Wann darf Vermietr in die gekündigte Wohnung rein?

Hallo,

ein „Problemmieter“ M kündigt zum Ende Mai 2011 und räumt die Wohnung zu etwa 80% aus. Zur Zeit sind aber noch ein Schrank und eine Waschmaschine sowie „Kleinkram“ in der Wohnung drin. Auch noch einiges im Keller…
Trotz mehrfacher Aufforderung übergibt M BIS HEUTE nicht die Wohnung, auch die Schlüssel nicht, obwohl er nachweislich nicht mehr in der Wohnung lebt…

Die Miete wird von der Rentenversicherung bezahlt, nach wie vor…

Der Vermieter V ist froh, dass M weg ist und möchte die Wohnung renovieren, die Schlösser auswechseln und neu vermieten. Er möchte auch der Rest der Möbel ausräumen und entsorgen…

Wie und wann sollte V agieren?

Gruß, HL

ein „Problemmieter“ M kündigt zum Ende Mai 2011 und räumt die
Wohnung zu etwa 80% aus. Zur Zeit sind aber noch ein Schrank
und eine Waschmaschine sowie „Kleinkram“ in der Wohnung drin.
Auch noch einiges im Keller…

Woher weiß der Vermieter das? Er darf die Wohnung eines Mieters nicht betreten: Die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt GG Art 13.

Trotz mehrfacher Aufforderung übergibt M BIS HEUTE nicht die
Wohnung, auch die Schlüssel nicht, obwohl er nachweislich
nicht mehr in der Wohnung lebt…

Wenn der Mieter sich nicht meldet: vollstreckbaren Titel erwirken und durch Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

Die Miete wird von der Rentenversicherung bezahlt, nach wie
vor…

Wo ist das Problem wenn dIe Miete weitergezahlt wird - von wem auch immer - und der Mieter keine Probleme macht weil er nicht da ist.
Werden auch die Nebenkosten-Vorauszahlungen gezahlt?

Der Vermieter V ist froh, dass M weg ist und möchte die
Wohnung renovieren, die Schlösser auswechseln und neu
vermieten. Er möchte auch der Rest der Möbel ausräumen und
entsorgen…

Der Mieter ist ansich noch Besitzer (nicht Eigentümer !) seiner Wohnung: er zahlt Miete und hat sie nicht übergeben.
Es ist dem Vermieter nicht zu raten die Wohnung ohne vollstreckbaren Titel zu räumen: Er macht sich strafbar u.schadenersatzpflichtig !!!
Wenn er einen Titel erwirkt hat - aufgrund der Kündigung des Mieters -kann der dem GV Auftrag zur Vollstreckung geben.
Ungewöhnlich daß ein Mieter seine Wohnung kündigt, die Miete nach Ablauf der Kündigungsfrist monatelang weiterzahlt, sich nie mehr meldet und auf Anschreiben des VM nicht reagiert - lebt er noch???
Hat er sich abgemeldet ??

ein „Problemmieter“ M kündigt zum Ende Mai 2011 und räumt die
Wohnung zu etwa 80% aus. Zur Zeit sind aber noch ein Schrank
und eine Waschmaschine sowie „Kleinkram“ in der Wohnung drin.
Auch noch einiges im Keller…

Woher weiß der Vermieter das? Er darf die Wohnung eines
Mieters nicht betreten: Die Unverletzlichkeit der Wohnung
schützt GG Art 13.

Nein, denn der Mieter hat die Wohnung ja selbst zu Ende Mai gekündigt und somit seinen eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, diese Wohnung ab Juni nicht mehr zu führen. Der Vermieter durfte daher selbstverständlich auch davon ausgehen, dass er im Juni eine komplett ausgeräumte Wohnung betritt, ob mit Zweitschlüssel oder nicht.

Trotz mehrfacher Aufforderung übergibt M BIS HEUTE nicht die
Wohnung, auch die Schlüssel nicht, obwohl er nachweislich
nicht mehr in der Wohnung lebt…

Wenn der Mieter sich nicht meldet: vollstreckbaren Titel
erwirken und durch Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

Die Miete wird von der Rentenversicherung bezahlt, nach wie
vor…

Wo ist das Problem wenn dIe Miete weitergezahlt wird - von wem
auch immer - und der Mieter keine Probleme macht weil er nicht
da ist.

Vielleicht will man eine höhere Miete einnehmen als bisher? Vielleicht will man die Wohnung für eigene Zwecke nutzen? Was tut deine Rückfrage überhaupt zu Sache?

Der Vermieter V ist froh, dass M weg ist und möchte die
Wohnung renovieren, die Schlösser auswechseln und neu
vermieten. Er möchte auch der Rest der Möbel ausräumen und
entsorgen…

Der Mieter ist ansich noch Besitzer (nicht Eigentümer !)
seiner Wohnung: er zahlt Miete und hat sie nicht übergeben.

Nein, die Rentenversicherung zahlt, mutmaßlich in Unkenntnis der Vorgänge. Der Mieter hat die Wohnung selbst gekündigt. Die Miete ab Juni ist an und für sich überzahlt, der Vermieter ist daher einem latenten Rückzahlungsanspruch seitens der RV ausgesetzt. Lediglich die fortdauernde Verwendung als Möbellager (aber nicht als Wohnung) spricht dafür, dass ihm ein Schadenersatzanspruch zusteht. Aber evtl. nur gegen den Mieter, nicht gegen die RV.

Es ist dem Vermieter nicht zu raten die Wohnung ohne
vollstreckbaren Titel zu räumen: Er macht sich strafbar
u.schadenersatzpflichtig !!!

Er könnte evtl. mit eigenem Schaden und Aufwand verrechnen.

Wenn er einen Titel erwirkt hat - aufgrund der Kündigung des
Mieters -kann der dem GV Auftrag zur Vollstreckung geben.
Ungewöhnlich daß ein Mieter seine Wohnung kündigt, die Miete
nach Ablauf der Kündigungsfrist monatelang weiterzahlt, sich
nie mehr meldet und auf Anschreiben des VM nicht reagiert -

Das ist in einem überbordenden und kaum je Gegenleistungen fordernden Sozialstaat wie unserem keineswegs so ungewöhnlich. Müsste dieser Mieter das Möbellager selbst weiterfinanzieren, wäre der Fall längst erledigt.

lebt er noch???

Das ist nun in der Tat eine interessante, wenn auch vom Threadgeber ohne Kristallkugel sicherlich nicht beantwortbare Frage.

Hat er sich abgemeldet ??

Das braucht den Vermieter nicht zu kümmern, sondern die Meldebehörde. Wenn der Mieter seit Monaten verschwunden ist, weil er tatsächlich woanders wohnt, hat er einen Meldeverstoß begangen, das ist aber auch schon alles.

Gruß
smalbop

1 „Gefällt mir“

ein „Problemmieter“ M kündigt zum Ende Mai 2011 und räumt die
Wohnung zu etwa 80% aus. Zur Zeit sind aber noch ein Schrank
und eine Waschmaschine sowie „Kleinkram“ in der Wohnung drin.
Auch noch einiges im Keller…

Woher weiß der Vermieter das? Er darf die Wohnung eines
Mieters nicht betreten: Die Unverletzlichkeit der Wohnung
schützt GG Art 13.

Nein, denn der Mieter hat die Wohnung ja selbst zu Ende Mai
gekündigt und somit seinen eindeutigen Willen zum Ausdruck
gebracht, diese Wohnung ab Juni nicht mehr zu führen. Der
Vermieter durfte daher selbstverständlich auch davon ausgehen,
dass er im Juni eine komplett ausgeräumte Wohnung betritt, ob
mit Zweitschlüssel oder nicht.

Die Rechtsprechung ist anders:
Wenn ein Mieter trotz Kündigung nicht auszieht bzw. die Wohnung nicht übergibt bleibt er Besitzer der Wohnung und dem Vermieter bzw. Eigentümer bleibt nur der Weg der Klage und danach die Vollstreckung des Titels. Alles andere wäre Verbotene Eigenmacht, BGB 858 und Besitzstörung BGB 862 mit negativen Folgen für den Vermieter:
Keinem Vermieter zu empfehlen!!

Hallo,

ohne Erlaubnis des Mieters darf die Wohnung nicht betreten werden; ob durch die Kündigung des Mieters das Mietverhältnis rechtlich gekündigt wurde, wird ja nur vermutet-
Der Mieter müsste schriftlich zur Räumung der Wohnung aufgefordert werden und der weiteren Nutzung der Wohnung, falls noch nicht geschehen, widersprochen werden.
Reingehen, Schlösser auswechseln, Stasi-Methoden!
Problemmieter oder „Problemvermieter“?

Wenn sich der Mieter dann nicht meldet, muß bei Gericht Räumungsklage beantragt werden; die Entfernung von Eigentum des Mieters aus angemieteten Räumlichkeiten ist eine Straftat.

G:smile:

ein „Problemmieter“ M kündigt zum Ende Mai 2011 und räumt die
Wohnung zu etwa 80% aus. Zur Zeit sind aber noch ein Schrank
und eine Waschmaschine sowie „Kleinkram“ in der Wohnung drin.
Auch noch einiges im Keller…

Woher weiß der Vermieter das? Er darf die Wohnung eines
Mieters nicht betreten: Die Unverletzlichkeit der Wohnung
schützt GG Art 13.

Nein, denn der Mieter hat die Wohnung ja selbst zu Ende Mai
gekündigt und somit seinen eindeutigen Willen zum Ausdruck
gebracht, diese Wohnung ab Juni nicht mehr zu führen. Der
Vermieter durfte daher selbstverständlich auch davon ausgehen,
dass er im Juni eine komplett ausgeräumte Wohnung betritt, ob
mit Zweitschlüssel oder nicht.

Die Rechtsprechung ist anders:
Wenn ein Mieter trotz Kündigung nicht auszieht bzw. die
Wohnung nicht übergibt bleibt er Besitzer der Wohnung und dem
Vermieter bzw. Eigentümer bleibt nur der Weg der Klage und
danach die Vollstreckung des Titels. Alles andere wäre
Verbotene Eigenmacht, BGB 858 und Besitzstörung BGB 862 mit
negativen Folgen für den Vermieter:
Keinem Vermieter zu empfehlen!!

  1. Wie stellt sich die Situation nach dem Auszug dar? Der Vermieter hat während des Auszugs keinen Überblick, ob die Wohnung komplett geräumt wurde. Er kann dies aber nur annehmen, denn das ist erstens das übliche Verhalten beim Auszug und zweitens hat ja der Mieter selbst, und das scheint mir hier nicht ganz unwesentlich, dem Vermieter mitgeteilt, dass er per Ende Mai den Mietvertrag kündigt und die Wohnung folglich aufgibt. Der Mieter ist ausgezogen, unauffindbar, unansprechbar, und er hat bisher nur vergessen, seine Hausschlüssel zurückzugeben. Aber das macht nix, denn der Vermieter hat ja Zweitschlüssel. Bei der Begehung stellt sich dann heraus, dass der Mieter wohl außer der Schlüsselrückgabe noch ein paar weitere Sachen vergessen hat, wovon der Vermieter nichts ahnte. Im Kellerverschlag anschließend dasselbe Bild. Der Vermieter brauchte nicht auf den Gedanken zu kommen, dass der Mieter die Wohnung weiterhin als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder auch nur als Möbellager nutzt, schon gar nicht, wenn man ihn dort nie mehr sieht.
  2. Es gibt keine gesetzliche Erfordernis einer expliziten „Wohnungsrückgabe“, um den Zustand des in-einer-Wohnung-wohnens zu beenden. Die vorliegende dem entsprechende Willenserklärung des Mieters genügt vollauf.
  3. Der Art. 13 GG, weil du dich immer so gerne auf den beziehst, schützt eine Wohnung vor unkontrollierten staatlichen Übergriffen. Privatleute ingegen sind aus Art. 13 GG zu nichts verpflichtet, sondern können allenfalls gegen §§ 123 ff. StGB (Hausfriedensbruch) verstoßen.
  4. Deine Urteile beziehen sich zweifellos auf die Fälle, wo die ausdrückliche Absicht des Mieters besteht, entgegen einer ver mieterseitigen Kündigung die Wohnung zu halten. Anderenfalls bitte ich um Mitteilung von Fundstellen, ich bin immer auf der Suche nach Urteilen, bei denen sich Justitia vergaloppiert hat.
  5. Lies dir nochmal § 858 I BGB durch: Verbotene Eigenmacht ist ausgeschlossen, wenn die Entziehung des Besitzes auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Und dann lies dir die §§ 562 ff. BGB über das Vermieterpfandrecht durch. Der Vermieter darf die in der Wohnung verbliebenen Sachen ganz gesezeskonform in Verwahrung nehmen, bis ihm der Mieter die an die RV zurückzuzahlenden Mieten ab Juni 2011 erstattet, die Nebenkosten ausgleicht, den Schlüssel zurückgibt, die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand versetzt ist und die Kosten dafür bekannt sind.

Gruß
smalbop

5 „Gefällt mir“

Hallo

ohne Erlaubnis des Mieters darf die Wohnung nicht betreten
werden; ob durch die Kündigung des Mieters das Mietverhältnis
rechtlich gekündigt wurde, wird ja nur vermutet-

Der Mieter hat gekündigt. Dies sollte eindeutig genug sein.

Der Mieter müsste schriftlich zur Räumung der Wohnung
aufgefordert werden und der weiteren Nutzung der Wohnung,
falls noch nicht geschehen, widersprochen werden.

Dies ist, soweit ich den UP verstanden habe, geschehen, blieb jedoch ohne Reaktion.

Reingehen, Schlösser auswechseln, Stasi-Methoden!

Nein.

Problemmieter oder „Problemvermieter“?

Hier liegt eindeutig ein Problemmieter vor.

Wenn sich der Mieter dann nicht meldet, muß bei Gericht
Räumungsklage beantragt werden; die Entfernung von Eigentum
des Mieters aus angemieteten Räumlichkeiten ist eine Straftat.

Nein es ist die Wahrnehmung des Vermieterpfandrechts nach §§ 562 ff. BGB aufgrund des nicht vertragskonformen Verhaltens des Mieters. Die gepfändeten Gegenstände dürfen sogar außerhalb der Wohnung verbracht werden und auch bezüglich dieser Kosten darf sich der Vermieter am Ende schadlos halten.

Richtig ist, dass am Ende aller Tage, und das sollte möglichst bald sein, ein Titel erwirkt werden muss, mit dem man die Pfänder zu Geld machen kann, um seine Kosten zu decken.

Gruß
smalbop

1 „Gefällt mir“

Hallo smalbop,
ich habe zu diesem Sachverhalt rein interessehalber eine Frage:

Hier ist es ja so, dass der Mieter gekündigt hat (und das auch noch zu einem Zeitpunkt, der 3 Monate zurück liegt).
Die Miete wird jedoch weiter bezahlt, wenn auch von einem Träger, der ja nicht Vertragspartei war.

Würde in so einem Fall, wenn der Vermieter nichts machen würde (also er geht nicht in die Wohnung, wartet weiter ab), nach irgendeiner Zeit jemand sagen können: Ätschi, du hast ja monatelang die Miete weiter akzeptiert, also ist ein neues Mietverhältnis entstanden und nun müsstest du erst mal die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses einhalten, bevor du etwas machen kannst?

Danke schon mal für Info,
Gruß
Shannon

Hallo Shannon

Hier ist es ja so, dass der Mieter gekündigt hat (und das auch
noch zu einem Zeitpunkt, der 3 Monate zurück liegt).
Die Miete wird jedoch weiter bezahlt, wenn auch von einem
Träger, der ja nicht Vertragspartei war.

Das wäre erst mal egal, Hauptsache jemand ist bereit, auf einen Vertrag mit einem Dritten hin für diesen die vereinbarte Miete zu zahlen.

Würde in so einem Fall, wenn der Vermieter nichts machen würde
(also er geht nicht in die Wohnung, wartet weiter ab), nach
irgendeiner Zeit jemand sagen können: Ätschi, du hast ja
monatelang die Miete weiter akzeptiert, also ist ein neues
Mietverhältnis entstanden und nun müsstest du erst mal die
gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung eines bestehenden
Mietverhältnisses einhalten, bevor du etwas machen kannst?

Nein, denn das Zustandekommen eines neuen Mietvertrags setzt wie bei jedem Vertrag Angebot und Annahme voraus. Über eine konkludente Annahme des Angebots zu einer Weiterführung des Mietvertrags könnte man allenfalls dann sprechen, wenn der Vermieter Monat für Monat als „Mietzahlungen für XY“ bezeichnete _Bar_zahlungen dankend quittiert. Hier jedoch wird ihm etwas überwiesen, und dagegen kann er sich weder wehren (nun ja: Er könnte endlich mal der RV Bescheid geben, da er das Geld am Ende sowieso zurücküberweisen muss…), noch hat sich jemand mit ihm über die Höhe der Miete oder die Konditionen eines neuen, selbständigen Mietvertrags geeinigt.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/vertrag.htm

Gruß
smalbop

1 „Gefällt mir“

Hallo smalbop,

Nein, denn das Zustandekommen eines neuen Mietvertrags setzt
wie bei jedem Vertrag Angebot und Annahme voraus.

schon mal § 545 BGB gelesen?

Gruß

Joschi

Ja. Insbesondere Nr. 2. Und dir empfehle ich die Lektüre des UP. Zitat: " Trotz mehrfacher Aufforderung übergibt M BIS HEUTE nicht die Wohnung"

Hallo,
hier weitere Info zu dem verzwickten Fall…

  • M wohnte ca 10 Jahre in der Wohnung.

  • M rutscht in Arbitslosigkeit, dann in Hartz 4 ab.

  • V hatte immer Verständnis für M’s Lage.

  • M zahlt diverse Mieten nicht.

  • M zahlt die Nachzahlungen der ORDNUNGSGEMÄßEN Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre nicht.

  • V wird das Ganze zu viel und kündigt per Anwalt fristgerecht zum Ende November 2010.

  • M verweigert Auszug und beginnt unberechtigt die Miete zu kürzen (wg. zu starker Sonneneinstrahlung, falscher Abrechnung…)

  • V reicht Zahlungs- und Räumungsklage im Februar 2011 ein

  • Güteverhandlung im April 2011. Richter befindet, V kann nix für die Sonneneinstrahlung und alle Abrechnung sind korrekt UND es ist nix zu holen bei M…

  • Kompromiß: M darf 12 Monate weiterwohnen, wenn garantiert wird, dass die Rentenversicherung (als Abtretung der Rente) die Miete zahlt. V verzichtet auf weitere Forderungen. V nimmt den Kompromiß an und ist in der Pflicht, die Abtretung zurückzugeben, wenn M auszieht…

  • Da Miete mehr als 50% von M’s Rente ausmacht, erwarten alle, dass M schnell auszieht und V räumt 14tägiges Kündigungsrecht ein…

  • M kündigt Mitte Mai zum Ende Mai und räumt die Wohnung zu 80% aus

  • V kann die Wohnung von der Nachbarwohnung einsehen.

  • M hat noch die Schlüssel und wurde aber in der Anlage nicht mehr gesehen

  • V’s Anwalt hat die neue Adresse herausgefunden und aufgefordert, die Wohnung endgültigt leerzuräumen > keine Reaktion

  • V kontaktiert M’s Anwalt, er redet auf M ein > keine Reaktion…

Kann hier die Rede von Stasi oder Problemvermieter sein…
Es hat den Anschein, als M „abgehauen“ ist…

Gruß, HL

o
w
t

Der Vermieter V ist froh, dass M weg ist und möchte die
Wohnung renovieren, die Schlösser auswechseln und neu
vermieten. Er möchte auch der Rest der Möbel ausräumen und
entsorgen…

Der Mieter ist ansich noch Besitzer (nicht Eigentümer !)
seiner Wohnung: er zahlt Miete und hat sie nicht übergeben.

Nein, die Rentenversicherung zahlt, mutmaßlich in Unkenntnis
der Vorgänge.

Die Miete des Mieters wird bezahlt, ob von ihm selbst oder dem Kaiser von China ist egal.

Müsste dieser Mieter das Möbellager selbst weiterfinanzieren

Das tut er mit der Mietzahlung.

Hat er sich abgemeldet ??

Das braucht den Vermieter nicht zu kümmern, sondern die
Meldebehörde.

Adresse ist wichtig für korrekte für Adressierung von mietrechtlichen Aufforderungen und Klagezustellung.

Er könnte endlich mal der RV Bescheid geben, da er
das Geld am Ende sowieso zurücküberweisen muss

worauf gründet sich diese Annahme -bitte?

Woher weiß der Vermieter das? Er darf die Wohnung eines
Mieters nicht betreten: Die Unverletzlichkeit der Wohnung
schützt GG Art 13.

Wenn ein Mieter trotz Kündigung nicht auszieht bzw. die
Wohnung nicht übergibt bleibt er Besitzer der Wohnung und dem
Vermieter bzw. Eigentümer bleibt nur der Weg der Klage und
danach die Vollstreckung des Titels. Alles andere wäre
Verbotene Eigenmacht

  1. Aber das macht nix, denn der
    Vermieter hat ja Zweitschlüssel.

Der Vermieter darf gegen den Willen des Mieters keinen Wohnungsschlüssel behalten, s. u.a. Veröffentlichungen des DMB.

  1. Es gibt keine gesetzliche Erfordernis einer expliziten
    „Wohnungsrückgabe“, um den Zustand des
    in-einer-Wohnung-wohnens zu beenden. Die vorliegende dem
    entsprechende Willenserklärung des Mieters genügt vollauf.
  2. Der Art. 13 GG, weil du dich immer so gerne auf den
    beziehst, schützt eine Wohnung vor unkontrollierten
    staatlichen Übergriffen. Privatleute ingegen sind aus Art. 13
    GG zu nichts verpflichtet,

Selbstverständlich gelten in einem Rechtsstaat die Gesetze auch für Privatpersonen.

vermieterseitigen Kündigung die Wohnung zu halten.
Anderenfalls bitte ich um Mitteilung von Fundstellen, ich bin
immer auf der Suche nach Urteilen, bei denen sich Justitia
vergaloppiert hat.

Justitia ???

Und dann lies dir die §§ 562
ff. BGB über das Vermieterpfandrecht durch. Der Vermieter darf
die in der Wohnung verbliebenen Sachen ganz gesezeskonform in
Verwahrung

Das paßt hier nicht: das betrifft Pfändung wegen Schulden - auch nur mit vollstreckbarem Titel!

Nach B, bis ihm der Mieter die an die RV
zurückzuzahlenden Mieten

Miete ist bezahlt - egal von wem, Vermieter hat mit dem zahlenden Dritten nichts zu tun.

Vermieter durfte daher selbstverständlich auch davon ausgehen,
dass er im Juni eine komplett ausgeräumte Wohnung betritt, ob
mit Zweitschlüssel oder nicht.

GG 13,1: DIE WOHNUNG IST UNVERLETZLICH

Also ist eine NICHTwohnung doch verletzlich. Die Aufgabe der Wohnung ist durch die mieterseitige Kündigung dokumentiert. Gegenteiliges hätte der Mieter dem VM zur Kenntnis geben müssen.
Übrigens: Wie schon geschrieben: Das GG bindet den Staat. Für den Bürger gibt es Gesetze. Der Gesetzgeber darf keine Gesetze gegen das GG erlassen, aber das ist ein anderes Thema.

vnA

Vermieter hat ja Zweitschlüssel.

Der Vermieter darf gegen den Willen des Mieters keinen
Wohnungsschlüssel behalten,

Und? War es gegen den Willen des Mieters?

Selbstverständlich gelten in einem Rechtsstaat die Gesetze
auch für Privatpersonen.

Und zu was genau verpflichtet DICH (oder auch mich) das GG?

Und dann lies dir die §§ 562
ff. BGB über das Vermieterpfandrecht durch. Der Vermieter darf
die in der Wohnung verbliebenen Sachen ganz gesezeskonform in
Verwahrung

Das paßt hier nicht: das betrifft Pfändung wegen Schulden -

Ja.

auch nur mit vollstreckbarem Titel!

NEIN!
Lies nach, es geht hier um das Vermieterpfandrecht!

Miete ist bezahlt - egal von wem, Vermieter hat mit dem
zahlenden Dritten nichts zu tun.

Sehe ich auch so.

Aber was hat das denn eigentlich mit der Frage zu tun? Ging es nicht um das Betreten und ggf. Räumen der Wohnung?
Gruß
loderunner (ianal)

1 „Gefällt mir“
  • M zahlt diverse Mieten nicht.
  • M zahlt die Nachzahlungen der ORDNUNGSGEMÄßEN
    Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre nicht.
  • V wird das Ganze zu viel und kündigt per Anwalt fristgerecht
    zum Ende November 2010.

Das wäre eine andere Situation als in der kurzen Anfrage geschildert.

  • M verweigert Auszug und beginnt unberechtigt die Miete zu
    kürzen (wg. zu starker Sonneneinstrahlung, falscher
    Abrechnung…)
  • V reicht Zahlungs- und Räumungsklage im Februar 2011 ein
  • Güteverhandlung im April 2011. Richter befindet, V kann nix
    für die Sonneneinstrahlung und alle Abrechnung sind korrekt
    UND es ist nix zu holen bei M…
  • Kompromiß: M darf 12 Monate weiterwohnen,

das wäre bis zum April 2012

wenn garantiert
wird, dass die Rentenversicherung (als Abtretung der Rente)
die Miete zahlt.

Lt. VM geschieht das auch durch die Überweisungen der RV wegen der an den VM abgetretenen Rente des Mieters.

in der GüteverhandlungDas tut der Mieter V verzichtet auf weitere Forderungen. V nimmt
den Kompromiß

als Prozeßvergleich?
Laut diesen Angaben hätten Vermieter und Mieter im April 2011 einen prozessualen Vergleich geschlossen nach dem der Mieter weitere 12 Monate - also bis zum April 2012 - seine Wohnung behält wenn er Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen zahlt was er lt. Angaben des VM tut (wer dem VM die Miete des Mieters überweist ist irrelevant)
Demzufolge besäße der Mieter seine Wohnung zurecht bis zum April 2012 wenn er weiter die Bedingungen des Vergleichs erfüllt - egal ob er durchgehend darin wohnt oder nicht.
Mieter sind dnicht verpflichtet durchgehend in ihrer Wohnung zu wohnen.