Ich will damit sagen, daß der § 106 den Betroffenen in der
Schilderung rein gar nichts bringt, vor allem wegen des § 109
UrhG. Und ich kann nicht erkennen, daß einer der auf dem Foto
Abgebildeten zum Kreis der Antragsberechtigten gehört.
Nicht? Ich denke schon - das Bild dürfte, so denke ich, nur veröffentlicht werden, wenn ALLE abgebildeten Personen zustimmen. Als Teil dieser Gemeinschaft denke ich schon, dass man dann auch Antragsberechtigt wäre. Hierzu §8:
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
Aber selbst wenn der Staatsanwalt ein besondere öffentliche
Interesse bejahen würde, kann ich in der Person aus
SounderBars Schilderung niemanden erkennen, der über eine
Nebenklage hier Schadensersatz fordern könnte, wie du angeregt
hattest - er ist mE kein Opfer der Straftat nach dem § 106
UrgH.
Doch, weil er nach §8 Miturheber des Bildes ist. Und hier liegt wohl kein Verstoß gegen „Treu und Glauben“ vor, wenn man sich gegen die Veröffentlichung dieses privaten Fotos weigert.
Nun kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen „Sind die fotografierten Kinder überhaupt Miturheber?“ - Um es vorweg zu nehmen, eine definitive Antwort darauf habe ich auch nach längerer Suche nicht gefunden.
Ich denke aber: Ja! Denn, anders als bei einem professionellen Fotoshooting, wo der Fotograf dem Model Anweisungen gibt, nimmt ja beim Klassenfoto jedes Kind genau die Pose ein, die ihm SELBER in den Sinn kommt.
Bei der etwas genaueren Recherche (die ja fruchtlos blieb) bin ich übrigens darauf gestoßen, dass hier auch §33 KunstUrhG greift:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zum Vergleich §22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Eine Entlohnung (außer vielleicht Bonbons von der Klassenlehrerin, aber das lassen wir hier mal außer Acht) hat wohl keiner der Abgebildeten erhalten.
Und nur um auch dem schon vorzugreifen: Ja, auch eine Internetseite, wo „jeder“ Mitglied werden kann, gilt als „öffentliche Zurschaustellung“.
Gruß
Anwar