Ware nach 7 Monaten bemängeln

Guten Morgen,

angenommen, jemand kauf übers Internet einen Badezimmerschrank. Der sieht auf dem Foto toll aus, als er jedoch ankommt, ist jemand ein bisschen enttäuscht. Er reklamiert. Unter anderem bemängelt er scharfe Kanten der Dekoröhrchen. Der Händler bietet einen Preisnachlass an, dieser wird angenommen.

Nach 7 Monaten nach dem Kauf ist das Nachbarkind zu Gast (6), steckt seinen Finger in eins dieser Rörchen und verletzt sich stark beim Herausziehen, weil ja die Kanten so scharf sind. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht werden. Nun hat jemand die Nase voll von diesem Schrank und möchte ihn wegen Mängel zurückgeben. Wie sieht es rechtlich aus? Vielen Dank

Gruß
ajlav

Hi,

mein beschränktes BWL-Wissen besagt folgendes:

Ist es ein Sachmangel?
Wenn ja müsstest Du dem Verkäufer nachweisen das dies schon bei Auslieferung so war (ist in dem Fall einfach).
Aber da Du ja bereits deswegen einen Preisnachlass erhalten hast… sieht es eher schwierig aus… könnte auf Kulanz des Verkäufers rauslaufen.

Tüssi

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Hallo!

Es gibt Länder, in denen man sich schadensersatzpflichtig macht, wenn man nicht darauf hinweist, dass man sich an frischem Kaffee die Zunge verbrennen kann und dass Mikrowellengeräte nicht zur Trocknung von Dackeln geeignet sind. Deutschland gehört nicht zu diesen Ländern, und das ist auch gut so.

Hallo,
danke für deine Antwort, aber was hat das bitte damit zu tun? Das der Schrank nicht zum Duschen oder Katzen einsperren ist, ist mir schon klar. Nur wenn die Verarbeitung so miserabel ist und eine Verletzungsgefahr darstellt, dann ist das schon was anderes.

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Hallo nochmal!

Das der Schrank nicht zum Duschen oder Katzen einsperren ist,
ist mir schon klar. Nur wenn die Verarbeitung so miserabel ist
und eine Verletzungsgefahr darstellt, dann ist das schon was
anderes.

Der Schrank ist auch nicht zum Finger-ins-Dekoröhrchen-stecken gebaut. Ebenso wie Brotschneidemaschinen, Teppichmesser, Rasenmäher, aber auch wippende Treppenstufen oder Falten werfende Teppiche ist er ein gegenstand, an dem sich ein unbeaufsichtigtes Kind - durch eigenes Verhalten - erheblich verletzen kann. Ein Sachmangel ist aber nicht zu erkennen,denn man kann offensichtlich etwas hineinlegen, und mehr muss ein Schrank nicht bieten.

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Hallo

Die Eigenschaften, die Sie meinen, wären in diesem Fall: Vorsicht, man kann sich die Finger mit der Tür quetschen!!! Aber das ein Schrank Stellen hat, die so scharf sind wie ein Teppichmesser, das ist keine typische Eigenschaft eines Schrankes

Gruß

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Und nochmal hallo!

Die Eigenschaften, die Sie meinen, wären in diesem Fall:
Vorsicht, man kann sich die Finger mit der Tür quetschen!!!
Aber das ein Schrank Stellen hat, die so scharf sind wie ein
Teppichmesser, das ist keine typische Eigenschaft eines
Schrankes

Na siehst Du, da kommen wir der Sache ja schon näher. Eben weil die scharfen Stellen die Tauglichkeit des Schrankes als Schrank nicht im geringsten beeinflussen, ist auch kein Sachmangel vorhanden.

Hallo,

Die Eigenschaften, die Sie meinen, wären in diesem Fall:
Vorsicht, man kann sich die Finger mit der Tür quetschen!!!
Aber das ein Schrank Stellen hat, die so scharf sind wie ein
Teppichmesser, das ist keine typische Eigenschaft eines
Schrankes

Na siehst Du, da kommen wir der Sache ja schon näher. Eben
weil die scharfen Stellen die Tauglichkeit des Schrankes als
Schrank nicht im geringsten beeinflussen, ist auch kein
Sachmangel vorhanden.

wohl aber möglicherweise (!) ein Fehler gem. § ProdHaftG.

Gruß,
Christian

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Kann man eventuell auch arglistige Täuschung vermuten, da die UVP des Herstellers mit 1469,- Euro angegeben ist. Zu haben war er aber für 289,- Euro. Die Qualität ist so miserabel, dass diese UVP nicht stimmen kann!
Gruß
ajlav

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Hallo,

wohl aber möglicherweise (!) ein Fehler gem. § ProdHaftG.

Gruß,
Christian

Danke Christian, habe es nun gesucht und da steht:
§ 1
Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (…)
§ 8
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung (…) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Also wäre der Lieferant zumindest verplichtet Schmerzensgeld für das verletzte Nachbarskind zu leisten?

Ein Fehler liegt doch auch dann vor, wenn ein Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet? Beim Putzen des Schrankes verletze ich nämlich auch ständig die Finger an den Röhrchen.

Gruß
ajlav

Juhu!

§ 1
Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein
Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet,
dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Also wäre der Lieferant zumindest verplichtet Schmerzensgeld
für das verletzte Nachbarskind zu leisten?

Na, fällt was auf?

Ein Fehler liegt doch auch dann vor, wenn ein Produkt nicht
die erforderliche Sicherheit bietet?

Nur was ist die erforderliche Sicherheit bei Schränken? Willst Du tatsächlich den Möbelherstellern der Welt verbieten, Sachen mit scharfen Kanten auf den Markt zu werfen? Und wenn die dann sagen „Kauf halt unser Zeug nicht“, was erwiderst Du dann?

Hallo,

entscheidend ist § 3 (die 3 ist bei meinem letzten Artikel irgendwie verloren gegangen) und da läßt sich schon sehr deutlich erkennen, daß das ganze Auslegungssache ist.

Gruß,
Christian

Muss ich einen Rechtsanwalten tatsächlich auf geltende Gesetze hinweisen?

Schauen Sie sich mal die Difinition des Herstellers an:
§4(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

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Muss ich einen Rechtsanwalten tatsächlich auf geltende Gesetze
hinweisen?

Ja, musst Du wohl, scheint ein innerer Drang zu sein, alles besser zu wissen und nicht den Hauch eines Rates anzunehmen. Im Beispielfall war nicht vermerkt, dass es sich auch noch um einen Schrank handeln soll, der von einem fremden Kontinent aus eingeführt wird.

Verbraucher haben übrigens nicht umsonst das Recht, im Internet gekaufte Waren ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Damit soll gewährleistet sein, dass sie das Zeug in aller Ruhe zu Hause überprüfen können

Im übrigen gebe ich das mit dem Ratgeben jetzt auf. Wäre es ein konkreter Fall, würde ich sagen: Klag doch, dann erklärt Dir ein Richter die Sachlage und vielleicht glaubst Du ja dem.

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Ja, musst Du wohl, scheint ein innerer Drang zu sein, alles
besser zu wissen und nicht den Hauch eines Rates anzunehmen.
Im Beispielfall war nicht vermerkt, dass es sich auch noch um
einen Schrank handeln soll, der von einem fremden Kontinent
aus eingeführt wird.

Ich nehme gerne einen Rat an, wenn denn auch nur ein Rat dabei gewesen wäre… Sie haben die ganze Zeit um die Sache herumgeredet und nix konkretes gesagt.

Verbraucher haben übrigens nicht umsonst das Recht, im
Internet gekaufte Waren ohne Angabe von Gründen zurückzugeben.
Damit soll gewährleistet sein, dass sie das Zeug in aller Ruhe
zu Hause überprüfen können

mein Fehler, der ist ja auch zugegeben

Im übrigen gebe ich das mit dem Ratgeben jetzt auf. Wäre es
ein konkreter Fall, würde ich sagen: Klag doch, dann erklärt
Dir ein Richter die Sachlage und vielleicht glaubst Du ja dem.

werde ich vielleicht auch machen und dann hier berichten

Schönen Abend noch

Hallo,

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes will sicherstellen, dass man einen „Hersteller“
im Sinne des Gesetzes im Inland hat. Insoweit ist es eine Frage des
Tatsächlichen, ob der „Verkäufer“ hier auch gleich der „Hersteller“
ist. Man muss also wissen, wo genau der „Verkäufer“ seine Schränke her
hat. Nur wenn er Importeur ist, ist er auch Hersteller im Sinne des
Gesetzes, ansonsten nur wenn er tatsächlich den Schrank hergestellt
hat.

Im übrigen besteht dann hier aber das Beweislastproblem, dass der
Schaden am Finger des Kindes durch den Schrank erfolgte.

Mfg vom

showbee

Hallo showbee,

MUSS denn der Lieferant so „lieb“ sein und den Hersteller preisgeben? Woher kriege ich den sonst?

Gruß
ajlav

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Hallo Ajlav,

angenommen, jemand kauf übers Internet einen
Badezimmerschrank. Der sieht auf dem Foto toll aus, als er
jedoch ankommt, ist jemand ein bisschen enttäuscht. Er
reklamiert. Unter anderem bemängelt er scharfe Kanten der
Dekoröhrchen. Der Händler bietet einen Preisnachlass an,
dieser wird angenommen.

ohne Gesetzestexte: Du hast einen oder mehrere Mängel angezeigt. Verkäufer bietet Nachlass dafür (!für die Mängel) an. Du akzeptierst die Mängel, quasi ein Vertrag.

Nun hat jemand
die Nase voll von diesem Schrank und möchte ihn wegen Mängel
zurückgeben. Wie sieht es rechtlich aus?

Du kannst ihn zurückgeben, evtl. gegen Entsorgungsgebühr.
Vielen Dank

Gruß
ajlav

So einfach sehe ich das.
Grüße
BW
PS:
Kann man eventuell auch arglistige Täuschung vermuten, da die UVP des Herstellers mit 1469,- Euro angegeben ist
Vermuten, ja. Aber U bedeutet meines Wissens unverbindlich.

Anklage gegen den Käufer?
@worldwidefab

Im übrigen gebe ich das mit dem Ratgeben jetzt auf. Wäre es
ein konkreter Fall, würde ich sagen: Klag doch, dann erklärt
Dir ein Richter die Sachlage und vielleicht glaubst Du ja dem.

Erst mal ein Sternchen und eine Frage: Warum spielt bei der ganzen Diskussion eigentlich keine Rolle, dass der Käufer keine Abhilfe gegen dieses Verletzungsrisiko geschaffen hat obwohl es u.a. gravierend genug war um dafür einen Preisnachlass zu erhalten? Zählt so was nicht schon als fahrlässige Körperverletzung wenn er da niemanden darauf hinweist oder sogar ein Kind alleine an diesen miserabel verarbeiteten Schrank mit ihm bekannten messerscharfen Stellen lässt…

Fände es schon witzig wenn der Richter in einer solchen fiktiven Verhandlung die Eltern des geschädigten Kindes dezent auf eine solche Klagemöglichkeit hinweisen könnte.

mit besten Grüßen
Steffen B.

Der Käufer hat den Mangel erkannt und sich mit dem Verkäufer auf eine Kaufpreisreduzierung geeinigt. Damit wäre dann aus diesen Mangel „nicht mehr zu holen“.

Was die Verletzungsgefahr angeht hat dies aber nicht direkt etwas mit einem Mangel zu tun und mit dem Verkäufer, hier ist der Hersteller durch seine Produkthaftung betroffen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung

In dieser Hinsicht aber etwas durchzusetzen dürfte ohne ein Gericht schwer sein.

Sind auf dem Schrank irgendwelche Siegel, TÜV oder so was? Wenn ja kann einem der Verdacht kommen, dass diese dort nicht zu Recht stehen. In diesem Fall würde ich dann bei der vergebenden Stelle, z.B. dem TÜV, nachfragen ob dort schon etwas bekannt ist.