Was für Möglichkeiten, finanz. Unterstützung

Hallo an Alle,

angenommen Person X wird innerhalb der Probezeit gekündigt. (ist zu diesem Zeitpunkt schon 3 Wochen krankgeschrieben und in einer Klinik)
Person X hat kein Problem mit der Kündigung, da das Arbeitsverhältnis sehr negativ belastet war.

Person X bekommt weiterhin Krankengeld (ist zum heutigen Zeitpunkt 13 Wochen krankgeschrieben, aber jetzt aus Klinik entlassen, geplant ist in ca. 4-5 Wochen wieder arbeitsfähig zu sein.)
Was hat Person X für Möglichkeiten sich weitere finanzielle Unterstützung zu holen? Das Krankengeld reicht nicht um alle Kosten zu decken. Wann muss Person X sich arbeitslos melden?

Vielen Dank fürs lesen und beantworten!

Wann muss Person X sich arbeitslos melden?

Sobald Person X vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren hat. Geht auch online oder telefonisch.

Hallo an Alle,

Person X bekommt weiterhin Krankengeld (ist zum heutigen
Zeitpunkt 13 Wochen krankgeschrieben, aber jetzt aus Klinik
entlassen, geplant ist in ca. 4-5 Wochen wieder arbeitsfähig
zu sein.)
Was hat Person X für Möglichkeiten sich weitere finanzielle
Unterstützung zu holen? Das Krankengeld reicht nicht um alle
Kosten zu decken.

Wenn das Krankengeld unterhalb des Existenzminimums liegt kann Antrag auf ergänzende Grundsicherung bei der ARGE gestellt werden.

si

Leider alles falsch. → off-topic
Hi!

Wann muss Person X sich arbeitslos melden?

Sobald Person X vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren hat.

1. Eine Pflicht zur Arbeits_los_meldung (Alome) existiert zu keiner Zeit! (Kennt das Gesetz nicht.) Das verwechselst Du mit der sog. „frühzeitigen Arbeit suchend meldung“ (Asume) nach § 38 (1) SGB III (was rechtlich ein größerer Unterschied ist, als man als Laie vielleicht meinen könnte!).

2. Allerdings besteht im vorliegenden Fall auch besagte Pflicht zur frühzeitigen Asume nicht , da die Person bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt (au) ist und damit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung steht! (Die frühzeitige Asume ist schließlich kein Selbstzweck, sondern dient einem möglichst schnellen Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt bzw. im Idealfall dazu, durch nahtlose Vermittlung in einen neuen Job den tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit sogar zu vermeiden (sog. Job2Job-Vermittlung).)
(Und eine Alome wäre aufgrund der Nichtverfügbarkeit sogar unmöglich! Eine Asume kann dagegen theoretisch immer erfolgen, selbst dann, wenn sie objektiv keinen Sinn macht, so wie hier. Nur eine Pflicht zur Asume besteht hier halt nicht.)

Geht auch online oder telefonisch.

3. Nein, eine Alome niemals! Diese ist ausschließlich persönlich möglich!

Da ich ja aber schon festgestellt habe, dass Du hier offenbar Alome und Asume verwechselt oder unzulässig gleichgestellt hast, ist es in der Tat korrekt, dass eine Asume zunächst tatsächlich auch fernmündlich erfolgen kann. Aber: Dabei wird stets ein (relativ zeitnah gelegener) Termin auch zur persönlichen Vorsprache vereinbart (vgl. § 38 (1) S. 3; i. d. R. innerhalb von 7 Tagen); und wenn dieser ohne wichtigen Grund (z. B. aufgrund von (nachweislicher(!) → AUB*) Arbeitsunfähigkeit) nicht wahrgenommen wird, ist auch die vorangegangene fernmündliche Meldung futsch!

Ist hier aber, wie bereits oben erwähnt, aufgrund der fortdauernden AU ohnehin irrelevant.

Gruß
Jadzia

*) ArbeitsUnfähigkeitsBescheinigung

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Immerhin fast. :smile:
Hi!

Wenn das Krankengeld unterhalb des Existenzminimums liegt, kann Antrag auf ergänzende Grundsicherung

… um ganz genau zu sein: Grundsicherung [im Alter und] bei Erwerbsminderung (kurz „[Alters-/]EM-Grusi“ genannt) nach dem SGB XII (Sozialhilfe) …

bei der ARGE gestellt werden.

1. Mir ist schon öfter aufgefallen, dass Du immer noch von „ARGEn“ sprichst; diese existieren (aus verfassungsrechtlichen Gründen) jedoch bereits seit 04/2011 nicht mehr. Unabhängig von lokalen Eigennamen und regionaler Organisationsstruktur (Bund oder Kommune) sind sie vielmehr sämtlich in „ Jobcenter “ (JC) überführt worden – entweder unter Regie der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder des (Kreis-)Sozialamtes (SA) (und nicht mehr, wie bei ARGEn der Fall gewesen, in gemeinsamer Trägerschaft)!*

2. Aber auch schon vor der Änderung der Rechtslage 2011 waren ARGEn wie JCs (die damals auf bundesweiter Ebene nebeneinander existierten) ausschließlich für Leistungen nach dem SGB II zuständig (z. B. bzw. insb. Alg II); hier geht es jedoch um eine Leistung nach dem SGB XII (EM-Grusi), und dafür ist das örtliche SA zuständig!

Fazit:

1. An Stelle der fiktiven arbeitsunfähigen Person würde ich mich entwedera) schnellstmöglich selbst auf den Weg zum SA machen, um dort prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf ergänzende Grusi besteht (= einen Antrag auf EM-Grusi zu stellen)
– wie Seni ja schon schrieb, muss dafür das monatliche Nettoeinkommen** unterhalb des Existenzminimum s liegen; zusätzlich wird bei Grusi (genau so wie auch beim Alg II) jedoch auch noch geprüft, ob man „ bedürftig “ i. S. d. Gesetzes ist; vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherung_im_Alter… f. sowie die darin genannten §§ –
oder aberb) stattdessen eine Person des Vertrauens mit einer Vollmacht ausstatten und diese dann zur Grusi-Antragstellung zum SA zu schicken, falls man selbst zu krank dafür ist!

2. Da es aber in aller Regel nicht schon am selben Tag möglich ist zu bestimmen, ob ein Anspruch auf Grusi besteht – vielmehr dauert es meist mehrere Wochen bis zur endgültigen Klärung –, ist es zudem ratsam, noch am selben Tag auch zum Wohnungsamt (WA) zu gehen und dort zur Sicherheit parallel auch Wohngeld (WG) zu beantragen, falls sich irgendwann herausstellen sollte, dass (warum auch immer) kein Grusi-Anspruch besteht!
(Warum noch am selben Tag? Nun, es ist so, dass Transferleistungen, wie z. B. WG – und übrigens genauso auch Grusi! –, grundsätzlich frühestens ab dem Tag bewilligt werden (können), an dem man – bzw. ein bevollmächtigte Vertreter – das erste Mal persönlich beim zuständigen Amt vorstellig geworden ist. Deswegen besser heute als morgen tätig werden!)

LG
Jadzia

*) Ich würde an dieser Stelle ja gerne ebenfalls auf Wikipedia verlinken, aber leider sind die betreffenden Artikel – allen voran der Hauptartikel „Jobcenter“ – hinsichtlich der veränderten Rechtslage nicht nur hoffnungslos veraltet, sondern teilweise sogar schon immer schlicht falsch (also auch schon vor der Änderung der Rechtslage 2011). ;( Muss ich unbedingt mal überarbeiten.

**) zum Einkommen gehört formaljuristisch auch das Krankengeld (KRG)

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Hallo Jadzia,

(Warum noch am selben Tag? Nun, es ist so, dass
Transferleistungen, wie z. B. WG – und übrigens genauso
auch Grusi! –, grundsätzlich frühestens ab dem Tag bewilligt
werden (können), an dem man – bzw. ein bevollmächtigte
Vertreter – das erste Mal persönlich beim zuständigen Amt
vorstellig geworden ist. Deswegen besser heute als morgen
tätig werden!)

ich dachte eine persönliche Vorsprache sei zur Antragstellung gemäß § 16 SGB I ebenso wenig erforderlich wie eine bestimmte Form? Irre ich da? Daß ein formgerechter Antrag und eine persönliche Vorsprache zeitnah erforderlich sind, steht außer Frage.

WG gibt es übrigens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, also auch bis zu 30 Tage rückwirkend (§ 25 Abs. 2 WoGG).

Gruß

osmodius

Hi!

ich dachte, eine persönliche Vorsprache sei zur Antragstellung gemäß § 16 SGB I ebenso wenig erforderlich wie eine bestimmte Form? Irre ich da? Daß ein formgerechter Antrag und eine persönliche Vorsprache zeitnah erforderlich sind, steht außer Frage.

Das verstehe ich gerade nicht:
Erst schreibst Du, Du meinst mit Verweis auf § 16 SGB I, dass eine persönliche Antragstellung nicht unbedingt nötig sei, aber dann wiederum, dass dafür zumindest eine zeitnahe persönliche Vorstellung selbstverständlich erforderlich ist.
Wo widerspricht das meiner zuvor getätigten Aussage?? [Sorry, stehe vermutlich auf dem Schlauch.]

WG gibt es übrigens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, also auch bis zu 30 Tage rückwirkend (§ 25 Abs. 2 WoGG).

Ach ja, stimmt ja! Danke!
(Sorry, mit WG hab’ ich so wenig zu tun, da rutscht mir das leider immer mal wieder durch. :s)

LG
Jadzia

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