erfüllt das Einstecken fremden Eigentums in einem Laden bereits den Straftatbestand des Diebstahls und kann deshalb schon ggf. zurecht angezeigt bzw. ein erhöhtes Entgelt (z.B. Bearbeitungsgebühren, Aufwandsentschädigung) gefordert werden, auch wenn der Kunde die Kassen noch nicht passiert hat oder kann er erst belangt werden, wenn er ohne zu bezahlen den Kassenbereich Richtung Ausgang hinter sich gelassen hat?
ja, es ist vollendeter Diebstahl.
Es gibt da schon höchstrichterliche Entscheidungen, wie z.B. das Bayerische Oberste Landesgericht vom 29.05.1995, Az.: 1St RR 75/95
Leitsatz
„Bringt der Täter in einem Selbstbedienungsgeschäft eine Ware an sich, in dem er sie unter seiner Kleidung oder sonst in seinen Sachen versteckt, ist die Wegnahme in der Regel auch dann vollendet, wenn die Ware mit einem elektromagnetischen Sicherungsetikett versehen ist, das - falls es nicht entfernt oder deaktiviert wird - beim Verlassen des Kontrollbereichs ein Alarmsignal auslöst.“
Es reicht sogar noch weniger: Wegnahme setzt keine umfängliche Verfügungsgewalt, keine Sicherung voraus. Es reicht, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber (der Händler) nicht mehr problemlos darüber verfügen kann. Bei handlichen und kleinen Gegenständen genügt bereits das Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen des Gegenstandes zur Vollendung der Wegnahme. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – 3 StR 182/08 (LG Osnabrück); NStZ 2008, 624.
…Zu-mindest sei die Wegnahme bei solchen Gegenständen dann vollendet, wenn der Täter den umschlosse-nen Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers verlassen habe…
…Zu-mindest sei die Wegnahme bei solchen Gegenständen dann
vollendet, wenn der Täter den umschlosse-nen
Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
verlassen habe…
Hat er das denn, wenn man noch im Laden ist?
Deine Definition kann so nicht stimmen.
Gruß
loderunner
falls Du meinen Post damit meintest…ist nicht meine Defination. Steht so in dem Urteil!
Dann sagt bitte den Richtern, dass Du es anders siehst, nicht mir!
umschlosse-nen Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers verlassen
aber der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber hat auch keinen Zugriff mehr auf sein Eigentum. Wenn das keine Wegnahme ist.
Man könnte es ja deine Gedanken weiterspinnen:
ein Einbrecher bricht in ein Haus ein, entnimmt dort etwas und versteckt sein Diebesgut in einem Loch im Garten des Hauseigentümers. Auch hier hat der Gegenstand hat nicht den
umschlossenen Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers verlassen.
Hat er jetzt den Diebstahl vollendet oder nicht? Klar hat er das!
erfüllt das Einstecken fremden Eigentums in einem Laden
bereits den Straftatbestand des Diebstahls und kann deshalb
schon ggf. zurecht angezeigt [werden], wenn er ohne zu bezahlen den
Kassenbereich Richtung Ausgang hinter sich gelassen hat?
Die Vollendung des Diebstahls liegt unbeschadet der sonstigen Erfordernisse im Moment der Wegnahme vor. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Rechtsprechungshinweise sind da nur bedingt hilfreich, weil ein Urteil grundsätzlich nur zu dem zur Aburteilung stehenden Fall Stellung bezieht, während es für die Frage nach der Wegnahme auf verschiedene Einzelheiten ankommt. Dazu gehört namentlich auch die Größe des Objekts.
Wenn, wie du schreibst, die Sache eingesteckt wird, verstehe ich dies so, dass die Sache ganz klein ist und komplett in der Tasche verschwindet. Das Problem liegt hie darin, dass sich der Täter ja noch im Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers befindet. Die Lösung ist unter dem Stichwort Gewahrsamsenklave bekannt:
tatsächlich ist, wie meine Vorredner bereits erklärt haben, der objektive Tatbestand des Diebstahl im Sinne des § 242 StGB erfüllt.
Für einen vollendeten Diebstahl benötigt man jedoch immer auch eine subjektive Komponente, den sogenannten Vorsatz. Wenn dieser nicht nachgewiesen werden, so entfällt auch die Möglichkeit einer Strafbarkeit.
Wird also jemand „erwischt“, wenn er etwas in eine Jackentasche steckt, so bedeutet dies noch lange nicht, dass man auch den Vorsatz hat diese Ware an der Kasse nicht zu bezahlen. Insoweit bestehen hier immer Verteidigungsmöglichkeiten, die ein Strafverteidiger Ihnen mit Sicherheit näher erläutern kann.
(angenommen) ich (würde) gehöre(n) zu der Spezies,
-alles beim Rundgang in die Tasche/Rucksack stopfendes
-alles auf Kassenband legendes, bezahlendes und
-wieder in Tasche/Rucksack stopfendes.
Bin ich jetzt IM GESCHÄFT, ein objektiver, potenzieler „Attentäter“?
Da ja gesagt wird Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen
falls Du meinen Post damit meintest…ist nicht meine
Defination. Steht so in dem Urteil!
Wenn Du damit das von Dir weiter oben verlinkte Urteil meinst: da steht es natürlich nicht so drin. Da sollte man schon vollständig zitieren.
Gruß
loderunner (ianal)
richtig. Tatsächlich kann in einem solchen Fall ein Diebstahlsvorwurf nicht nachgewiesen werden, weil es an der Möglichkeit einer Feststellung fehlt, dass beim die Artikel in den Rucksack stecken, ein Diebstahlsvorsatz vorhanden war.
Insofern würde ein etwaiges Strafverfahren in einem solchen Fall mit Hilfe eines Rechtsanwalts mit hoher Wahrscheinlichkeit gem. § 170 Abs.2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht) eingestellt werden
Sprichst du da aus Erfahrung? Ich wundere mich ein wenig, weil ich (der ich mit Strafrecht nur selten in Berührung komme) eher den Eindruck habe, dass sehr häufig vom Einstecken eines Artikels auf den subjektiven Tatbestand geschlossen wird, zumal wenn der Betroffene den Laden dann auch noch zu zahlen verlässt… Es ist zwar richtig, dass das Gericht den Beschuldigten nur beim Nachweis der Schuld verurteilt, und das wirkt sich auch darauf aus, ob überhaupt Anklage erhoben wird. Nach meinem Eindruck gilt der Beweis aber regelmäßig als betracht, und die Behauptung, der Vorsatz habe gefehlt, wird als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
BGB
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Wenn ein Gesetz, das von Richtern erlassen wurde, dann gegen Artikel 2 BGB verstossen werden kann?
Na super!
„Denk ich an Deutschland in der Nacht, so bin ich um den Schlaf gebracht…“