Warum kein algII Anspruch

Hallo,

Frau X hat sich am 14.12.09
Ihr Gehalt vom November am 08.12.09 auf Ihr Konto
eingegangen ist,also vor der Anmeldung.

Hervorhebung duch mich

entgegen deiner Ausführung behaupte ich, dass es nicht rechtmäßig ist, zumindest sofern auch erst ab 14.12.09 (also anteilig) Leistungen gewährt werden, wovon ausgegangen werden kann, da Leistungen in diesem Fall nicht rückwirkend erbracht werden. Es gilt das Zuflussprinzip.

Und in diesem Fall ist der Lohn vor Leistungsanspruch zugeflossen und gilt somit als Vermögen.

Na logisch ist das rechtens. § 2 Abs. 2 ALG-II-VO: Laufende
Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen.
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__2.html

Hier handelt es sich aber nicht mehr um laufende Einnahmen, sondern um Einnahmen die vor dem Leistungsanspruch enstanden sind.

Hier ist maßgeblich, wann das Geld zufloss. Und zum Zeitpunkt des Zuflusses war man noch nicht im Leistungsbezug. Daher hatte sie das Geld bereits und zählt somit zum Vermögen.

TM

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