur Kenntnis nehmen! Worauf du dich
hier beziehst ist:
DIE BEARBEITUNG VON FREIEN WERKEN!
Das ist etwas ganz anderes.
Bei geschützten Werken gibt es von GEMA-Seite nichts zu
entscheiden!!
Es wird von den Rechteinhabern genehmigt, oder nicht!
Kapiers oder nicht, so ist es!

Ich sage es noch einmal - diese Frage war bereits geklärt, bevor ich überhaupt hier angefragt habe. Meine Frage zielt in eine andere Richtung…

Entschuldige meinen etwas rüder werdenden Stil.

Warum eigentlich - war Dein Tag so beschissen? Da kann hier aber keiner etwas dafür…

Verstanden?

Wie war noch mal die Frage? :wink:

Hallo Günther,

Worauf du dich hier beziehst ist:
DIE BEARBEITUNG VON FREIEN WERKEN!

schrei nicht so, das ist mir bekannt. Es geht um Folgendes: Du selbst schriebst, dass eine Coverversion „frei“ sei, d. h. dass originalgetreues Nachspielen keiner Genehmigung bedarf. Das ist richtig, aber: Was ist eine Coverversion, was eine Bearbeitung (siehe auch: http://www.anwaltskanzlei-online.de/cms/front_conten…)? Uns beiden dürfte bekannt sein, dass man einen Titel nicht Note für Note nachspielen muss, um als Interpret einer Cover-Version (und nicht etwa einer Bearbeitung) zu gelten. Ich nehme an, dass die in Bezug auf freie Werke benannten Modifikationen (Transposition, Verzierungen, Reduktion, …) auch bei geschützten nicht-klassischen Werken nicht dazu beitragen, dass aus einer Cover-Version eine Bearbeitung wird. Wenn du Informationen findest, die den Rahmen abstecken, wäre das mit Sicherheit von Interesse.

Kapiers oder nicht, so ist es!

Mit Informationen ist es wie mit Brot: Belegt schmeckt besser. Gewöhn es dir doch einfach an. Es geht hier nicht um Meinungen.

Entschuldige meinen etwas rüder werdenden Stil.

Ich bemühe mich hier, sachlich einen Nebenaspekt zu klären. Du stellst die Informationen meiner Quellen in Abrede, lieferst selbst keine einzige und trägst damit wenig zur Lösung des Problems bei. Warum du dann auch noch ruppig werden musst, ist mir unklar.

Gruß
Christopher

Jetzt aber…
Hallo HOFee

Ich habe mich in meinem Beitrag auf die Fehlinformationen von Christopher bezogen.
Dass du das schon kapiert hast, ist sehr schön und beruhigt mich ungemein!
Mein Tag war nicht schlecht, ich hab nur was gegen falsche Infos!!
FALSCH ABER MIT QUELLENANGABE!
Noch dazu mit belehrendem Unterton.
Mag ich halt nicht, und werde dann leider auch etwas stacheliger.
Sorry
G(ohne"**")

Hallo Christopher,

Worauf du dich hier beziehst ist:
DIE BEARBEITUNG VON FREIEN WERKEN!

schrei nicht so, das ist mir bekannt. Es geht um Folgendes: Du
selbst schriebst, dass eine Coverversion „frei“ sei, d. h.
dass originalgetreues Nachspielen keiner Genehmigung bedarf.
Das ist richtig, aber: Was ist eine Coverversion, was eine
Bearbeitung

OK:
Coverversion = Nicht genehmigungspflichtige Interpretation eines
geschützten Werkes ohne Anspruch auf Beteiligung am Urheberrecht.
Bearbeitung = Genehmigungspflichtige Veränderung/Interpretation mit
Beteiligung am Urheberrecht.

Uns beiden dürfte bekannt sein, dass man einen Titel nicht
Note für Note nachspielen muss, um als Interpret einer
Cover-Version (und nicht etwa einer Bearbeitung) zu gelten.

So ist es.

Ich nehme an, dass die in Bezug auf freie Werke benannten
Modifikationen (Transposition, Verzierungen, Reduktion, …)
auch bei geschützten nicht-klassischen Werken nicht dazu
beitragen, dass aus einer Cover-Version eine Bearbeitung wird.

Ich glaube zu verstehen, wo das Verständnisproblem liegt.
Der Grad der Veränderung, die ein geschütztes Werk erfährt, hat nichts damit zu tun, ob das Werk dann als Cover oder als Bearbeitung gilt.
Also: Das stark veränderte geschützte Werk kann immer noch eine Coverversion sein, wo hingegen auch ein nur gering verändertes geschütztes Werk bereits eine Bearbeitung im jur. Sinne darstellen kann, wenn sie genehmigt ist.
Den Unterschied macht(immer wieder) die GENEHMIGUNG der Rechteinhaber. Denn es geht (auch) um Geld:

Cover = keine Beteiligung am Urheberrecht
Bearbeitung = Beteiligung am Urheberrecht

Wenn du Informationen findest, die den Rahmen abstecken, wäre
das mit Sicherheit von Interesse.

Nimm einfach meine! Denn, wie du aus deinen, nur Verwirrung stiftenden Quellen siehst, ist das mit dem Urheberrecht in Verbindung mit industrieller Verwertung eine sehr komplexe Angelegenheit. Ich kenne Leute die arbeiten bei der GEMA und sind immer wieder - bei speziellen Themen- überfragt.

Ich bemühe mich hier, sachlich einen Nebenaspekt zu klären. Du
stellst die Informationen meiner Quellen in Abrede,

zurecht, weil falsch!

lieferst selbst keine einzige

brauch ich nicht, weiß es selbst.

und trägst damit wenig zur Lösung des
Problems bei.

Echt? Ich liefere jetzt bereits im dritten Beitrag immer die Antwort auf das Problem. Und du versuchst mit allen möglichen wirren Links deren Wert in Abrede zu stellen.

Warum du dann auch noch ruppig werden musst, ist
mir unklar.

Siehe oben!
Gruß
Günther

Hallo Günther,

schön, dass wir ohne Beleidigungen zur Sache zurückkehren können. Ich habe den Sachverhalt wie folgt verstanden:

  • Notengetreues Nachspielen (Coverversion) = grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, kein Schutz des eigenen Werks

  • Verändertes Nachspielen (Bearbeitung) = grundsätzlich genehmigungspflichtig, Schutz des eigenen Werks

  • Differenzierung: Grad der Veränderung (wenig = Coverversion; viel = Bearbeitung)

Du hingegen schreibst:

„Das stark veränderte geschützte Werk kann immer noch eine Coverversion sein, wo hingegen auch ein nur gering verändertes geschütztes Werk bereits eine Bearbeitung im jur. Sinne darstellen kann, wenn sie genehmigt ist.“

Wie unterscheidest du dann zwischen Coverversion und Bearbeitung? Es liegt doch nicht im Ermessen des Interpreten, ob er den Urheber um Genehmigung fragt. Ich dachte, es sei nicht möglich, einfach auf die Beteiligung am Urheberrecht zu pfeifen und dafür das Stück ohne Genehmigung zu verunstalten wie man will. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass es eine Abgrenzung geben muss, die klar macht, ob man den Urheber fragen muss oder nicht.

lieferst selbst keine einzige

brauch ich nicht, weiß es selbst.

Jeder Mensch irrt sich. Wenn aber drei oder vier im Allgemeinen zuverlässige Personen oder Seiten dasselbe behaupten, kann man mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es stimmt. Das gilt gerade für komplexe Angelegenheiten, wie du das Urheberrecht korrekt bezeichnest. Solange du nicht nachweist, dass deine Informationen richtig und aktuell sind, halte ich sie für nichts anderes als Behauptungen (und das hat mit deiner Person nichts zu tun, nur mit der Sache).

Gruß
Christopher

Etwas konkreter

Wie unterscheidest du dann zwischen Coverversion und
Bearbeitung? Es liegt doch nicht im Ermessen des Interpreten,
ob er den Urheber um Genehmigung fragt. Ich dachte, es sei
nicht möglich, einfach auf die Beteiligung am Urheberrecht zu
pfeifen und dafür das Stück ohne Genehmigung zu verunstalten
wie man will. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass es eine
Abgrenzung geben muss, die klar macht, ob man den Urheber
fragen muss oder nicht.

Genau das ist dann wohl auch der Hintergrund meiner eigentlichen Frage!
Es geht hier gar nicht um das Geld (obwohl es selbstverständlich interessant wäre, für die Bearbeitung etwas zu bekommen und zudem die Rechte daran zu haben).

Um es zu konkretisieren: es geht um eine Cover-EP mit 8 Stücken (von denen zwei offenbar gar nicht bei der GEMA angemeldet sind). Sie sind vor allen Dingen deshalb anders, weil die Musikrichtung eine ganz andere ist, wobei die Originale durchaus alle nach wie vor deutlich erkennbar sind.
Natürlich könnte man nun denken/behaupten, dass es sich lediglich um Coverversionen handelt, und einfach auf die GEMA-Ausschüttung verzichten. Hier nun die Frage: ab wann kann man nicht mehr behaupten, dass es sich lediglich um eine nicht genehmigungspflichtige Coverversion handelt?
Man könnte aber auch riskieren, sich bei den Verlagen/Komponisten die Genehmigung (bzw. eine Abfuhr) zu holen. Hier nun die Frage: wie vepackt man das geschickt, um die Genehmigung zu bekommen? Stellt man das ganze Konzept (denn es gibt tatsächlich eins) dar und schmiert den Leuten Honig ums Maul, damit sie „Ja und Amen“ sagen, oder ist das übertrieben und wird so nicht gemacht? Ich denke halt, dass eine mehr oder minder formlose Anfrage eher abgelehnt wird…

Übrigens finde ich den bisherigen Verlauf der Beantwortung mit ein paar Abstrichen durchaus erhellend und interessant. Vielen Dank bis hier her!

Ganz kurz…
…weil ich weg muß.

Du mußt den Urheber nur fragen, wenn du deine Bearbeitung als eigenes Werk anmelden, und einen Teil der Tantiemen kassieren willst.

Wie unterscheidest du dann zwischen Coverversion und
Bearbeitung? Es liegt doch nicht im Ermessen des Interpreten,
ob er den Urheber um Genehmigung fragt.

Es gibt in diesem Fall keine künstlerischen Vorgaben, sondern nur das an der Verwertung orientierte Interesse der Autoren, ob er in der neuen Version einen Vorteil für sich sieht, oder nicht.

Ich dachte, es sei
nicht möglich, einfach auf die Beteiligung am Urheberrecht zu
pfeifen und dafür das Stück ohne Genehmigung zu verunstalten
wie man will. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass es eine
Abgrenzung geben muss, die klar macht, ob man den Urheber
fragen muss oder nicht.

Gibt es nicht. Wenn du ein Cover machst, und auf die Tantiemen pfeifst, geht alles. Ausnahme: Wenn das Werk irgendwie verunglimpft wird.

Genau das ist dann wohl auch der Hintergrund meiner
eigentlichen Frage!
Es geht hier gar nicht um das Geld

Das ist der Irrtum: Es geht bei der Genehmigung immer um Geld!
Kein Rechteinhaber genehmigt eine Bearb. ohne finanzielle interessen.
Warum sollte er?

(obwohl es
selbstverständlich interessant wäre, für die Bearbeitung etwas
zu bekommen und zudem die Rechte daran zu haben).

Da wärst du der Erste, der für die Bearb. Cash (Vom Originalautor)und Tantiemen bekommt.

Um es zu konkretisieren: es geht um eine Cover-EP mit 8
Stücken (von denen zwei offenbar gar nicht bei der GEMA
angemeldet sind). Sie sind vor allen Dingen deshalb anders,
weil die Musikrichtung eine ganz andere ist, wobei die
Originale durchaus alle nach wie vor deutlich erkennbar sind.
Natürlich könnte man nun denken/behaupten, dass es sich
lediglich um Coverversionen handelt, und einfach auf die
GEMA-Ausschüttung verzichten. Hier nun die Frage: ab wann
kann man nicht mehr behaupten, dass es sich lediglich um eine
nicht genehmigungspflichtige Coverversion handelt?

Man könnte aber auch riskieren, sich bei den
Verlagen/Komponisten die Genehmigung (bzw. eine Abfuhr) zu
holen. Hier nun die Frage: wie vepackt man das geschickt,
um die Genehmigung zu bekommen?
Stellt man das ganze
Konzept (denn es gibt tatsächlich eins) dar und schmiert den
Leuten Honig ums Maul, damit sie „Ja und Amen“ sagen,

Wie schon gesagt: Ja!

Übrigens finde ich den bisherigen Verlauf der Beantwortung mit
ein paar Abstrichen durchaus erhellend und interessant. Vielen
Dank bis hier her!

Später evtl. mehr
Günther

1 Like

Du mußt den Urheber nur fragen, wenn du deine Bearbeitung als
eigenes Werk anmelden, und einen Teil der Tantiemen kassieren
willst.

OK. Das ist doch mal ein Wort…

Gibt es nicht. Wenn du ein Cover machst, und auf die Tantiemen
pfeifst, geht alles. Ausnahme: Wenn das Werk irgendwie
verunglimpft wird.

s.o.

Das ist der Irrtum: Es geht bei der Genehmigung immer um Geld!
Kein Rechteinhaber genehmigt eine Bearb. ohne finanzielle
interessen.
Warum sollte er?

Eine Bearbeitung natürlich nicht, das ist klar. Gemeint war, ob man jetzt versucht, das als Bearbeitung oder als Coverversion zu verkaufen…

Da wärst du der Erste, der für die Bearb. Cash (Vom
Originalautor)und Tantiemen bekommt.

Äh, weiter oben hast Du noch geschrieben:
„Du mußt den Urheber nur fragen, wenn du deine Bearbeitung als eigenes Werk anmelden, und einen Teil der Tantiemen kassieren willst.“
Nichts Anderes meinte ich. Und Du? *g*
Im übrigen war mir das (und das habe ich mehrfach) gesagt, schon von Beginn an völlig klar!

Später evtl. mehr

Von mir aus können wir das hier jetzt abschließen, denn was ich eigentlich wissen wollte, ist mir mittlerweile klar geworden. Hätte man sicherlich auch schnell in einer Kurzantwort klären können, aber irgendwie haben wir uns hier mehrfach im Kreis gedreht.

„Trotzdem“ danke.