Wann verfällt Anspruch?

Hallo zusammen,

wenn ein AN (verheiratet, Partner berufstätig) einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat und erst mal Familienzeit nehmen möchte (keine Elternzeit - Betreuung eines Grundschulkindes), kann man ja schlecht ALG I beantragen.
Verfällt der Anspruch irgendwann? Oder kann man nach ein paar Monaten diesen noch einmal beantragen, wenn die Familienphase beendet ist und man wieder ins Arbeitsleben einsteigen möchte?

Ist es richtig, dass mann weniger ALG bekommt, wenn man nur noch Teilzeit arbeiten möchte, obwohl man vorher viele Jahre vollzeit gearbeitet hat?

Danke schon einmal
Gruß
Tibas

Wann ENTSTEHT Anspruch?!
Hi!

wenn ein AN (verheiratet, Partner berufstätig) einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat und erst mal Familienzeit nehmen möchte (keine Elternzeit - Betreuung eines Grundschulkindes), kann man ja schlecht ALG I beantragen.
Verfällt der Anspruch irgendwann?

Die Frage ist falsch gestellt. Denn ohne Arbeitslosmeldung (die hier aus geschildertem Grund ja nicht erfolgen kann) entsteht erst gar kein Anspruch!

Oder kann man nach ein paar Monaten diesen noch einmal beantragen, wenn die Familienphase beendet ist und man wieder ins Arbeitsleben einsteigen möchte?

Man kann dann selbstverständlich Alg beantragen. Ob jedoch dann (noch) ein Anspruch darauf besteht, hängt – wie bei jedem Alg-Anspruch – davon ab, ob man in den vorangegangenen 2 Jahren mind. 12 Monate mit Sozialversicherungspflicht nachweisen kann, sprich: Dauert die Familienzeit nicht länger als 12 Monate, dürfte das (ggf. gerade so) hinhauen.

Ist es richtig, dass man weniger ALG bekommt, wenn man nur noch Teilzeit arbeiten möchte, obwohl man vorher viele Jahre Vollzeit gearbeitet hat?

Ja, das ist richtig. Wenn man vorher z. B. VZ 40 Std./Wo. gearbeitet hat, sich während der Alokeit dem Arbeitsmarkt aber nur 20 Std./Wo. zur Verfügung stellt, bekäme man die Hälfte von dem, was man bei VZ-Zur-Verfügung-Stellung erhalten würde.

LG
Jadzia

Hi,

danke erst mal für die Antwort.

Die Frage ist falsch gestellt. Denn ohne Arbeitslosmeldung
(die hier aus geschildertem Grund ja nicht erfolgen kann)
entsteht erst gar kein Anspruch!

Man kann dann selbstverständlich Alg beantragen. Ob
jedoch dann (noch) ein Anspruch darauf besteht, hängt – wie
bei jedem Alg-Anspruch – davon ab, ob man in den
vorangegangenen 2 Jahren mind. 12 Monate mit
Sozialversicherungspflicht nachweisen kann, sprich: Dauert die
Familienzeit nicht länger als 12 Monate, dürfte das (ggf.
gerade so) hinhauen.

Wenn man sich arbeitslos meldet, dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung stehen möchte, hat man doch folglich keinen Anspruch auf ALG. Die Frage war vielleicht wirklich unglücklich gestellt.

Nach 15 Jahren ununterbrochener Arbeit - Erziehungszeit zählt ja nicht als Arbeitslosigkeit - stünden jemandem also 12 Monate ALG zu. Wenn man 6 Monate zu Hause bleibt ohne ALG, bekommt man dann danach nur noch 6 Monate ALG oder dann 12 Monate - so lange, wie man einen Job sucht.

Ja, das ist richtig. Wenn man vorher z. B. VZ 40 Std./Wo.
gearbeitet hat, sich während der Alokeit dem Arbeitsmarkt aber
nur 20 Std./Wo. zur Verfügung stellt, bekäme man die Hälfte
von dem, was man bei VZ-Zur-Verfügung-Stellung erhalten würde.

Eigentlich logisch aber auch eigentlich reichlich unfair, wenn man bedenkt, wieviel man in all den Jahren monatlich eingezahlt hat.

LG
Tibas

Rahmenfrist ist nicht gleich Rahmenfrist :smile:
Hi!

Wenn man sich arbeitslos meldet, dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung stehen möchte, hat man doch folglich keinen Anspruch auf ALG.

Nein. Wenn man sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellt, kann man sich gar nicht erst alo melden!

Nach 15 Jahren ununterbrochener Arbeit - Erziehungszeit zählt ja nicht als Arbeitslosigkeit

? Aber als Versicherungszeit.

stünden jemandem also 12 Monate ALG zu.

Nö, nicht unbedingt.
Du verwechselst hier
– die 2-jährigen Rahmenfrist nach § 123 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 123.html) i. V. m. § 124 (1) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 124.html), innerhalb der mind. 12 Monate Versicherungspflicht bestanden haben muss, um überhaupt einen Alg-Anspruch zu erwerben,
– mit der 3-jährigen Rahmenfrist nach § 127 (1) Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 127.html), nach der bestimmt wird, wie lange dieser dann dauert.
Anhand der Tabelle in § 127 (2) SGB III kann man dann ablesen, wie hoch der Anspruch im Einzelfall ist.

Wenn man 6 Monate zu Hause bleibt ohne ALG, bekommt man dann danach nur noch 6 Monate ALG oder dann 12 Monate - so lange, wie man einen Job sucht.

Wenn ich nun unterstelle, dass innerhalb der Anspruchsdauer-Rahmenfrist von 3 Jahren ansonsten Versicherungspflicht bestanden hat – also 2½ Jahre bzw. 30 Monate –, dann ergäbe sich hier also (tatsächlich :smile: eine Anspruchsdauer von 12 Monaten (bzw. 15 Monaten, wenn der Betroffene 50+ wäre).

Eigentlich logisch aber auch eigentlich reichlich unfair, wenn man bedenkt, wie viel man in all den Jahren monatlich eingezahlt hat.

Naja, in die Rentenkasse zahlt man ja auch ein (Rente ist ebenso eine Versicherungsleistung wie Alg I) – und zwar auch erstmal nicht für sich selbst, sondern für die aktuellen Rentner. Genauso ist das auch mit dem Alg I.

LG
Jadzia

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Hi,

wow, so viele Infos!!!

Wenn ich nun unterstelle, dass innerhalb der
Anspruchsdauer-Rahmenfrist von 3 Jahren ansonsten
Versicherungspflicht bestanden hat – also 2½ Jahre bzw. 30
Monate –, dann ergäbe sich hier also (tatsächlich :smile: eine
Anspruchsdauer von 12 Monaten (bzw. 15 Monaten, wenn der
Betroffene 50+ wäre).

Wenn ich das richtig verstanden habe, besteht grundsätzlich ein Anspruch von 12 Monaten, unabhängig davon WANN man diesen geltend macht. Richtig?

Naja, in die Rentenkasse zahlt man ja auch ein (Rente ist
ebenso eine Versicherungsleistung wie Alg I) – und zwar auch
erstmal nicht für sich selbst, sondern für die
aktuellen Rentner. Genauso ist das auch mit dem Alg I.

Tja, wenn man dann aber sieht, wieviele Rentner ihre Rente mit Minijobs aufbessern müssen, ist das schon bitter. Und wenn man dann auch noch bedenkt, dass es tatsächlich Menschen geben soll - habe ich gehört, kann ja ein Gerücht sein - die gar nicht arbeiten wollen und an der Warze der Wohlfahrt saugen, ist das schon unfair. Sozialstaat hin oder her.

LG, Tibas

Re^2: Rahmenfrist ist nicht gleich Rahmenfrist :smile:

Wenn ich das richtig verstanden habe, besteht grundsätzlich ein Anspruch von 12 Monaten, unabhängig davon WANN man diesen geltend macht. Richtig?

Nein. :smile: Hier sind wir wieder bei der 2-jährigen Rahmenfrist, innerhalb der man mind. 12 Monate Sozialversicherungspflicht nachweisen muss, um überhaupt einen Alg-Anspruch zu haben. Denn die beginnt nun mal erst mit der Alomeldung, die aber erst nach der Auszeit möglich ist.
Wenn also nach der letzten Beschäftigung eine Auszeit von über einem Jahr einlegt, dann war’s das auch mit den 12 Monaten SV-Pflicht in den letztem 2 Jahren vor Anspruchsbeginn! Das ist dann einfach nicht mehr erfüllbar.

Und auch die 3-jährige Rahmenfrist zur Bestimmung der Anspruchsdauer beginnt erst mit dem Tag der Alomeldung.
Wie lange man dann Anspruch hat, hängt dann wieder von der Dauer der Auszeit ab, also mit wie viel Monaten SV-Pflicht man die 3 Jahre „füllen“ kann. Ich verweise nochmal auf die Tabelle in §&thinsp:127 (2) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html

Und wenn man dann auch noch bedenkt, dass es tatsächlich Menschen geben soll - habe ich gehört, kann ja ein Gerücht sein - die gar nicht arbeiten wollen

Nein, dies ist definitiv kein Gerücht. Aber denen Beizukommen is 'ne ganz andere Sache.

LG
Jadzia

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