Rechnung, Fälligkeit, Zahlung

Guten Morgen,

dieser Tage ging es hier in einem der Rechtsbretter um diese Themen, trotz Nutzung verschiedener Suchfunktionen habe ich es nicht mehr gefunden (jetzt fast eine Stunde gesucht).

Konkret waren es Erläuterungen zum Thema, ob die Fälligkeit einer Rechnung durch das Erbringen der Zahlung als Leistungszeitpunkt (z.B. per Überweisung) oder durch den Geldeingang beim Gläubiger eingehalten wird. Ersteres war m.W. richtig, die Argumentation aber bräuchte ich nochmals.

Vielleicht kann sich noch jemand an den Thread erinnern und mir verlinken.

Danke und Gruß
Der Franke

Hallo,

entscheidend ist zunächst, was vereinbart ist. Es macht einen Unterschied, ob die Parteien vereinbaren, ob der Kaufpreis bis zum XXX gutgeschrieben sein oder die Zahlung bis zum XXX zu leisten ist.

Ist nichts vereinbart, gilt § 270 BGB, es kommt für die Rechtzeitigkeit - sofern das Geld beim Empfänger eintrifft, qualifizierte Schickschuld - auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung = Überweisung / Absendung des Geldes an.

http://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld

VG
EK

Danke , …
sehr hilfreich.

Gruß
Der Franke