Wann sind Kosten für Studium absetzbar?

Hallo,

angenommen eine Person studiert, hat aber auch Einkünfte aus selbstständiger Tätitgkeit und aus Kapitalvermögen.
Die Summe aus diesen beiden Einkunftsarten liegt (nach Berücksichtigung der Werbungskosten für diese beiden Einkunftsarten) an der oder über der Freigrenze, ab der Einkkommenssteuer zu zahlen wäre.

In wie weit sind Kosten für das Studium (Fahrtkosten, Bücher, Büromaterial etc.) abzugsfähig bzw. mindern sie das steuerpflichtige Einkommen?

Hallo Michael,

Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium - auch für ein berufsbegleitendes Erststudium - Kosten der Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses (also z.B. Beamtenanwärter) anfallen (§ 12 Nr. 5 EStG n.F.).
Die entstandenen Ausbildungs-/Studienkosten können bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.).
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) anzuwenden.
Gruß
Michael

Hallo Michael,

Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen
für ein Erststudium - auch für ein berufsbegleitendes
Erststudium - Kosten der Lebensführung, wenn diese nicht im
Rahmen eines Dienstverhältnisses (also z.B. Beamtenanwärter)
anfallen (§ 12 Nr. 5 EStG n.F.).

Hallo Michael,

konkret würde es sich um einen Fall aus dem Jahre 2000 handeln und zwar bezogen auf ein Zweitstudium. Dann gelten vermutlich andere Regelungen?

Hi Michael,

als erstmalige berufliche Ausbildung sind auch Aufwendungen für ein Zweitstudium anzusehen, wenn Du in der Zeit zwischen Erststudium und Zweitstudium den Beruf nicht ausgeübt hat. Die Neuregelung bezieht sich auf das Veranlagungsjahr 2004. Also, wenn Du vorher anders beurteilt wurdest, ab 2004 sind die Karten neu gemischt.
Gruß
Michael

Hi !

konkret würde es sich um einen Fall aus dem Jahre 2000 handeln
und zwar bezogen auf ein Zweitstudium. Dann gelten vermutlich
andere Regelungen?

Exakt. Die Neuregelung hat der Gesetzgeber als notwendig erachtet, weil durch das oberste deutsche Finanzgericht (BFH) der Abzug der genannten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht wurde. Im Jahr 2000 ist daher abhängig von der zukünftigen Einkunftsart:
Angestellter = Werbungskosten
Selbständiger = Betriebsausgaben
der Vorwegabzug im Jahr der Entstehung der Aufwendungen in voller Höhe zulässig.

BARUL76

Hallo,

Exakt. Die Neuregelung hat der Gesetzgeber als notwendig
erachtet, weil durch das oberste deutsche Finanzgericht (BFH)
der Abzug der genannten Kosten als vorweggenommene
Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht wurde. Im Jahr
2000 ist daher abhängig von der zukünftigen Einkunftsart:
Angestellter = Werbungskosten
Selbständiger = Betriebsausgaben
der Vorwegabzug im Jahr der Entstehung der Aufwendungen in
voller Höhe zulässig.

jetzt bin ich etwas verwirrt. In diesem Beispielfall ging die Person im Jahre 2000 einem Zweitstudium nach, das zum Ende 2000 abgebrochen wurde (ohne Abschluß). Ab 1. Januar 2001 war diese Person dann Angestellter.
Im Jahre 2000 fielen wie gesagt weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an (eben neben dem Studium), und zwar Umsätze in Höhe von ca. 14.000.- DM. Außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wenn ich es richtig sehe können sowohl die Aufwendungen für die selbständige Tätigkeit (hier ca. 3000.- DM) als auch die Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten angesetzt werden?
Muß die Tätigkeit als Angesteller in einem inhaltichen Zusammenhang mit dem Zweitstudium stehen?

Hi !

Wenn ich es richtig sehe können sowohl die Aufwendungen für
die selbständige Tätigkeit (hier ca. 3000.- DM) als auch die
Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten angesetzt
werden?

ja

Muß die Tätigkeit als Angesteller in einem inhaltichen
Zusammenhang mit dem Zweitstudium stehen?

nein

BARUL76