Bis zu einer gegenteiligen richterl. Entscheidung…
… ist das dann (da offensichtlich nichts von „unwiderruflich“ im Aufhebungsvertrag steht; siehe Dein Zitat unten) der 30.11.10.
Es gibt vom hessischen LSG ein Urteil vom 21.05.2010, wo dies
geregelt ist.
Was ein LSG entscheidet, ist für die BA niemals generell bindend, sondern nur für den Einzelfall, über den da entschieden wurde!
Lediglich _höchst_richterlich e Urteile (BSG, BGH, BVerfG) haben über den Einzelfall hinaus ab Zeitpunkt dieses HRR-Urteils für alle gleichgelagerten Fälle Bestandskraft und finden Eingang in die allgemeinverbindlichen Durchführungsanweisungen! Ein einzelnes niederinstanzliches Urteil interessiert die BA als Ganzes nicht.
In der Aufhebungsvereinbarung stand zwar keine klare Formulierung, ob widerruflich oder unwiderruflich.
Dann gilt, was ich in meinem anderen Artikel bereits schrieb (ich dachte eigentlich unmissverständlich): Ist die Freistellung nicht ausdrücklich unwiderruflich, ist sie eben widerruflich , womit hier in jedem Fall (wie Du unterscheiden würdest: in leistungs- wie auch in beitragsrechtlicher Hinsicht) das Beschäftigungsverhältnis zum 30.11.10 endet bzw. geendet hat.
Daran würde nur eine erneute, aber diesmal anderslautende (also eher unwahrscheinliche) HRR-Entscheidung etwas ändern! Da nützt es auch nichts, wenn Du noch so viel argumentierst.
Für die Freistellung wurden aber der Urlaubsanspruch sowie geleistete Mehrarbeitszeiten pauschal abgegolten. Das hessische LSG hat dies so gewertet, dass eine unwiderrufliche Freistellung „gewollt“ war. Demnach endet das Beschäftigungsverhältnis am 04.07.2010.
Wie gesagt: Für alle anderen Fälle als den dort verhandelten Einzelfall völlig irrelevant und auf andere Fälle nicht anwendbar!
Wenn die betroffene Person also trotz aller hier vorgebrachten Argumente von Leuten, die sich damit auskennen, nach wie vor der Meinung ist, dass hier entgegen dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages und der einschlägigen HRR eine unwiderrufliche Freistellung vorliegt, dann muss er das selbst für seinen Einzelfall vor Gericht ausfechten; denn nach aktueller, für die AA allgemeinverbindliche Rechtslage wäre die AA nicht nur dazu berechtigt, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den 30.11.10 festzusetzen, sondern sogar verpflichtet!
Und Du wirst hier im Brett auch dann keine andere, Dir genehmere Antwort bekommen, wenn Du noch weiter argumentierst. Denn Deine Argumente zählen aufgrund der geltenden Rechtslage schlicht nicht.
Wie gesagt: Die einzige Möglichkeit der Person ist, ein Gericht zu finden, dass in seinem speziellen Fall seine Auffassung teilt!
Schlegel (2005) unterscheidet jedoch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Sinne (S. 972). Mit dem beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ist auch die
Versicherungspflicht gemeint. Wurde sogar im Urteil vom 12. Juli 2006 von der 11a. Kammer des Senat des BSG entschieden (B 1a AL 47/05 R).
Mir ist das Urteil bekannt. Aber wenn Du Dir dieses Urteil mal in seiner Gesamtheit durchliest (und nicht (wohlgemerkt: als offenbar sozialversicherungsrechtlicher Laie * (was keine Beleidigung oder Herabwürdigung sein soll, sondern lediglich eine Feststellung!)) engstirnig(?) auf Deiner Rechtsauslegung als einzig legitimer beharrst), dann wirst Du (hoffentlich) feststellen, dass dieses Urteil letzten Endes nicht auf den von Dir hier geschilderten Fall angewendet werden kann, sprich: es hier einfach (ebenfalls) irrelevant ist!, und es gut sein lassen.
Ich für meinen Teil habe alles dazu Relevante gesagt, und lasse es nun zumindest von meiner Seite her gut sein.
Entweder Du erkennst die hier bestehende Problematik und die einzig mögliche Vorgehensweise für die Person (deutlich genug geschildert wurde Dir ja eigentlich beides), wenn ihr nach wie vor der 30.11.10 nicht in den Kram passen will, oder Du gräbst noch weiter Argumente und Urteil aus; die aber lasse ich fortan unkommentiert. (Vielleicht erbarmt sich in diesem Falle ja jemand anderes.)
*) Um ein Experte (nicht nur) auf diesem Gebiet zu sein, bedarf es eben mehr, als ein paar Urteile oder Kommentare zu zitieren; man sollte zudem mindestens in der Lage sein, nicht nur die Fachsprache korrekt lesen und interpretieren zu können, sondern auch, das Zitierte/Gelesene in den richtigen Kontext zu stellen!
Nichts für ungut.
LG
Jadzia