In der StVZO geht es um die Gesammtbreite eines Fahrzeuges. Es müssen dabei einige Anbauteile nicht beachtet werden. Selbst unser Dozent weiss nicht was das sein könnte. Hoffe auf diesen Weg eine Antwort zu finden.
Das steht in der StVZO §32 (1) Abs.5
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__32.html
…
- Reifenschadenanzeiger
- Reifendruckanzeiger,
Das können Zusatzteile sein, die man auf das Reifenventil schraubt und deshalb überstehen können.
Ab Werk fest eingebaute Anzeiger funktionieren über das ABS.
Auch ohne Begrüßung
Es gibt Fahrzeuge, bei denen merkt der Fahrer nicht unbedingt gleich, wenn ein Reifenschaden vorliegt z.B. bei Runflat Reifen oder bei LKW mit Zwillingsbereifung oder bei mehrachsigen Anhängern etc… Dafür gibt es diese Anzeigesysteme.
Auch ohne Gruß