Hallo,
Exakt. Die Neuregelung hat der Gesetzgeber als notwendig
erachtet, weil durch das oberste deutsche Finanzgericht (BFH)
der Abzug der genannten Kosten als vorweggenommene
Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht wurde. Im Jahr
2000 ist daher abhängig von der zukünftigen Einkunftsart:
Angestellter = Werbungskosten
Selbständiger = Betriebsausgaben
der Vorwegabzug im Jahr der Entstehung der Aufwendungen in
voller Höhe zulässig.
jetzt bin ich etwas verwirrt. In diesem Beispielfall ging die Person im Jahre 2000 einem Zweitstudium nach, das zum Ende 2000 abgebrochen wurde (ohne Abschluß). Ab 1. Januar 2001 war diese Person dann Angestellter.
Im Jahre 2000 fielen wie gesagt weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an (eben neben dem Studium), und zwar Umsätze in Höhe von ca. 14.000.- DM. Außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Wenn ich es richtig sehe können sowohl die Aufwendungen für die selbständige Tätigkeit (hier ca. 3000.- DM) als auch die Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten angesetzt werden?
Muß die Tätigkeit als Angesteller in einem inhaltichen Zusammenhang mit dem Zweitstudium stehen?