Gälte die telefonische Alome hier nun oder nicht?
Hi!
Selbst online kann man sich inzwischen asu melden:
auch arbeitslos
Wenn zwischen der Kündigung und dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit max. 3 Monate liegen, dann ja.
Das ist im UP ja der Fall. Eine telefonische/Online-Alome ist aber nur dann gültig, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit die Alome persönlich nachgeholt wird. Das ist wohl, was Du hier meinst:
Eine Arbeitslosmeldung kann jedoch nur persönlich erfolgen. Daher sollte Person A schnellstens die zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen!
Da ist der Knackpunkt, wegen dem ich in meinem anderen Artikel im Konjunktiv schrieb. Ich bin in EZ-Fragen nicht ganz so firm, deswegen meine Frage (und wohl auch konzepis): Gibt es eine maximalen Zeitraum, innerhalb dem die persönliche Alome nachgeholt werden muss bzw. der Termin dazu (telefonisch oder online) vereinbart werden muss?
Denn der UP schreibt ja, dass er unmittelbar für zwei Wochen in Urlaub fährt (der auch seitens der AA okay sein dürfte, weil er wohl nachweisen kann, das er den vor der Kündigung gebucht hat).
Sind 2 Wochen zwischen telefonischer/Online-Alome und persönlicher generell zu lang? Steht das irgendwo? (In der DA zu § 122 SGB III habe ich dazu nichts gefunden.)
Da dürfte die Fristwahrung trotz Urlaub wirklich kein Problem sein und im besten Falle auch noch der Alg-Anspruch für die Zeit des Urlaubs gesichert!
„dürfte“ heißt das auch „ist“?
„im besten Fall“ heißt das auch „sicher“?
Wenn der Urlaub in die Zeit der Arbeitslosigkeit fällt und der Urlaub bereits vor Erhalt der Kündigung gebucht war (Buchungsbestätigung), wird das Arbeitslosengeld i.d.R. weitergezahlt. Das muss aber vorher mit dem Arbeitsvermittler geklärt werden, daher ab zur AA! 
Und genau das geht ja im UP nicht! Ich habe aber wenig Zweifel, dass, wenn der Tag der Kündigung/Tag des Urlaubsantritts aufgrund einer noch folgenden persönlichen Meldung rückwirkend als Tag der Alome anerkannt würde – was aber genau das ist, was m. E. hier noch etwas unklar ist! – der Urlaub dann auch rückwirkend vom AV als genehmigte OAW anerkannt wird, während dessen Alg zu zahlen wäre.
(Ehrlich gesagt, habe ich in 10 Jahren in der Praxis einen solchen Fall noch nie gehabt und bin gespannt, was hier unter Kollegen rauskommt. 
Frage: kann man sich jetzt auch telefonisch oder per E-Mail arbeitslos melden um damit den Anspruch auf Alg I sicherzustellen?
Meldet Person A sich nur telefonisch arbeitsuchend, muss der Termin, der während dieser Meldung vereinbart wird, auf jeden Fall eingehalten werden, dann ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld gesichert.
Und nochmal meine Frage:smile:
Gibt es für diesen Termin eine bestimmte Frist, innerhalb der er erfolgen muss (was irgendwie logisch wäre, denn sonst könnte sich ja jeder telefonisch melden und dann (im Extremfall) erst Monate später persönlich erscheinen; okay, das würde beim Amt keiner mitmachen
, aber gibt es dazu auch was Schriftliches?), und wenn ja: Ist die kürzer als 2 Wochen bzw. gibt’s da Ausnahmen (z. B. wegen Urlaubs
?
LG
Jadzia