Waffenrecht, Bedürfnis, Kleinkaliber

Hallo, ich lerne gerade fleissig für die Sachkundeprüfung nach §7 WaffG. Nun bin ich etwas verwirrt. Benötige ich ein Bedürfnis UND die Mitgliedschaft seit einem Jahr in einem Verein NUR für großkalibrige Waffen -ODER- auch für Kleinkaliber wie z.b. .22 l.f.B. - Hintergrund ist der: Ich schiesse seit 2 Jahren in einem Verein und mache eine Sachkundeprüfung, da ich mir selbst ein Kleinkaliber zulegen wollte (Selbstlader) und nicht immer mit den Vereinswaffen. Nun habe ich aber bisher eher unregelmäßig trainiert, muss ich also erst ein Jahr mit Führung eines Schiessbuches trainieren, bevor ich mir das KK kaufen kann? Danke für die Antworten! Grüße Christian

Hallo Christian,
es tut mir leid, aber mit Waffenrecht kenne ich mich nicht aus. Kann dir da leider nicht weiterhelfen. Sorry :frowning:

Bedürfnis und Mitgliedschaft sind für alle erlaubnispflichtigen Waffen, d.h. Groß- und Kleinkaliber, erforderlich. Eine WBK für Sportschützen wird nur noch für Mitglieder von Schützenvereinen ausgestellt. Die Vereine teilen der Behörde auch ein Ausscheiden des Mitgliedes mit, womit i.d.R. auch ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verbunden ist.
Hallo, ich lerne gerade fleissig für die Sachkundeprüfung nach
§7 WaffG. Nun bin ich etwas verwirrt. Benötige ich ein
Bedürfnis UND die Mitgliedschaft seit einem Jahr in einem
Verein NUR für großkalibrige Waffen -ODER- auch für
Kleinkaliber wie z.b. .22 l.f.B. - Hintergrund ist der: Ich
schiesse seit 2 Jahren in einem Verein und mache eine
Sachkundeprüfung, da ich mir selbst ein Kleinkaliber zulegen
wollte (Selbstlader) und nicht immer mit den Vereinswaffen.
Nun habe ich aber bisher eher unregelmäßig trainiert, muss ich
also erst ein Jahr mit Führung eines Schiessbuches trainieren,
bevor ich mir das KK kaufen kann? Danke für die Antworten!
Grüße Christian

Hallo Herr Genette,
da Sie einen KK-Halbautomaten beantragen wollen, gehe ich davon aus, dass Sie keinem Verein angehören, der dem Deutschen Schützenbund bzw. einem seiner Landesverbände angeschlossen ist. Ich kann ihnen daher nur sagen, wie ich es von unserem Verein her kenne.Aber das WaffG gilt für alle Verbände!
Beim DSB brauchen Sie zum Beantragen einer WAFFE, egal ob Kurz oder Langwaffen, GK oder KK-Waffen:

  1. ein Jahr Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband (nicht im Verein!)

  2. Eine gültigen Wettkampfpass

  3. Teilnahme an mindestens einem überregionalen Wettkampf (Kreismeisterschaft, Rundenwettkampf usw.)

  4. Sachkundeprüfung nach &7 WaffG

  5. Ein Schießbuch mit 18 Einträgen von Trainingseinheiten mit erwerbscheinpflichtigen Waffen (LG oder Vorderladerwaffen zählen nicht mehr!)innerhalb eines Jahres, d.h. wenn Sie ein Gewehr haben möchten müssen Sie auch 18 Nachweise mit einem Gewehr erbringen, egal ob GK oder KK!

Die Antragsformulare erhalten Sie von ihrem Verein oder Verband.Wenn Sie alle Bedingungen erfüllt, wird ihnen ihr Verband dann die Bedürfnisbescheinigung zurück schicken und dieses Schreiben legen Sie dann dem Antrag auf eine WBK (grün) bei, den Sie zu ihrer zuständen Behörde (Kreis) schicken müssen.

Ich hoffe, dass ich ihnen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüssen aus Hesssen

Stefan Steinmetz

Hallo Christian,

für die Erteilung einer Erwerbsberechtigung (die brauchst du für jede erlaubnispflichtige Waffe, also auch für KK)sind persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis Voraussetzung. Die als Sportschütze notwendige Bedürfnisbescheinigung ist vom schießsportlichen Verband (also nicht vom örtlichen Verein) zu erteilen. Die Voraussetzungen, die der Verband für die Erteilung des Bedürfnisses verlang, sind je nach Verband unterschiedlich, bewegen sich aber allgemein im Bereich von einem Jahr aktiven sportlichen Schießen. D.h. der Verband wird dir die Bedürfnisbescheinigung wohl erst dann erteilen, wenn du nachweisen kannst, dass du mind. ein Jahr am aktiven sportlichen Schießen teilgenommen hast (Nachweis entweder durch Schießkladde des Vereins oder persönliches Schießbuch).

Viele Grüße
Karl Lasch

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Diese Frage ist eigentlich Betsandteil dessen was Du gerade lernst.

Bundesverwaltungsamt:
[http://www.bva.bund.de/cln_046/nn_955126/DE/Aufgaben…](http://www.bva.bund.de/cln_046/nn_955126/DE/Aufgaben/Abt II/WaffenrechtlicheErlaubnisse/FragebogenSachkunde/Sachkunde-node.html nnn=true)

  1. Ich muss ein Bedürfnis nachweisen.
  2. Ich muss die persönliche Eignung besitzen.
  3. Ich muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  4. Ich muss die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  5. Ich muss das 18. Lebensjahr vollendet haben

Mindestens 12 Monate Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband und entweder 12 regelmäßige oder 18 unregelmäßige Schießtermine. Ein schießen mit irgendwelchen Waffen oder eine bestimmte Ringzahl ist NICHT im Gesetz verankert und unterliegt der „Willkür“ des einzelnen Verbandes (meist DSB).

Hi Christian,

ich war ein paar Wochen nicht im Hause und komme daher nun erst zu einer Bentwortung Deiner Frage.
Hier geht es nicht so sehr um mein Wissen sondern um die Gestzesauflagen. Im §14 des Waffengesetzes ist genau festgeschrieben wie im Sportwaffensector zu verfahren ist.
Eigentlich sollten Deine Vereinsoberen darüber genauestens Bescheid wissen und die entsprechenden Gesetzestexte vorliegen haben.
Ich hänge Dir hier eine Kopie vom §14 an.
Viele Grüße und „gut Schuss“ Ernst F.
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des
sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der
Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten
Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des
Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

  1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
  2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
    Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
    Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen
    erworben werden.
    (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr
    als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen
    für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung
    des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
  3. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  4. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
    und der Antragssteller regelmässig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
    (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser
    unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

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