Hallo,
entscheidend ist zunächst, was vereinbart ist. Es macht einen Unterschied, ob die Parteien vereinbaren, ob der Kaufpreis bis zum XXX gutgeschrieben sein oder die Zahlung bis zum XXX zu leisten ist.
Ist nichts vereinbart, gilt § 270 BGB, es kommt für die Rechtzeitigkeit - sofern das Geld beim Empfänger eintrifft, qualifizierte Schickschuld - auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung = Überweisung / Absendung des Geldes an.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld
VG
EK