Wann Arbeitsuchend melden

Hallo,

nehmen wir einmal an, der Angestellt A wird freitags vormittags gekündigt und fährt am gleichen Tag in seinen lang ersehnten Urlaub für 2 Wochen. Die Reise ist leider wegen gebuchter Flüge fix. Bis wann müsste sich der A arbeitsuchend melden bei einer ausserordentlichen Kündigung bzw. im anderen Fall bei einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Gibt es ein formular zum Download o.ä. womit ich die zweiwöchige Frist einhalten kann und einen Termin nach dem Urlaub nehmen kann?

Danke im Vorraus!

GreetZ

Hallo Swill,
da man sich auch telefonisch arbeitssuchend melden kann, verstehe ich die Frage nicht so ganz.
Grüße
Almut

Hallo,

Dann könnte auch gleich ein passender Termin zur persönlichen Vorsprache nach der Rückkehr vereinbart werden.

mfg

nutzlos

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Hi,

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25872/Navigation/zen…

Gruß
Tina

Sofort.
Hi!

Selbst online kann man sich inzwischen asu melden: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Cont…

Da dürfte die Fristwahrung trotz Urlaub wirklich kein Problem sein und im besten Falle auch noch der Alg-Anspruch für die Zeit des Urlaubs gesichert!

Gruß
Jadzia

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Hallo,

Selbst online kann man sich inzwischen asu melden:

auch arbeitslosß

Da dürfte die Fristwahrung trotz Urlaub wirklich kein Problem
sein und im besten Falle auch noch der Alg-Anspruch für
die Zeit des Urlaubs gesichert!

„dürfte“ heißt das auch „ist“?
„im besten Fall“ heißt das auch „sicher“?
Frage: kann man sich jetzt auch telefonisch oder per E-Mail arbeitslos melden um damit den Anspruch auf Alg I sicherzustellen?

Gruß
Otto

Hallo,

auch arbeitslosß

Wenn zwischen der Kündigung und dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit max. 3 Monate liegen, dann ja. Eine Arbeitslosmeldung kann jedoch nur persönlich erfolgen. Daher sollte Person A schnellstens die zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen!

Da dürfte die Fristwahrung trotz Urlaub wirklich kein Problem
sein und im besten Falle auch noch der Alg-Anspruch für
die Zeit des Urlaubs gesichert!

„dürfte“ heißt das auch „ist“?
„im besten Fall“ heißt das auch „sicher“?

Wenn der Urlaub in die Zeit der Arbeitslosigkeit fällt und der Urlaub bereits vor Erhalt der Kündigung gebucht war (Buchungsbestätigung), wird das Arbeitslosengeld i.d.R. weitergezahlt. Das muss aber vorher mit dem Arbeitsvermittler geklärt werden, daher ab zur AA! :smile:

Frage: kann man sich jetzt auch telefonisch oder per E-Mail
arbeitslos melden um damit den Anspruch auf Alg I
sicherzustellen?

Arbeitsuchend kann man sich telefonisch oder per E-Mail melden. Spricht Person A jedoch in der Agentur vor, um sich arbeitslos zu melden, erfolgt die Arbeitsuchendmeldung direkt mit.
Meldet Person A sich nur telefonisch arbeitsuchend muss der Termin, der während dieser Meldung vereinbart wird, auf jeden Fall eingehalten werden, dann ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld gesichert.
Wird der Termin nicht wahrgenommen (ohne wichtigen Grund, wie z.B. Krankheit - mit AU), erlischt die Arbeitsuchendmeldung und es kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten.

Gruß

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Gälte die telefonische Alome hier nun oder nicht?
Hi!

Selbst online kann man sich inzwischen asu melden:

auch arbeitslos

Wenn zwischen der Kündigung und dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit max. 3 Monate liegen, dann ja.

Das ist im UP ja der Fall. Eine telefonische/Online-Alome ist aber nur dann gültig, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit die Alome persönlich nachgeholt wird. Das ist wohl, was Du hier meinst:

Eine Arbeitslosmeldung kann jedoch nur persönlich erfolgen. Daher sollte Person A schnellstens die zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen!

Da ist der Knackpunkt, wegen dem ich in meinem anderen Artikel im Konjunktiv schrieb. Ich bin in EZ-Fragen nicht ganz so firm, deswegen meine Frage (und wohl auch konzepis): Gibt es eine maximalen Zeitraum, innerhalb dem die persönliche Alome nachgeholt werden muss bzw. der Termin dazu (telefonisch oder online) vereinbart werden muss?

Denn der UP schreibt ja, dass er unmittelbar für zwei Wochen in Urlaub fährt (der auch seitens der AA okay sein dürfte, weil er wohl nachweisen kann, das er den vor der Kündigung gebucht hat).
Sind 2 Wochen zwischen telefonischer/Online-Alome und persönlicher generell zu lang? Steht das irgendwo? (In der DA zu § 122 SGB III habe ich dazu nichts gefunden.)

Da dürfte die Fristwahrung trotz Urlaub wirklich kein Problem sein und im besten Falle auch noch der Alg-Anspruch für die Zeit des Urlaubs gesichert!

„dürfte“ heißt das auch „ist“?
„im besten Fall“ heißt das auch „sicher“?

Wenn der Urlaub in die Zeit der Arbeitslosigkeit fällt und der Urlaub bereits vor Erhalt der Kündigung gebucht war (Buchungsbestätigung), wird das Arbeitslosengeld i.d.R. weitergezahlt. Das muss aber vorher mit dem Arbeitsvermittler geklärt werden, daher ab zur AA! :smile:

Und genau das geht ja im UP nicht! Ich habe aber wenig Zweifel, dass, wenn der Tag der Kündigung/Tag des Urlaubsantritts aufgrund einer noch folgenden persönlichen Meldung rückwirkend als Tag der Alome anerkannt würde – was aber genau das ist, was m. E. hier noch etwas unklar ist! – der Urlaub dann auch rückwirkend vom AV als genehmigte OAW anerkannt wird, während dessen Alg zu zahlen wäre.

(Ehrlich gesagt, habe ich in 10 Jahren in der Praxis einen solchen Fall noch nie gehabt und bin gespannt, was hier unter Kollegen rauskommt. :smile:

Frage: kann man sich jetzt auch telefonisch oder per E-Mail arbeitslos melden um damit den Anspruch auf Alg I sicherzustellen?

Meldet Person A sich nur telefonisch arbeitsuchend, muss der Termin, der während dieser Meldung vereinbart wird, auf jeden Fall eingehalten werden, dann ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld gesichert.

Und nochmal meine Frage:smile:
Gibt es für diesen Termin eine bestimmte Frist, innerhalb der er erfolgen muss (was irgendwie logisch wäre, denn sonst könnte sich ja jeder telefonisch melden und dann (im Extremfall) erst Monate später persönlich erscheinen; okay, das würde beim Amt keiner mitmachen :wink:, aber gibt es dazu auch was Schriftliches?), und wenn ja: Ist die kürzer als 2 Wochen bzw. gibt’s da Ausnahmen (z. B. wegen Urlaubs :smile:?

LG
Jadzia

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Hallo,

Das ist im UP ja der Fall. Eine telefonische/Online-Alome ist
aber nur dann gültig, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit die
Alome persönlich nachgeholt wird. Das ist wohl, was Du
hier meinst:

Eine Arbeitslosmeldung kann jedoch nur persönlich erfolgen. Daher sollte Person A schnellstens die zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen!

Da ist der Knackpunkt, wegen dem ich in meinem anderen Artikel
im Konjunktiv schrieb. Ich bin in EZ-Fragen nicht ganz so
firm, deswegen meine Frage (und wohl auch konzepis): Gibt es
eine maximalen Zeitraum, innerhalb dem die persönliche
Alome nachgeholt werden muss bzw. der Termin dazu (telefonisch
oder online) vereinbart werden muss?

In der Regel wird vom SC der nächste freie Termin beim AV gebucht. Wenn der ohne wichtigen Grund nicht eingehalten wird, tritt eben die Sperrzeit ein, weil die Meldung erlischt und man sofort abgemeldet wird.
Ansonsten besteht bei einer ordentlichen Kündigung natürlich auch die Möglichkeit, sich persönlich (spätestens am 1. Tag der Alo’keit) alo zu melden.

Denn der UP schreibt ja, dass er unmittelbar für zwei Wochen
in Urlaub fährt (der auch seitens der AA okay sein dürfte,
weil er wohl nachweisen kann, das er den vor der
Kündigung gebucht hat).
Sind 2 Wochen zwischen telefonischer/Online-Alome und
persönlicher generell zu lang? Steht das irgendwo? (In
der DA zu § 122 SGB III habe ich dazu nichts gefunden.)

Ich denke, dass ein AV das Ganze auch rückwirkend genehmigen wird, solange der Termin nachher eingehalten wird, weil die OAW 21 KT ja nicht übersteigt. Aber letztendlich ist es Ermessenssache (Die AA kann (!) eine OAW genehmigen…). Ich kenne dazu auch keine Gesetzesgrundlage.

Da dürfte die Fristwahrung trotz Urlaub wirklich kein Problem sein und im besten Falle auch noch der Alg-Anspruch für die Zeit des Urlaubs gesichert!

„dürfte“ heißt das auch „ist“?
„im besten Fall“ heißt das auch „sicher“?

Wenn der Urlaub in die Zeit der Arbeitslosigkeit fällt und der Urlaub bereits vor Erhalt der Kündigung gebucht war (Buchungsbestätigung), wird das Arbeitslosengeld i.d.R. weitergezahlt. Das muss aber vorher mit dem Arbeitsvermittler geklärt werden, daher ab zur AA! :smile:

Und genau das geht ja im UP nicht! Ich habe aber wenig
Zweifel, dass, wenn der Tag der Kündigung/Tag des
Urlaubsantritts aufgrund einer noch folgenden persönlichen
Meldung rückwirkend als Tag der Alome anerkannt würde – was
aber genau das ist, was m. E. hier noch etwas unklar ist!

– der Urlaub dann auch rückwirkend vom AV als genehmigte OAW
anerkannt wird, während dessen Alg zu zahlen wäre.

Sorry! Da hatte ich den Post wohl nicht genau genug gelesen… :smile:

Und nochmal meine Frage:smile:
Gibt es für diesen Termin eine bestimmte Frist, innerhalb der
er erfolgen muss (was irgendwie logisch wäre, denn sonst
könnte sich ja jeder telefonisch melden und dann (im
Extremfall) erst Monate später persönlich erscheinen; okay,
das würde beim Amt keiner mitmachen :wink:, aber gibt es dazu
auch was Schriftliches?), und wenn ja: Ist die kürzer als 2
Wochen bzw. gibt’s da Ausnahmen (z. B. wegen Urlaubs :smile:?

Ein TAV soll ja max. 14 KT nach der Asu-Meldung erfolgen, daher wird natürlich kein Termin Monate nach der telef. Asu-Meldung vergeben. Das SC hat dazu auch genaue Vorgaben.
In diesem Fall werden die 14 KT ja fast eingehalten und wenn eine Buchungsbestätigung vorliegt, sehe ich da auch kein Problem. Aber wie gesagt, Ermessen… :wink:

Gruß

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Hi!

Ich denke, dass ein AV das Ganze auch rückwirkend genehmigen wird, solange der Termin nachher eingehalten wird, weil die OAW 21 KT ja nicht übersteigt. Aber letztendlich ist es Ermessenssache (Die AA kann (!) eine OAW genehmigen…). Ich kenne dazu auch keine Gesetzesgrundlage.

Ich auch nicht. (Steht ja so deutlich nicht in der E-AO.) Aber bei uns in Ffm. z. B. wird sowas (Buchung vor Kündigung) generell von den AVs genehmigt, von wegen einheitliche Verfahrensweise. Ob dies jedoch wegen der „einheitlichen Verfahrensweise“ überall (bundesweit) oder wenigstens hessenweit ebenso ist/sein sollte, weiß ich auch nicht.

Sorry! Da hatte ich den Post wohl nicht genau genug gelesen. :smile:

Wenn das Marion (pendragon) liest… :wink:

Ein TAV soll ja max. 14 KT nach der Asu-Meldung erfolgen,

Ah, okay. Das war die Zeitangabe, nach der ich gesucht hatte! Gibt’s dazu eine HEGA oder so? (Nein, raussuchen müsstest Du sie mir nicht. :smile: Mich interessiert nur, ob das irgendwo steht – wo auch immer.)

LG
Jadzia

Hi!

Ich denke, dass ein AV das Ganze auch rückwirkend genehmigen wird, solange der Termin nachher eingehalten wird, weil die OAW 21 KT ja nicht übersteigt. Aber letztendlich ist es Ermessenssache (Die AA kann (!) eine OAW genehmigen…). Ich kenne dazu auch keine Gesetzesgrundlage.

Ich auch nicht. (Steht ja so deutlich nicht in der E-AO.) Aber
bei uns in Ffm. z. B. wird sowas (Buchung vor Kündigung)
generell von den AVs genehmigt, von wegen einheitliche
Verfahrensweise. Ob dies jedoch wegen der „einheitlichen
Verfahrensweise“ überall (bundesweit) oder wenigstens
hessenweit ebenso ist/sein sollte, weiß ich auch nicht.

Bei uns in NRW läuft das mit der Buchungsbestätigung auch so, also wird es bundesweit so sein, denke ich mal…

Sorry! Da hatte ich den Post wohl nicht genau genug gelesen. :smile:

Wenn das Marion (pendragon) liest… :wink:

Soll sie nur. Bis jetzt hat sich noch keiner beschwert. Ist nicht meine Sache, wenn sie mit unserem System offensichtlich ein Problem hat… :wink:

Ein TAV soll ja max. 14 KT nach der Asu-Meldung erfolgen,

Ah, okay. Das war die Zeitangabe, nach der ich gesucht hatte!
Gibt’s dazu eine HEGA oder so? (Nein, raussuchen
müsstest Du sie mir nicht. :smile: Mich interessiert nur, ob das
irgendwo steht – wo auch immer.)

Das ist eine gute Frage. Mein TL betont das immer wieder. Ich weiß nicht, ob das nur eine interne Absprache ist oder ob das in einer HEGA/DA steht. Sobald mein Urlaub zu Ende ist, versuch ich mal, das in Erfahrung zu bringen! :smile:

Gruß

Ist nicht meine Sache, wenn sie mit unserem System offensichtlich ein Problem hat… :wink:

Ja, das hat sie wohl…

Ich weiß nicht, ob das nur eine interne Absprache ist oder ob das in einer HEGA/DA steht.

In einer DA nicht. Habe schon alles durchforstet. :wink:
Und wenn in einer HEGA, dann in keiner veröffentlichten. (Habe auch Urlaub, habe mich aber der Suchfunktion unserer offiziellen Seite bedient. Und eigentlich soll ja all sowas veröffentlicht sein.) Hm, is ja auch irgendwie jetzt nicht sooo wichtig. :smile:

Schönen Resturlaub!

Hallo und danke an alle mit ihren wirklich guten Antworten. Ich denke, dass der A sich jetzt erstmal entspannt und das Gespräch abwartet. A hat da irgendwie eine ganz dumpfe Vorahnung :wink:

Evtl fährt A auch nach 10 Tagen schon zurück, weil bislang nur eine Fähre IN den Urlaub aber wegen flexibler Planung (kleine Rundreise) noch nichts genauer für die Rückreise festgelegt wurde. Dann würde ja der A auch einen relativ Zeitnahen Termin beim AV einhalten können.

GreetZ und Danke nochmal!!!

Danke, dir auch noch einen schönen Urlaub! :smile: