Was tun wenn der Verein keinen Vorstand mehr hat

Sehr geehrte Rechtsprofis,
wir haben ein Problem zum Thema Vereinsrecht. Bis auf 2 Beisitzer ist der gesamte Vorstand unseres ZeitTausch-Rings zurückgetreten. Für den 2. Juni hat der scheidende 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufenen. Was passiert, wenn sich (wie leider zu erwarten) keine Nachfolger zur Verfügung stellen? Unser Verein hat keine Verbindlichkeiten und Dritte haben auch keine sonstigen finanziellen oder Rechtsansprüche an unseren Verein. Ist es in diesem Fall notwendig einen Notvorstand beim Amtsgericht zu beantragen? Wer wird diesen Notvorstand stellen? Welche Aufgaben hat er und welche Pflichten erwachsen uns daraus? Wir verfügen noch über ein kleines Guthaben auf der Bank, mehr Vermögen hat der Verein nicht. Der Tauschring an sich soll zwar weiter bestehen, den Verein wollen wir aber schon länger auflösen aus Mangel an Personal. Könnte der Notvorstand diese Auflösung vollziehen? Im Netz haben wir keine konkreten Informationen hierzu gefunden. Für ein paar sachdienliche Hinweise wären wir sehr dankbar denn für eine kostenpflichtige juritische Beratung fehlen uns leider die Mittel.
Vielen Dank vorab und herzliche Grüße
Michaela Hirsch

Ja, haben zZ das gleiche Problem; unser 1.+2. Vorstand sind abgetreten.
nach dem Vereinsrecht muss er aus mind. 5 Personen bestehen, usw…
Bei uns wird noch etwas abgewartet, dann müssen wir das Vereinsgericht informieren( sicher gibt es dafür auch fristen) und dann würde ein " Notvorstand" bestellt werdenmüssen, der in der Regel ein Rechtsanwalt ist, der das natürlich nur gegen Bezahlung macht.
Erkundigt euch beim Vereinsgericht ( was sagt eure Satzung dazu?) was zu tun ist??
viel Erfolg wünscht Idefixer - der kein Rechtsprofi ist !

Was da genau passiert, kommt auf eure Satzung drauf an. Normal ist es aber so, dass wenn sich kein neuer 1. Vorsitzender finden wird euer Verein handlungsunfähig sein wird. Den Notvorstand bestellt dann das Amtsgericht, meist sind das Schöffen, Rechtsanwälte und dergleichen.

Wenn ihr den Verein ohnehin schon länger auflösen wollt, dann macht es euch doch einfach: macht genau das zum einzigen Tagesordnungspunkt der MV im Juni: Auflösung des Vereins.

Denn wenn da es jetzt bereits absehbar ist, dass es zur Auflösung des Vereins kommen soll, wozu dann im Juno erst noch einen neuen Vorsiezden suchen?

Daher also: MV mit dem Punkt Auflösung. Auf der MV werden dann die beiden Liduidatoren des Vereins gewählt und fertig. So einfach kann es sein.

Liebe Michaela,

was steht denn in eurer Satzung? Was ist für die Auflösung des Vereins erforderlich? Das ist erst einmal verbindlich. Ansonsten sollte in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Tagungsordnungspunkt ‚Auflösung des Vereins‘ genannt sein. Dann diskutiert ihr das auf der MV und trefft euren Beschluss (in den Rahmenbedingungen, die eure Satzung vorsieht). Die Mitgliederversammlung kann jemanden beauftragen/wählen, der die Auflösung des Vereins dann beim Vereinsregister erledigt, sofern das nicht der scheidende Vorstand macht. Was sagt denn eure Satzung, wie lange der Vorstand im Amt bleibt? Bis ein neuer gewählt ist, oder? So einfach kann man die Verpflichtung, die man eingegangen ist, nämlich nun auch nicht hinschmeißen. (Ein Vorstandmitglied ist kein Politiker!)Kann daher durchaus sein, dass die Verwantortung weiter läuft. Also Satzung lesen!
Das Restguthaben geht vielleicht mit den Gebühren auf. Ansonsten erfolgt die „Vermögensübergabe“, so, wie es in eurer Satzung steht.
Gruß, Daniela (kein Rechtsprofi)

Hallo Michaela,

wenn der Verein niemanden findet, der Vorstand sein will, muss er tatsächlich vom Amtsgericht einen Notvorstand bestellen lassen.
Hierzu ist ein Antrag notwendig, den jedes Mitglied stellen kann.
Allerdings sollte bei Antragstellung eine Person benannt werden, die bereit ist, das Amt zu übernehmen und dies dem Amtsgericht auch bestätigt, am besten schriftlich.
Manchmal hat auch das Amtsgericht eine Liste von Personen, die sich bereit erklärt haben, bei Bedarf ein solches Amt zu übernehmen (meist zur Ruhe gesetzte Anwälte o.ä.). Diese wollen aber vom Verein eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Der Notvorstand haftet wie der gewählte Vorstand für seine Amtsführung und er kann auch die Auflösung des Vereins in die Wege leiten, dh. eine Auflösungsversammlung einberufen usw.

Ich hoffe, meine Hinweise helfen euch weiter.
Gruß
B. Kaufmann

Liebe Daniela,

herzlichen Dank für Deine Antwort. Hier ist der Passus aus unserer Satzung:

Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden.
  2. Der Vorstand beschließt gemeinsam mit dem Beirat eine Geschäftsordnung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederverssammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Austritt aus dem Verein.
  5. Im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Mitgliedschaft im Vorstand im Sinne des §26 BGB wählt die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die das Recht auf Einsicht in alle Vereinsunterlagen und Belege haben.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlichen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies fordern, bzw. ¾ der Vorstands- und Beiratsmitglieder dies für notwendig erachten.

Beirat
Die Beiratsmitglieder werden von der Vorstandschaft berufen. Ein Ausscheiden erfolgt durch Rücktritt bzw. durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jede natürliche sowie juristische Person, die Mitglied ist, eine Stimme. Stellvertretung ist zulässig, wenn eine schriftliche Vertretungsbefugnis vorgelegt wird. Ein Mitglied kann maximal drei Vertretungen wahrnehmen.
  2. Schriftliche Abstimmungen sollten in der Regel bei Wahlen erfolgen. Eine offene Abstimmung ist möglich, wenn keiner der anwesenden Mitglieder widerspricht.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beurkundung von Beschlüssen

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollanten der Versammlung zu unterschreiben.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 8. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder des Vereins eine Weiterführung fordern.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken in Ingolstadt oder der Region 10 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die ao Mitgliederversammlung wurde bereits fristgemäß für den 1.Juni einberufen mit einzigem Tagesordnungspunkt: Neuwahl des Vorstands. Diesen Termin führt der alte Vorstand noch durch, danach tritt er (nach erfolgter Übergabe) aus dem Verein aus. Sollten sich nun (was zu befürchten ist) keine drei neuen Nachfolger finden, käme wohl der externe Notvorstand zum Tragen. Wäre es denn auch zulässig, dass nur ein Mitglied als interner Notvorstand fungiert um den Verein dann aufzulösen? Falls sich keine weiteren zur Verfügung stellen.

Vielen Dank für Deine Bemühungen und liebe Grüße

Michaela

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Hallo liebR B. Kaufmann,

herzlichen Dank für Deine präzisen Ausführungen, die uns sehr gut weiterhelfen.

Liebe Grüße

Michaela

Danke Idefixer, für Deine Infos, so wird es wohl auch bei uns kommen.

Liebe Grüße

Michaela

Am besten wäre gewesen, Euer 1. Vorsitzender hätte die Versammlung einberufe mit der Tagesordnung Neuwahlen und Vereinsauflösung.

Dann hätte beim Nichtzustandekommen eines neuen Vorstandes der Verein gleich im Anschluss abgewickelt werden können, und der alte 1. Vorsitzende hätte die paar Formalitäten zusätzlich (Abmeldung beim Vereinsregister und Nachweise der Restausgaben dem Finanzamt gegenüber plus Steuererklärung) noch mit erledigt (den Abschluss bis zur Versammlung zu machen war ja schon eh sein Ding und Aufgabe!)

Wählt einen neuen Vorstand für die Abwicklung des Vereins und meldet ihn gebührenpflichtig über Notar um beim Vereinsregister(diese Prozedur hättet Ihr Euch also sparen können - zeitlich und finanziell).

Dieser beruft dann eine weitere außerordentliche Versammlung ein, zum Zweck der Vereinsauflösung.

Dann stimmt Ihr mit der laut Eurer Satzung notwendigen Mehrheit der Auflösung zu und bestimmt was mit der Restkohle geschehen soll.

Falls Ihr gemeinnützig ward (Finanzamtsfreistellung), dann muss Euer Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt, bzw. dem Zweck, der bereits deshalb in Eurer Satzung drinsteht. Dafür haftet dann auch der (neue) Vorstand!!!

Liebe Michaela,
wenn die MV keinen neuen Vorstand wählt, dann bleibt der alte im Amt! So stehts in eurer Satzung. Und der löst dann auch den Verein (bei Notwendigkeit) auf. Zur Auflösung des Vereins muss ein Beschluss der MV mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden her und das Thema muss Gegenstand der Tagesordnung sein. Schickt heute noch an alle eine geänderte Tagesordnung mit dem Top der Auflösung. Die Frist reicht noch. Poststempel spätestens morgen. Und wenn die Auflösung nicht beschlossen wird, dann macht das ja nichts und der Top ist schnell erledigt. Sonst müsst ihr eine zweite MV für den Auflösungsbeschluss einberufen.
Gruß, Daniela

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Hallo Marc,

das klingt sehr plausibel, also kürzen wir das Verfahren ab.

Vielen Dank und liebe Grüße

Michaela

Danke für diesen wichtigen Hinweis! Das werden wir berücksichtigen.
Liebe Grüße
Michaela

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Herzlichen Dank für diese Info, das hilft uns sehr weiter.

Hallo Ela-Mama
Leider kann ich hier auch nicht helfen.
Ein Tipp: Rufe doch einfach das Registergericht an. Meistens helfen sie durch ein paar Tipps.
sieglud

Danke, das werden wir ggfs, tun.
Gruß
Michaela

Das ist doch einfach zu regeln.

  1. Es gibt nur Mitgliedervesammlungen, keine außerordentliche Mitgliederversammlungen. Jederzeit kann zu einer MV eingeladen werden.
  2. In der MV erteilen die Mitglieder Aufträge an den Vorstand, die dieser zu erfüllen hat.

In eurem Fall ist als Schritt 1 die Satzung zu ändern, damit mit einfacher Mehrheit der Verein aufgelöst werden kann. (In der ersten MV)
Ist die Satzungsänderung bei Gericht eingetragen, kann in einer weiteren MV der Verein aufgelöst werden.

Es müsste sich jedoch ein Interimsvorstand finden, der dies alles durchführt. Der Auftrag kann in der 1. MV von den Mitgliedern an den (neuen) Vorstand erteilt werden. Das müsste auch für den vom Gericht eingesetzten Notvostand zutreffen.
Siehe auch:
http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Vereinsrec…
Gruß
Jeremias

Hallo,

auf der Tagesordnung der Sondersitzung müssen dann alle erforderlichen Punkte aufgeführt sein:

Neuwahlen des Vorstandes bzw.
Auflösung des Vereins
damit alle Mitglieder wissen, was Sache ist und entweder einen neuen Vorstand wählen oder darüber abstimmen, daß der Verein aufgelöst wird und wie mit dem vorhandenen Geld umgegangen werden soll.
Jemand muß darüber ein Protokoll führen und vorab eine Anwesenheitsliste erstellen, wie viele Mitglieder der Einladung gefolgt sind. Ob die Versammlung stimmberechtigt ist, ergibt sich evtl. aus eurer Satzung. Gemeint ist, wie viele Mitglieder mindestens anwesend sein müssen. Steht darüber nichts, dann kann es einfach weitergehen. Das Protokoll reicht ihr beim Amtsgericht ein unter Angabe eurer Vereinsregisternr.
Das müßte dann alles sein. Vielleicht muß für die Streichung aus dem Register eine kleine Gebühr gezahlt werden.
Viele Grüße

Hallo,

normalerweise hat ein Verein in seiner Satzung einen Passus, der die Vereinsauflösung regelt. Z.B.: "Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an…

Aus meiner Sicht muss man den Mitgliedern die Alternativen vor Augen führen. Wenn der alte Vorstand nicht entlastet ist, hat er sich um die Auflösung zu kümmern, denn er hat ja bei seiner Wahl eine Verantwortung übernommen. Das Ganze hängt also an den letzten Vorstandsmitgliedern. Die können sich nicht ganz so leicht aus ihrer Verantwortung stehlen.

Vielen Dank!

Vielen Dank!.