Vorlaufzeiten Arbeitspläne & Urlaub

Hallo

1.) Gibt es eine Richtlinie/Regel oder gar ein Gesetz, wonach
geregelt ist, wie lange im Voraus ein Arbeitsplan (also
Personaleinsatzplan) bekannt gemacht werden muss? Als
Beispiel: ein Einzelhandelsgeschäft (3 fest angestellte
Mitarbeiter sowie 4 Minijobber) gibt die Arbeitspläne immer
Freitags für die darauffolgende Woche aus (also z.B. für die
Woche vom 05.09. - 11.09. wurde der Arbeitsplan am 02.09.
bekanntgegeben) - ist das rechtens? Oder besteht seitens der
Mitarbeiter Anspruch darauf früher zu erfahren, wann sie
eingeplant sind? Falls ja: welche Fristen sind einzuhalten?

Letztendlich hängt dies immer vom konkreten Einzelfall und den betrieblichen Notwendigkeiten ab. Einen Anhaltspunkt liefert uns beispielsweise der http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/__12.html (Absatz 2).

2.) Ein Arbeitgeber hat an seine Mitarbeiter mündlich
kommuniziert, dass Urlaubsanträge in schriftlicher Form (mit
einem dafür vorgesehenen Formular) gestellt werden müssen und
nach Bearbeitung mit einem Vermerk (genehmigt/nicht genehmigt)
wieder ausgehändigt werden. Nun hat der Arbeitgeber es seit
gut 1 Jahr „versäumt“ die Urlaubsanträge schriftlich zu
genehmigen. Zwischenzeitlich haben schon Mitarbeiter Urlaub
angetreten - allerdings sind auch noch einige Urlaubsanträge
offen und die Mitarbeiter sind quasi immer im Unklaren, ob ihr
Urlaubsantrag tatsächlich „in Ordnung geht“. Auch hierzu die
Frage: Ist ein solches Verhalten seitens des AG rechtens?

Auch da kommt es auf den Einzelfalle an. Zumindest ist es nicht „illegal“. Schon mal konkret nachgefragt, was jetzt mit Deinem Urlaubsantrag ist?

Gibt
es Regelungen, die man anwenden könnte?

Den Urlaub ggf per einstweiliger Verfügung sichern und/oder einklagen.

Btw dürfte bei Euch das KSchG keine Anwendung finden. Insofern sollte man zumindest sehr feinfühlig seine Rechte versuchen durchzusetzen.

Gruß,
LeoLo