meine Frage bezieht sich auf Zahlungsfristen in erster Linie im VOB-Vertrag, aber auch auf die Unterschiede zum BGB-Vertrag.
Hintergrund: Abschlagszahlung lt. VOB/B mit einer Frist von 18 Tagen zu zahlen.
Wie wahrt der Auftraggeber im VOB_Vertrag eine Zahlungsfrist? Ist der Eingang des Geldes entscheidend, oder die Ausführung der Zahlung z.B. durch Überweisung?
Einziger Hinweis den ich finden konnte ist eine Entscheidung des EuGH aus 2008 lt. der der Zahlungseingang entscheidend ist. Existieren hierzu keinerlei Vorgaben im deutschen Recht?
Frage: Welche Unterschiede ergeben sich beim Vertrag mit einem Verbraucher? Existieren hier andere Richtlinien oder Voraussetzungen?
Hintergrund: Abschlagszahlung lt. VOB/B mit einer Frist von 18
Tagen zu zahlen.
18 Wektage !
Wie wahrt der Auftraggeber im VOB_Vertrag eine Zahlungsfrist?
Ist der Eingang des Geldes entscheidend, oder die Ausführung
der Zahlung z.B. durch Überweisung?
Das Geld muss sich im Verfügungsbereich des Auftragnehmers befinden.
Frage: Welche Unterschiede ergeben sich beim Vertrag mit
einem Verbraucher? Existieren hier andere Richtlinien oder
Voraussetzungen?
Die VOB muss mit explizit vereinbart sein und der Text der VOB (hier: Teil B) muss dem Verbraucher übergeben wurden sein.
Wie wahrt der Auftraggeber im VOB_Vertrag eine Zahlungsfrist?
Ist der Eingang des Geldes entscheidend, oder die Ausführung
der Zahlung z.B. durch Überweisung?
Das Geld muss sich im Verfügungsbereich des Auftragnehmers
befinden.
Nach BGB ist Zahlung durch Überweisung eine Schickschuld, d.h. rechtzeitige Absendung und nicht Gutschrift ist entscheidend (sofern das Geld ankommt).
Die VOB nicht, bei beiderseitigen Handelsgeschäften legt ein EuGH-Urteil fest, dass Zahlungseingang entscheidend ist. Habe dazu bislang nur einen ihk-Link: http://www.ihk-niederbayern.de/index.php?id=213
Von daher käme man zu einer richtlinienkonformen Auslegung des § 270 BGB nur dann, wenn man die Auffassung der „richtlinieneinheitlichen“ Auslegung teilt, also für Verbraucher die Richtlinie auch zu deren Nachteil(!) gelten soll, obwohl sie ihr nicht unterfallen, damit es eine einheitliche Auslegung des § 270 BGB für alle Fälle gibt. Das ist ein tolles juristisches Problem, aber mE höchst zweifelhaft.
Wie gesagt, ist das alles aber ohnehin nicht entscheidend, wenn eine rechtzeitige Gutschrift vereinbart wurde. Aus der VOB ergibt sich das aber mE nicht, das kann sich aber aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben.