Wahlleistungen im Krankenhaus o. Kostenerstattung

Hallo,

ich hätte eine Frage mit Bezug auf Wahlleistungen
(Chefarztbehandlung) als freiwillig versichertes
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

Ich muss mich einer LWS Operation unterziehen und ich
möchte diese Operation - stationär - vom Professor machen lassen.

Der Professor würde mich nur dann operieren, wenn ich
entweder bei der Patientenaufnahme für stationären
Aufenthalt „Wahlliestungen (Chefarztbehandlung)“
ankreuzen würde ODER wenn ich als SELBSTZAHLER
auftreten würde und mir hinterher einen Teil der
Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse erstatten
lassen würde.

Diese zweite Möglichkeit, als Privatpatient aufzutreten
obwohl man Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
ist, setzt voraus, dass man sich als freiwillig Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse, VOR
dem stationären Aufenhalt für mindestens ein Jahr lang,
verpflichtet hat, bei stationären Krankenhausaufenthalten, die Abrechnungsart der
„Kostenerstattung“ anzuwenden.

Das bedeutet, dass ich für sämtliche Rechnungen für den stationären Aufenthalt als Privatpatient (Behandlung mit Faktor 2,3 oder höher) Vorkasse leiste und ich lasse mir einen Teil der Ausgaben von der gesetzlichen Krankenkasse hinterher zurückerstatten.

Ich besitze leider KEINE Zusatzversicherung allerdings
möchte ich mich nur von einem renomierten Spezialisten
an der Wirbelsäule operieren lassen.

Daher muss ich mich entweder für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung) entscheiden
ODER als freiwillig Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse, habe ich die Möglichkeit
die Abrechnungart der Kostenerstattung für den stationären Krankenhausaufenthalt auszuwählen (für
mindestenes ein Jahr).

Wenn man Wahlleistunge(Chefarztbehandlung) „ankreuzt“
kommt die gesetzliche Krankenkasse nur für das Bett für das Essen und für die Medikation auf (beim stationären
Aufenthalt im Krankenhaus).

Allerdings - je nach Art und Komplexität der Opertion -
zahlt die Krankenkasse diese Aufwendungen nur pauschal für eine bestimmte Anzahl von Tagen.

Für alles andere: Ärzte, Operation, Anästhesie,
Kernspin, Laboruntersuchungen usw. muss ich selber
aufkommen.

Bei der Abrechungsart der Kostenerstattung als Privatpatient (einer gesetzlichen Krankenkasse)
im Krankenhaus, komme ich für sämtliche Kosten auf
und abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, erhalte ich
von der gesetzlichen Krankenkasse den Betrag zurückerstattet was die Krankenkasse dem Krankenhaus
PAUSCHAL bezahlt hätte wenn ich mich ganz normal
(also ohne Chefarztbehandlung) hätte operieren lassen.

Meine Frage: Wenn man sowieso KEINE Zusatzversicherung
hat und man will sich von einem Chefarzt (Professor)
operieren lassen als freiwillig Versicherter einer
gesetzlichen Krankenkasse, WELCHE Art der Abrechnung
wäre für mich vorteilhafter?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten

Michael

Hallo Michael,
rechnet das Haus nach der Bundespflegesatzverordnung(BPflV) ab, so gilt grundsätzlich, das die OP-Kosten incl. Unterbringung, Verpflegung und Arzt über eine sogenannte DRG-Pauschale abgerechnet werden.
Diese Kosten trägt die gesetzl. Kasse - ggf. abzüglch der täglichen Zuzahlung.
Wahlleistungen (Ein-oder Zweibettzimmer, Chefarzt) kommen kostenmäßig
„oben drauf“ und sind dann vom Patienten zu zahlen.
Es gibt aber häufig die Möglichkeit, sogenannte Wahlleistungen nur
teilweise in Anspruch zu nehmen, sprich: auf das Einzel-oder Zweibett-
zimmer zu verzichten (kostet pro Tag ca. 50 bis 100 Euro; für genaue Kosten Haus fragen) oder auch eine Wahlarztvereinbarung ausschließlich
für bestimmte Mediziner (also hier den Prof.) zu vereinbaren; dann
käme finanziell der „Rattenschwanz“ für die Labor,- Röntgen,- Anästhesie,- etc.- Mediziner nicht oben drauf. Dies wäre u.U. ein
Ansatzpunkt.
Was der Prof. mit den genannten Abrechnungsarten meint, entzieht sich spontan meiner Kenntnis; hört sich nach anderen Worten für den gleichen Preis an - vielleicht weiß Herr Czauderna mehr dazu…
Gruß

Hallo Joerg,

besten Dank für Deine Antwort.

Es tut mir leid, dass ich Dir in zwei Punkten widersprechen muss.

a) EINE (EINZEL) WAHLARZTVEREINBARUNG WIRD IM KRANKENHAUS WO ICH MICH OPERIEREN LASSEN MÖCHTE NICHT
ANGEBOTEN UND IN DEN MEISTEN VERTRAGS-
KRANKENHÄUSERN AUCH NICHT.

b) Bei Wahlleistungen kann der freiwillig versicherte
Patient einer gesetzlichen Krankenkasse nur Ein-
oder Zweibetzimmer ODER NUR Chefarztbehandlung oder
BEIDES ankreuzen.

Ich habe mit meiner Krankenkasse korrespondiert.

Ich habe die Krankenkasse gefragt wie die Sache aussieht bei der teilweise Kostenübernahme der Operationskosten wenn man Wahlleistungen (Chefarztbehandlung) ausgewählt hat.

Hier die Antwort meiner Krankenkasse:

____ Zitatbeginn ____

Mit den Krankenhäusern in der Bundesrepublik bestehen seit Jahren vertragliche Vereinbarungen über die Kostenregelung bzw. -abrechnung von operativen Eingriffen, Operationen etc…

Die Krankenhäuser rechnen unter Angabe einer codierten Ziffer die kompletten Kosten mit den Krankenkassen ab.

Welche Operationsmethode der jeweilige Arzt im vorliegenden Fall anwendet und, ob das Krankenhaus diese Operationsmethode mit dem Code abrechnen kann, kann Ihnen der Operateur bzw. die Krankenhausverwaltung sagen.

Da Sie jedoch Wahlleistungen (Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen werden, ist diese Frage sowieso nicht relevant.

Der Operateur rechnet bei der Wahlleistung (Chefarztbehand-lung) - egal welche Operationsmethode er wählt - sowieso mit Ihnen privat ab.

Das dafür von ihm geforderte Honorar für die Chefarztbehandlung bzw. Operationsmethode wird er Ihnen sicherlich auf einem Kostenvoranschlag vorher bekannt geben.

Auf diese Kosten haben wir keinen Einfluss, da durch die Wahlleistung (Chefarztbehandlung) eine Privathonorierung - losgelöst von allen Vereinbarungen mit der Krankenkasse - vorgenommen.

Die nachher vom Krankenhaus mit der Kasse direkt abgerechnete Behandlungspauschale (siehe Absatz 1!)
für Ihren gesamten Krankenhausaufenthalt bezieht sich also auf die Erkrankung (Diagnose) und ist hinsichtlich der Operationsmethode daher nicht relevant…

____ Zitatende ____

Zu dem Abrechnungsart der „Kostenerstattung“ sei
folgendes gesagt:

Den freiwillig Versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wird seit
dem 1. Januar 2004 eine Kostenerstattung anstelle des Sachleistungsprinzips angeboten (wahlweise).

Die Rechtsgrundlage bildet der Par.13 Abs.2 im seit 01.01.2004 geltenden Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hat der Patient mit seiner gesetzlichen Krankenkasse vorab (!) Kostenerstattung vereinbart, erfolgt die Behandlung als Privatpatient.

Der gesetzlich Versicherte muss sich dem Vertragsarzt dabei nicht als Kassenpatient zu erkennen geben.

Somit greifen die dem Vertragsarzt auferlegten gesetzlichen Budgetbeschränkungen (Medikamente, Heil-, Hilfsmittel usw.) nicht.

Der Leistungsanspruch in der Kostenerstattung ist dabei identisch mit dem im Sachleistungsprinzip, welches über die Versichertenkarte abgerechnet wird.

Es werden die Leistungen erstatten, die auch über die Versichertenkarte hätten abgerechnet werden können.

Grundlage der Vergütung für Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, ist die für Selbstzahler und Privatpatienten gültige amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Auch bei der Wahl des je nach Aufwand unterschiedlich hohen Steigerungssatzes ist der Arzt ausdrücklich an die Vorschriften der GOÄ gebunden.

Wenn man als Patient das Kostenerstattungsprinzip gewählt habt, zahlt man zunächst alle Rechnungen für alle Leistungen selbst, der Patient ist als Selbstzahler direkter „Vertragspartner“ des Arztes.

Nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums (meist innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem der
Patient behandelt wurde) reicht der Patient die Originalrechnungen, aus denen Leistungserbringer, Diagnosen sowie Art und Umfang der Leistungen hervorgehen, bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung ein.

Die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen.

Eine Erstattung des Rechnungsbetrages durch eine gesetzliche Krankenversicherung ist bis zur Höhe des Betrages möglich, der bei Vorlage der Versichertenkarte an den Leistungserbringer gezahlt worden wäre.

Hieraus können sich Differenzbeträge ergeben, welche seitens der gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.

Dem Arzt ist es rechtlich aber untersagt, seinen Patienten die mögliche Differenz zwischen dem GOÄ-Rechnungsbetrag und dem EBM-Kostenerstattungsbetrag der Krankenkasse zu erlassen.

Prinzipiell gilt, dass die Kostenerstattung ein Wahlrecht des Versicherten ist.

Um den Versicherten bei dieser Entscheidung zu beraten, wurde den Krankenkassen unabhängig von ihren allgemeinen Informationspflichten eine ausdrückliche Beratungspflicht auferlegt, die Versicherten über Abwicklung und Folgen der Kostenerstattung aufzuklären.

Geregelt ist auch die Möglichkeit, die Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ambulanten oder der stationären Behandlung zu beschränken.

So ist es z. B. zulässig, dass im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung Kostenerstattung gilt, im stationären Bereich weiterhin das Sachleistungsprinzip oder umgekehrt.

Die Einschränkung der Wahl der Kostenerstattung auf bestimmte vertragsärztliche Behandlungen (beispielsweise nur für Arzneimittel) ist dagegen nicht möglich.

In Ausnahmefällen ist es den Versicherten künftig erlaubt, auch nicht zugelassene Leistungserbringer (d.h. Ärzte ohne Kassenzulassung) über die Wahl für die Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen.

Dabei muss jedoch vorher die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden.

Wie oben beschrieben, ist der Umfang der Kostenerstattung höchstens auf die Vergütung beschränkt, die die gesetzliche Krankenkasse bei Erbringung im Sachleistungsprinzip zu tragen hätte.

Dabei wird wie bisher an der Regelung festgehalten, dass die Krankenkasse in ihrer jeweiligen Satzung Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorsehen kann.

Vorgesehene gesetzliche Zuzahlungen (Eigenanteile) werden ebenfalls vom Erstattungsbetrag in Abzug gebracht.

Der Versicherte ist bei seiner Wahl zur Kostenerstattung für die Dauer von mindestens einem Jahr gebunden.

Gruß,

Michael

Hallo,
wenn man keine Zusatzversicherung hat oder beihilfeberechtigt (Beamter)
ist, dann wird eine solche Sache sehr teuer, kommt allerdings auch auf die Diagnose an.
Was die Krankenkasse geschrieben hat ist grundsärtzlich richtig, aber seit dem 01.04.2007 (Gesundheitsreform) besteht schon die Möglichkeit
eine Kostenerstattung von der Kasse zu erhalten - bitte die Kasse gezielt auf die Änderungen durch die Gesundheitsreform ansprechen.
Trotzdem muss gesagt werden, dass dies ein finanziell vorab nicht zu
kalkulierendes Risiko darstellt. Sicher kann man die Kosten u.U.
bei der Steuererklärung angeben, da kann zu einer Berücksichtigung führen.
Ein anderer Aspekt ist die Frage, ob eine Op. durch den Chefarzt selbst in jedem Falle immer die beste Lösung darstellt. Ich persönlich habe für mich seinerzeit entschieden, dass ich dem Operateur (Oberarzt) mehr vertraut habe, war der doch wesentlich mehr als Operateur aktiv als sein Chef und auch einige Jährchen jünger. Auf die Visite durch den Chef musste ich dann allerdings verzichten - habe es aber trotzdem geschafft wieder gesund zu werden. Ich hatte zwar eine Zusatzversicherung, die habe ich dann aber nur für das 1-Bett-Zimmer
in Anspruch genommen. Die vollen Kosten hat meine Kasse getragen.
Gruß
Czauderna

Hallo Guenter,

vielen Dank für Deine Antwort.

Es ist absolut richtig was Du hier schreibst.

Auch die Sache mit dem Oberarzt kann ich sehr gut nachvollziehen.

Der Professor den ich kenne hat
keine „Verwaltungsämter“ und er ist zum Glück
erst seit 4 Jahren Professor bzw. „nur“ 39 Jahre alt.

Seine Hauptaufgabe ist (noch) die Arbeit am Patienten.

In einem anderen Zusammenhang schreibst Du:

> Was die Krankenkasse geschrieben hat ist
> grundsärtzlich richtig, aber seit dem 01.04.2007
>(Gesundheitsreform) besteht schon die
> Möglichkeit eine Kostenerstattung von der Kasse zu
> erhalten - bitte die Kasse gezielt auf die Änderungen
> durch die Gesundheitsreform ansprechen.

Meine Krankenkasse behauptet, ich hätte auch nach der
Gesunheitsreform vom 01.04.2007 keinen Anspruch auf
eine Rückerstattung, es sei denn, ich würde mit ihr

  • vor der Operation - die Abrechnungsart der
    Kostenerstattung für den stationären Bereich
    vereinbaren.

Andere Möglichkeiten - so die Behauptung meiner
Ersatzkrankenkasse - gäbe es nicht.

Wenige gesetzliche Krankenkassen bieten auf regionaler
Ebene, Wahltarife an wie z. B. "Privatpatient bei der
IKK-Direkt durch Kostenerstattung "

Siehe auch:

http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_politik_krank…

Wenn ich eine Kostenerstattung möchte, so meine
Krankenkasse, MUSS ich die Abrechnungsart der
Kostenerstattung auswählen.

Zu dem Thema Operation durch Oberazt sei gesagt, dass
auch viele Oberärzte wenn sich ein Patient
ausdrücklich wünscht nur „vom betreffenden Oberarzt X“
operiert zu werden, zu einem Faktor größer 1, z. B. 2,3
mit dem Patienten abrechnen.

In dem Augenblick entsteht das Problem, dass man als
Patient ohne Zusatzversicherung und als NICHT-BEAMTER
ebenfalls sich für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung)
entscheiden muss, denn man kann NICHT nur die Differenz zum Regelsatz bzw. zur Fallpauschale für den
stationären Aufenthalt bezahlen.

Außerdem schreibst Du:

>Trotzdem muss gesagt werden, dass dies ein finanziell
>vorab nicht zu kalkulierendes Risiko darstellt.

Es stimmt 100%!

Gruß,

Michael

Hallo Frank,
na, das wäre doch eventuell schon was - du erklärst gegenüber dem
Leistungserbringer, dass du das Kostenerstattungsverfahren wählst,
dieser muss dich darauf aufmerksam machen, dass die Kasse nicht alle
Kosten trägt und dann musst du deine Kasse darüber informieren.
Der Haken dabei ist, ich hatte so einen Fall noch nicht seit dem 01.04.
und kann dir deshalb nicht sagen, ob das nur auf diesen Einzelfall begrenzt ist oder ob du dann gezwungen bis auch zukünftig bei stationärer Behandlung diese Kostenerstattung zu wählen - müsste ich mich erst schlau machen.
Was die Zusatzversicherungen angeht, so haben viele Krankenkasse inzwischen Kooperationsvereinbarungen mit PKV-Versicherungen.
Da kann man u.a. auch Zusatzversicherungen für Krankenhausbehandlung
abschließen.
Gruß
Günter Czauderna

Hallo,

das ist doch ganz einfach - das funktioniert so, wie bei Kasse plus Zusatz.

Die Kasse zahlt Fallpauschale bzw. die Regelleistung. Den Rest zahlst Du. Die Kasse beteiligt sich nicht an den Wahlleistungen.

Die Kassen bieten Kostenerstattung im ambulanten undn zahnärztlichen Bereich!

Ausnahme - es ist eine Privatklinik!

P.S.: Zu den Wahltarifen: die, die über Kassenleistung hinausgehen, werden einer gerichtlichen Prüfung mutmaßlich nicht standhalten - man sollter es also nicht wählen!

Thorulf Müller