Warum ist 'Stayfriends' legal?

Hallo

Ich habe kürzlich eine „Rechtsberatungssendung“ gesehen und dort wurde gesagt, das man mit unter ganz erheblichen Ärger bekommen kann, wenn man von Leuten Bilder z.B. auf Facebook hochlädt und diese dagegen angehen, weil sie dies nicht wollen. Weil sie z.B. in einer peinlichen Situation gezeigt werden oder so.

Nur wie kann es sein, das Klassenfotos usw. von Leuten auf Stayfriends gezeigt werden dürfen und dort auch noch namentlich benannt werden dürfen?
Wenn man jetzt z.B. ein angesehener Lehrer ist oder so, dann möchte man vielleicht nicht, das Schüler sehen, das man als Jugendlicher vielleicht ein Punker oder sowas war. Das würde ja den Ruf zerstören.

Man hat ja nicht immer die Zeit und Möglichkeiten sich auf diesen ganzen Sozialen Netzwerken nach „seinen Bildern“ umzuschauen…

Oder gilt das „Recht am eigenen Bild“ nicht für Jugendliche/Kinder wie sie auf dem Klassenfotos zu sehen ist.

Würde mich mal so interessieren.

Gruß
Andreas

Hallo!

Ist es auch nicht. Spätestens mit dem Benennen von Personen wird es schwer grenzwertig. Wenn dich jemand z.B. dort unerlaubt benannt hast, kannst du die Löschung des Namens wieder verlangen.

Was steht zu diesem Thema in den Nutzungsbedingungen? M.W. sind die Bilder unscharf für „Nicht-Mitglieder“.

Grüße
Falke

Hallo,

Was steht zu diesem Thema in den Nutzungsbedingungen? M.W.
sind die Bilder unscharf für „Nicht-Mitglieder“.

das stimmt, allerdings stehen bei den Bildern die dazugehörigen Namen. Zudem steht die besuchte Schule und alle weiteren Klassenameraden namentlich, die dort auch registriert sind.

Diesen Ausschnitt aus den Datenschutzbestimmungen finde ich auch bedenklich:

Um die Chance des Wiederfindens alter Schulfreunde zu steigern, kann Ihr Eintrag bei StayFriends auf Partnerseiten wie www.spiegel.de oder www.t-online.de veröffentlicht werden. Dabei werden lediglich Ihr Name, Vorname, Geburtsname, Abgangsjahr sowie Art und Name der besuchten Schule veröffentlicht.Der Veröffentlichung Ihrer Daten auf Partnerseiten können Sie jederzeit widersprechen. Ihr Eintrag bei StayFriends bleibt davon unberührt.

Liest jemand die Bestimmungen nicht durch, kann er sich später auch auf anderen Seiten wieder finden.

Gruß
Roland

Hallo,

Ist es auch nicht. Spätestens mit dem Benennen von Personen
wird es schwer grenzwertig. Wenn dich jemand z.B. dort
unerlaubt benannt hast, kannst du die Löschung des Namens
wieder verlangen.

das Recht am eigenen Bild besteht auch, wenn nicht darunter steht „Max Mustermann“.

Was steht zu diesem Thema in den Nutzungsbedingungen? M.W.
sind die Bilder unscharf für „Nicht-Mitglieder“.

Was sollte in den Nutzungsbedingungen dazu stehen? Wenn jemand meine Rechte am eigenen Bild verletzt, ist es herzlich egal, was die in ihre AGB schreiben. Und auch die Tatsache, dass mein Bild nur Mitgliedern zugänglich gemacht wird, ändert daran nichts.

http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html

Gruß

S.J.

Hallo,

Was sollte in den Nutzungsbedingungen dazu stehen? Wenn jemand meine Rechte am eigenen Bild verletzt, ist es herzlich egal, was die in ihre AGB schreiben. Und auch die Tatsache, dass mein Bild nur Mitgliedern zugänglich gemacht wird, ändert daran nichts.
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html

Sollte man das so interpretieren, dass niemand das Klassenfoto sehen darf, solange Max Mustermann (oder damals vielleicht dessen Eltern) nicht sein Einverständnis gegeben hat? Das wäre natürlich schlecht für alle anderen Schüler sowie deren Freunde und Verwandte. Oder zählen die nicht als Öffentlichkeit? Gibt man sein Einverständnis eventuell bereits dadurch, dass man sich mit den anderen hingestellt, um sich fotografieren zu lassen?
Möglicherweise muss man das Gesetz auch nur ein bißchen weiterlesen und könnte argumentieren, dass so ein Klassenfoto möglicherweise einen ähnlichen Vorgang im Sinne von § 23 (1) Nr. 3 darstellen könnte.
Hat denn noch niemand erfolgreich Stayfriends oder andere Seiten verklagt? Bei der Klagefreudigkeit in Deutschland hätte das doch sicher bereits 1.000mal passiert sein müssen und es sollten Urteile bekannt sein. Dabei ist freilich zu befürchten, dass verschiedene Gericht ähnlich gelagerte Fälle unterschiedlich bewertet haben.

Grüße

Hallo aus eigenem Erleben weiss ich aber auch dass ein Nichtmitglied keine Chance hat das Löschen eines Fotos zu veranlassen.
Da müsste dieses schon einen Rechtsanwalt bemühen und natürlich mindestens erst einmal Mitglied werden und all seine Daten dort hinterlassen, damit man sicher ist, dass dieser überhaupt berechtigt ist, das Löschen des Fotos zu verlangen.

Das Mitglied, dass das Foto gesehen und und das Nichtmitglied darüber informierte, sowie bei Stayfriends anmerkte, dass es mindestens einen abgebildeten gibt, der mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist, kann gar nichts ausrichten. Es kriegt nur ne blöde Anwort, dass der betroffene sich selber melden solle.

Es ging dabei um einen ehemaligen Schüler, der derartig von seiner Schulzeit und den Mitschülern traumatisiert ist, dass er sich nichteinmal dem ehemaligen Schulgelände nähern kann und lieber Umwege von mehreren Häuserblocks in Kauf nimmt für manche Besorgungen (Und das noch nach gut 25 Jahren), Klassentreffen für unsinnig hält (nicht verstehen kann dass seine Partnerin an ihren Klassentreffen teilnehmen möchte und sich gar über den Termin freut) und lieber erst gar keine eigenen Kinder bekam, denn leider wird diese Schulform in diesem Bundesland seit damals favorisiert und ist nun seit kurzem sogar, wenn auch unter leicht abgewandeltem Namen, gesetzlich vorgeschrieben.

Es ist echt abartig, wenn man ihn kennt und dann bei SF lesen kann, wie toll doch der Zusammenhalt in der Klasse war und wie super sich alle verstanden. Das gilt aber nur für einen Teil der Klasse.
Das Foto zeigt deutlich wer dazugehört und wer nicht. Aber dennoch gibt es offenbar keine Handhabe es zu löschen.

Einen entsprechenden Anwalt kann derjenige sich nicht leisten, denn für PKH verdient er zuviel (normales Einkommen eben, kein Sozialfall), für einen so elementaren Rechtsstreit mit einer derart bekannten Firma für den man wirklich einen exzellenten Anwalt braucht, aber zuwenig.

Schöne neue Welt
Gruß B

Dieser Beitrag thematisiert nur ein Beispiel zum Thema, wie SF mit Löschanfragen umgeht, ich hoffe es war allgemein genug gehalten für FAQ1129. Es dient nicht der Rechtsberatung und ist auch keine Bitte um eine solchige.

Hallo,

http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html

Sollte man das so interpretieren, dass niemand das Klassenfoto
sehen darf, solange Max Mustermann (oder damals vielleicht
dessen Eltern) nicht sein Einverständnis gegeben hat? Das wäre

zwischen sehen, zeigen und veröffentlichen gibt es gewisse Unterschiede. Wenn ich jemandem ein Foto zeige, hat das nichts mit Veröffentlichen zu tun.

natürlich schlecht für alle anderen Schüler sowie deren
Freunde und Verwandte. Oder zählen die nicht als
Öffentlichkeit? Gibt man sein Einverständnis eventuell bereits
dadurch, dass man sich mit den anderen hingestellt, um sich
fotografieren zu lassen?

Definitiv nicht.

Möglicherweise muss man das Gesetz auch nur ein bißchen
weiterlesen und könnte argumentieren, dass so ein Klassenfoto
möglicherweise einen ähnlichen Vorgang im Sinne von § 23 (1)
Nr. 3 darstellen könnte.

Darunter fallen nach gängiger Rechtsprechung Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Sicher nicht Klassenfotos.

Hat denn noch niemand erfolgreich Stayfriends oder andere
Seiten verklagt? Bei der Klagefreudigkeit in Deutschland hätte
das doch sicher bereits 1.000mal passiert sein müssen und es
sollten Urteile bekannt sein. Dabei ist freilich zu
befürchten, dass verschiedene Gericht ähnlich gelagerte Fälle
unterschiedlich bewertet haben.

Mir sind keine Klagen gegen Stayfriends bekannt. Ich denke aber, diese wären erfolgreich.

Gruß

S.J.

Hallo,

Hallo aus eigenem Erleben weiss ich aber auch dass ein
Nichtmitglied keine Chance hat das Löschen eines Fotos zu
veranlassen.

Hier muss nicht der Rechtsanwalt, sondern die Staatsanwaltschaft bemüht werden. Wobei RA für eine Nebenklage sicherlich auch gut ist - immerhin liegt hier eine gewerblich betriebene Urheberrechtsverletzung vor, da kann auch mal Schadenersatz und (im geschilderten Fall) sogar Schmerzensgeld bei rauskommen.

Gruß

Anwar

Hallo,

Hallo aus eigenem Erleben weiss ich aber auch dass ein
Nichtmitglied keine Chance hat das Löschen eines Fotos zu
veranlassen.

Hier muss nicht der Rechtsanwalt, sondern die
Staatsanwaltschaft bemüht werden.

Ach? Seit wann ist das denn ein Vergehen und kein zivilrechtlicher Anspruch?

Wobei RA für eine Nebenklage
sicherlich auch gut ist - immerhin liegt hier eine gewerblich
betriebene Urheberrechtsverletzung vor, da kann auch mal
Schadenersatz und (im geschilderten Fall) sogar Schmerzensgeld
bei rauskommen.

Nun schreibst Du selber was von Schadensersatz, mit dem der Staatsanwalt ja nun nichts zu tun hat.
Wie kommst Du auf Schmerzensgeld?
Gruß
loderunner (ianal)

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Hi,

Ach? Seit wann ist das denn ein Vergehen und kein
zivilrechtlicher Anspruch?

Äh… seit der Gesetzgeber solche Verstöße in §106ff UrhG Bußgelder und sogar Gefängnisstrafen für Verstöße gegen das Urheberrecht eingebaut hat. Frag mich bitte nicht seit wann das so ist - das kannst du dir sicher selbst raussuchen.

Nun schreibst Du selber was von Schadensersatz, mit dem der
Staatsanwalt ja nun nichts zu tun hat.

Ich erwähnte ja, dass man AUCH einen RA beauftragen kann. Das sind zwei separate Aktionen.

Wie kommst Du auf Schmerzensgeld?

Weil im (recht langem und von dir wahrscheinlich nicht komplett gelesenem) Text von psychischen Schäden die Rede war.

loderunner (ianal)

Ich auch nicht, aber ein wenig Ahnung von der Materie kann man schon haben, bevor man hier so eine dicke Lippe riskiert…

Gruß

Anwar

Hallo,

Ach? Seit wann ist das denn ein Vergehen und kein
zivilrechtlicher Anspruch?

Äh… seit der Gesetzgeber solche Verstöße in §106ff UrhG
Bußgelder und sogar Gefängnisstrafen für Verstöße gegen das
Urheberrecht eingebaut hat.

Es ging um’s löschen der Photos.
loderunner (ianal)

Ich auch nicht, aber ein wenig Ahnung von der Materie kann man
schon haben, bevor man hier so eine dicke Lippe riskiert…

Na, wenn Du meinst…

2 Like

Ich auch nicht, aber ein wenig Ahnung von der Materie kann man
schon haben, bevor man hier so eine dicke Lippe riskiert…

In den Postings von SounderBar und Anorak ging es um die Persönlichkeitsrechte der Angebildeten. Im UrhG, speziell im § 106, geht es ausschließlich um die Rechte des Fotografen.

M.

In den Postings von SounderBar und Anorak ging es um die
Persönlichkeitsrechte der Angebildeten. Im UrhG, speziell im §
106, geht es ausschließlich um die Rechte des Fotografen.

Nicht ganz richtig, es geht um das Recht zur Vervielfältigung, bzw. die Konsequenzen, wenn man dieses Recht bricht. Der Fotograf eines Klassenfotos ist übrigens meist nicht berechtigt das Werk zu vervielfältigen und kann auch gar keine solche Berechtigung ausstellen.

In SounderBars Beitrag ging es darum, dass sich stayfriends pampig verhält - und wer sich mir gegenüber pampig verhält, während er zeitgleich auch noch eine Straftat begeht, der kann schon mal mit einer Anzeige rechnen. Oder willst du verneinen, dass §106ff UrhG hier greift?

Gruß

Anwar

In SounderBars Beitrag ging es darum, dass sich stayfriends
pampig verhält - und wer sich mir gegenüber pampig verhält,
während er zeitgleich auch noch eine Straftat begeht, der kann
schon mal mit einer Anzeige rechnen. Oder willst du verneinen,
dass §106ff UrhG hier greift?

Ich will damit sagen, daß der § 106 den Betroffenen in der Schilderung rein gar nichts bringt, vor allem wegen des § 109 UrhG. Und ich kann nicht erkennen, daß einer der auf dem Foto Abgebildeten zum Kreis der Antragsberechtigten gehört.

Aber selbst wenn der Staatsanwalt ein besondere öffentliche Interesse bejahen würde, kann ich in der Person aus SounderBars Schilderung niemanden erkennen, der über eine Nebenklage hier Schadensersatz fordern könnte, wie du angeregt hattest - er ist mE kein Opfer der Straftat nach dem § 106 UrgH.

Max

Ich will damit sagen, daß der § 106 den Betroffenen in der
Schilderung rein gar nichts bringt, vor allem wegen des § 109
UrhG. Und ich kann nicht erkennen, daß einer der auf dem Foto
Abgebildeten zum Kreis der Antragsberechtigten gehört.

Nicht? Ich denke schon - das Bild dürfte, so denke ich, nur veröffentlicht werden, wenn ALLE abgebildeten Personen zustimmen. Als Teil dieser Gemeinschaft denke ich schon, dass man dann auch Antragsberechtigt wäre. Hierzu §8:
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

Aber selbst wenn der Staatsanwalt ein besondere öffentliche
Interesse bejahen würde, kann ich in der Person aus
SounderBars Schilderung niemanden erkennen, der über eine
Nebenklage hier Schadensersatz fordern könnte, wie du angeregt
hattest - er ist mE kein Opfer der Straftat nach dem § 106
UrgH.

Doch, weil er nach §8 Miturheber des Bildes ist. Und hier liegt wohl kein Verstoß gegen „Treu und Glauben“ vor, wenn man sich gegen die Veröffentlichung dieses privaten Fotos weigert.

Nun kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen „Sind die fotografierten Kinder überhaupt Miturheber?“ - Um es vorweg zu nehmen, eine definitive Antwort darauf habe ich auch nach längerer Suche nicht gefunden.

Ich denke aber: Ja! Denn, anders als bei einem professionellen Fotoshooting, wo der Fotograf dem Model Anweisungen gibt, nimmt ja beim Klassenfoto jedes Kind genau die Pose ein, die ihm SELBER in den Sinn kommt.

Bei der etwas genaueren Recherche (die ja fruchtlos blieb) bin ich übrigens darauf gestoßen, dass hier auch §33 KunstUrhG greift:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Zum Vergleich §22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Eine Entlohnung (außer vielleicht Bonbons von der Klassenlehrerin, aber das lassen wir hier mal außer Acht) hat wohl keiner der Abgebildeten erhalten.

Und nur um auch dem schon vorzugreifen: Ja, auch eine Internetseite, wo „jeder“ Mitglied werden kann, gilt als „öffentliche Zurschaustellung“.

Gruß

Anwar

Hallo!

§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie
Miturheber des Werkes.

Die Abgebildeten auf einem Klassenfoto als Miturheber??? Was ist denn das für eine absurde Theorie? Da bezweifle ich doch mal stark, daß du irgendeine Rechtsprechung findest, die das belegt. Ich kann mir das kaum vorstellen.

Nun kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen „Sind
die fotografierten Kinder überhaupt Miturheber?“ - Um es
vorweg zu nehmen, eine definitive Antwort darauf habe ich auch
nach längerer Suche nicht gefunden.

Das hätte mich auch extrem gewundert.

Bei der etwas genaueren Recherche (die ja fruchtlos blieb) bin
ich übrigens darauf gestoßen, dass hier auch §33 KunstUrhG
greift:

Jup. In 22/23 KUG findest findest Du die Persönlichkeitsrechte definiert, von denen ich schon vor zwei Postings gesprochen habe. Mir ist allerdings keine Verurteilung nach § 33 bekannt, ich vermute aber stark, da müsste schon etwas mehr passiert sein als die Veröffentlichung eines Klassenfotos.

Max

Im KUG sind die Pertsönlichkeitsrechte festgelegt, von denen ich schon vor zwei jahren

Hallo,

Die Abgebildeten auf einem Klassenfoto als Miturheber??? Was
ist denn das für eine absurde Theorie? Da bezweifle ich doch
mal stark, daß du irgendeine Rechtsprechung findest, die das
belegt. Ich kann mir das kaum vorstellen.

Warum nicht? Wenn sonst schon z.B. die Auswahl der Gaderobe zur Miturheberschaft führt (das zumindest ist belegt) - nun, ich nehme stark an, dass die Kinder (sofern sie nicht Schuluniformen tragen) ihre Gaderobe auch selbst ausgesucht haben.

Es mag sein, dass bisher nie so argumentiert wurde, aber ich denke die Argumentation ist schlüssig, oder nicht?

Jup. In 22/23 KUG findest findest Du die Persönlichkeitsrechte
definiert, von denen ich schon vor zwei Postings gesprochen
habe. Mir ist allerdings keine Verurteilung nach § 33 bekannt,
ich vermute aber stark, da müsste schon etwas mehr passiert
sein als die Veröffentlichung eines Klassenfotos.

Es ist ja „etwas“ mehr passiert als die Veröffentlichung eines Klassenfotos - wir reden hier von der gewerbsmäßigen Veröffentlichung von hunderter solcher Fotos, die Betroffenenzahl (wenn wir von 25 Schülern pro Klasse ausgehen) dürfte in den Tausenden liegen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn manche das denken und wollen.

Gruß

anwar

Hallo!

Es mag sein, dass bisher nie so argumentiert wurde, aber ich
denke die Argumentation ist schlüssig, oder nicht?

Wir haben unterschiedliche Vorstellungen von „schlüssig.“

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn manche das
denken und wollen.

Und was nützt uns diese Binsensweisheit am Ende einer Diskussion, in der niemand behauptet hat, das Internet wäre ein rechtsfreier Raum?

Max

Es mag sein, dass bisher nie so argumentiert wurde, aber ich
denke die Argumentation ist schlüssig, oder nicht?

Wir haben unterschiedliche Vorstellungen von „schlüssig.“

Gut, wenn also bei einem Fotoshooting die Auswahl de Gaderobe zur Miturheberschaft führt, warum dann nicht hier? Kannst du das auch begründen oder kannst du nur hohle Phrasen dreschen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn manche das
denken und wollen.

Und was nützt uns diese Binsensweisheit am Ende einer
Diskussion, in der niemand behauptet hat, das Internet wäre
ein rechtsfreier Raum?

Dein „da muss schon etwas mehr passieren…“ konnte man in die Richtung interpretieren.

  • Anwar

Hallo

Warum nicht? Wenn sonst schon z.B. die Auswahl der Gaderobe
zur Miturheberschaft führt (das zumindest ist belegt) - nun,
ich nehme stark an, dass die Kinder (sofern sie nicht
Schuluniformen tragen) ihre Gaderobe auch selbst ausgesucht
haben.

Dann bitte mal das Urteil als Beleg. Ich kenne Fälle, in denen es um Kostüme für Opernaufführungen gestritten wurde, aber für Jeanshose und T-Shirt ist mir das neu.

Es mag sein, dass bisher nie so argumentiert wurde, aber ich
denke die Argumentation ist schlüssig, oder nicht?

Nein. Wo ist die nötige Schöpfungshöhe? Und bitte nicht damit argumentieren, das sich die 12-jährige vielleicht tagelang mit den Mitabgelichteten über ein farblich passendes Ensemble abgestimmt haben könnte.
(Und ich persönlich würde meine Gedankengänge mehrfach genaustens überprüfen, bevor ich behaupte, besser als alle Medienanwälte zu sein.)

Es ist ja „etwas“ mehr passiert als die Veröffentlichung eines
Klassenfotos - wir reden hier von der gewerbsmäßigen
Veröffentlichung von hunderter solcher Fotos, die
Betroffenenzahl (wenn wir von 25 Schülern pro Klasse ausgehen)
dürfte in den Tausenden liegen.

Die Regenbogenpresse macht das täglich mehrfach, vorsätzlich und mit gewerblicher Absicht. Mir ist keine nennenswerte Anzahl von deswegen verurteilten Chefredakteuren bekannt…

Gruß, DW.

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