Hallo, nach dem Wegfall des Anscheinparagraphen ist es nicht mehr strafbar, zusammengebaute Vollautomaten zu besitzen. Voraussetzung dafür ist die Abänderung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, im einzelnen 6 kalibergrosse Bohrungen im Lauf, zugeschweisstes Patronenlager, 45° abgeschrägter Verschluss und optional Schweisspunkt auf der Austrittsbohrung des Schlagbolzens. Bei Arsenalware oder vergleichbarer Qualität machen diese Änderungen durchaus Sinn, verhindern sie doch wirksam den Rückbau. Wie sieht es jedoch bei Bodenfunden aus, ist es notwendig, einen Lauf, in dem die Korrosion keine Züge mehr übriggelassen hat, anzubohren? Müssen wesentliche Waffenteile, die durch ihre Liegezeit im Boden derart korrodiert sind, das ihre Verwendung im ursprünglichen Sinne ausgeschlossen ist, auch entsprechend KWKG abgeändert werden?
Mit freundlichen Grüssen
Goetz