Rahmenfrist ist nicht gleich Rahmenfrist 
Hi!
Wenn man sich arbeitslos meldet, dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung stehen möchte, hat man doch folglich keinen Anspruch auf ALG.
Nein. Wenn man sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellt, kann man sich gar nicht erst alo melden!
Nach 15 Jahren ununterbrochener Arbeit - Erziehungszeit zählt ja nicht als Arbeitslosigkeit
? Aber als Versicherungszeit.
stünden jemandem also 12 Monate ALG zu.
Nö, nicht unbedingt.
Du verwechselst hier
– die 2-jährigen Rahmenfrist nach § 123 (1) S. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 123.html) i. V. m. § 124 (1) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 124.html), innerhalb der mind. 12 Monate Versicherungspflicht bestanden haben muss, um überhaupt einen Alg-Anspruch zu erwerben,
– mit der 3-jährigen Rahmenfrist nach § 127 (1) Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 127.html), nach der bestimmt wird, wie lange dieser dann dauert.
Anhand der Tabelle in § 127 (2) SGB III kann man dann ablesen, wie hoch der Anspruch im Einzelfall ist.
Wenn man 6 Monate zu Hause bleibt ohne ALG, bekommt man dann danach nur noch 6 Monate ALG oder dann 12 Monate - so lange, wie man einen Job sucht.
Wenn ich nun unterstelle, dass innerhalb der Anspruchsdauer-Rahmenfrist von 3 Jahren ansonsten Versicherungspflicht bestanden hat – also 2½ Jahre bzw. 30 Monate –, dann ergäbe sich hier also (tatsächlich
eine Anspruchsdauer von 12 Monaten (bzw. 15 Monaten, wenn der Betroffene 50+ wäre).
Eigentlich logisch aber auch eigentlich reichlich unfair, wenn man bedenkt, wie viel man in all den Jahren monatlich eingezahlt hat.
Naja, in die Rentenkasse zahlt man ja auch ein (Rente ist ebenso eine Versicherungsleistung wie Alg I) – und zwar auch erstmal nicht für sich selbst, sondern für die aktuellen Rentner. Genauso ist das auch mit dem Alg I.
LG
Jadzia