Was tun wenn eigener RA sich weigert

allerdings war die Frage: was tun wenn ein RA sich weigert
Einsicht seinem Mandanten die k o s t e n l o s e Einsicht
in eigene Akten zu geben.

Und die Antwort war: Nix tun, falls der Anwalt während des
Mandats seinen Unterrichtungspflichten nachgekommen ist. Seine
Akte ist seine Akte, nicht die der Mandantschaft.

Hallo worldwidefab, bemerkenswerter Kommentar von einem RA der ein Organ der Rechtspflege ist und die BRAO kennen muß an einen Anfrager der augenscheinlich durch Einsichtnahme in seine Akten prüfen möchte ob sein RA eben diese Pflicht erfüllte. Wie anders sollte er es tun?MfG

Hallo worldwidefab, bemerkenswerter Kommentar von einem RA der
ein Organ der Rechtspflege ist

Könnten Sie mal konkret erklären, warum die Eigenschaft als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege diese Antwort so „bemerkenswert“ macht und warum sie das nicht wäre, wäre er kein RA?

und die BRAO kennen muß

Und welche Regelung der BRAO genau kennt er jetzt nicht?

Wie anders sollte er es tun?

Das müssen Sie schon den Gesetzgeber fragen und nicht denjenigen, der sagt, was in den Gesetzen steht.

Gruß
Dea

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Und welche Regelung der BRAO genau kennt er jetzt nicht?

Möglicherweise die hier:

/t/was-tun-wenn-eigener-ra-sich-weigert/6581679/18

Doch, die kennt er gut. Aber er interpretiert sie nun einmal nicht so, dass es der Fragestellerin in den Kram passt. Sorry. Wir sind hier nicht bei „Wünsch Dir Was“, sondern bei „So isses“.

Das mit dem „Organ der Rechtspflege“ wird immer dann als „Argument“ gebracht, wenn es darum geht, dem Rechtsanwalt die Freiheit seines Berufes zu beschneiden. Wenn es aber zum Beispiel darum geht, eine Pflichtverteidigervergütung festzusetzen und auszuzahlen, steht das „Organ“ auch gleich mal gerne am Ende der Nahrungskette. Da ist es wichtiger, die Akte wochenlang justizintern hin und her zu schicken.

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Wäre eine sachliche Antwort möglich?

Du behauptest, der RA hätte keine Verpflichtung zur Aushändigung der Handakte. Die BRAO sieht das nur für den Fall vor, dass er nicht befriedigt ist.

Und wie passen dann diese Ausführungen ins Bild?

http://www.fiala.de/rechtsanwalt/index.php?id=166&ty…

Und wo steht da jetzt, dass ein Rechtsanwalt dem Mandanten grundsätzlich die Handakte herausgeben muss?

Jetzt sei mal nicht so streng und verlange von den Leuten, dass sie die Vorschriften komplett lesen und nicht nur die Passagen, die man lesen will.

Konkret meine ich § 50 Abs. 4 BRAO, ganz am Ende. Da steht, wenn man es ins Deutsche übersetzt: Wenn der Anwalt immer alle Schriftstücke, die er erhält, sofort in Abschrift an den Mandanten weiterleitet, ist seiner Pflicht Genüge getan. Und das ist der Regelfall.

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Jetzt sei mal nicht so streng und verlange von den Leuten,
dass sie die Vorschriften komplett lesen und nicht nur die
Passagen, die man lesen will.

Tja, wer postet, muss auch lesen :smile:

Konkret meine ich § 50 Abs. 4 BRAO, ganz am Ende. Da steht,
wenn man es ins Deutsche übersetzt: Wenn der Anwalt immer alle
Schriftstücke, die er erhält, sofort in Abschrift an den
Mandanten weiterleitet, ist seiner Pflicht Genüge getan. Und
das ist der Regelfall.

Ich weiß, deshalb habe ich ja die Frage an diejenige gestellt, die das behauptet hatte (nicht, dass Du es auch schon vorher gesagt hättest…)

Könnten Sie mal konkret erklären, warum die Eigenschaft als
Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege diese Antwort so
„bemerkenswert“

und die BRAO kennen muß

Und welche Regelung der BRAO genau kennt er jetzt nicht?

§ 50 BRAO Handakten des Rechtsanwalts
Gesetzestext
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2011)

(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

BRAO § 50.3: wie anders als durch Akteneinsicht könnte ein Mandant herausfinden ob er alle Unterlagen von seinem RA bekam?
Wobei ich mir die Erinnerung an die Anfrage erlaube die war: was zu tun wäre wenn der eigene RA E i n s i c h t in die Akte verweigert und stattdessen nur Kopien herausgeben will für die er Vorauszahlung von ca EUR 200,-- verlangt was bedeutet daß er des Mandanten Recht zur Akteneinsicht nicht bestreitet.

Mit freundlichen Grüßen

Richtig, aber keine Regel ohne Ausnahme und zur Prüfung der korrekten Abwicklung müßte der Mandant Akteinsicht nehmen - er weiß nicht was er nicht erhielt. Oder sieht der Kommentator eine andere Möglichkeit zur Prüfung?
Mit freundl. Gruß

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung
sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem
Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke,
die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

BRAO § 50.3:

und welcher Teil von

Und die Antwort war: Nix tun, falls der Anwalt während des Mandats :seinen Unterrichtungspflichten nachgekommen ist.

aus dem führeren Beitrag von worldwidefab war jetzt nicht verständlich?

wie anders als durch Akteneinsicht könnte ein
Mandant herausfinden ob er alle Unterlagen von seinem RA
bekam?

Erneut: Fragen Sie das den Gesetzgeber. Ein Recht setzt ein Gesetz voraus, dass dieses hergibt. Ist der Anwalt seinen entsprechenden Pflichten aus Abs. 4 nachgekommen, geht Abs. 3 ins Leere.

Gibt es noch eine Norm, die einen solchen Anspruch hergibt?

Wobei ich mir die Erinnerung an die Anfrage erlaube die war:
was zu tun wäre wenn der eigene RA E i n s i c h t in die
Akte verweigert und stattdessen nur Kopien herausgeben will
für die er Vorauszahlung von ca EUR 200,-- verlangt was
bedeutet daß er des Mandanten Recht zur Akteneinsicht nicht
bestreitet.

Nö, die Tatsache, dass man einem Wunsch nachkommt, bedeutet doch nicht, dass man erklärt, auf diesen würde auch ein rechtlicher Anspruch bestehen.

Und ob ein solcher besteht, hat - erneut - auch nicht der Anwalt zu bestimmen, sondern der Gesetzgeber. Und § 50 BRAO sind wir ja nun durchgegangen.

Gruß
Dea

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Konkret meine ich § 50 Abs. 4 BRAO, ganz am Ende. Da steht,
wenn man es ins Deutsche übersetzt: Wenn der Anwalt immer alle
Schriftstücke, die er erhält, sofort in Abschrift an den
Mandanten weiterleitet, ist seiner Pflicht Genüge getan. Und
das ist der Regelfall.

Ich weiß, deshalb habe ich ja die Frage an diejenige gestellt,
die das behauptet hatte (nicht, dass Du es auch schon vorher
gesagt hättest…)

Diejenige, die das behauptet hat, ist sich dessen sehr wohl bewusst, u.a. weil selber betroffen.

Es kann wirklich sein, dass ich was überlesen habe- aber:

Zunächst ging es im UP nicht um Herausgabe der Handakte, sondern um Einsicht. Nur der Form halber. In der Sache muss aber natürlich die Möglichkeit der Prüfung bestehen. Das betrifft nicht nur die Frage, ob alles ausgehändigt wurde, sondern bspw. auch die Frage, ob die Handakte ordentlich geführt wurde! - Wozu der Anwalt auch verpflichtet ist.

Und last not least bezieht sich das Einsichtsrecht eben nicht nur auf Schriftstücke, die der Anwalt erhält. Beispiel: Gesprächsnotizen / Protokolle.

Summa summarum gibt es also ganz viele triftige Gründe, warum man ein Recht auf Akteneinsicht hat, was einem auch nicht verweigert werden darf.

Summa summarum gibt es also ganz viele triftige Gründe, warum
man ein Recht auf Akteneinsicht hat, was einem auch nicht
verweigert werden darf.

Und wo im Gesetz steht das jetzt geregelt (§ 50 BRAO gibt es ja nun nicht her)?

Und wo im Gesetz steht das jetzt geregelt (§ 50 BRAO gibt es
ja nun nicht her)?

Ich hatte das bereits verlinkt:

/t/was-tun-wenn-eigener-ra-sich-weigert/6581679/21

Ich hatte das bereits verlinkt:

/t/was-tun-wenn-eigener-ra-sich-weigert/6581679/21

Und hierauf ist bereits geantwortet worden. § 50 BRAO gibt das nicht her. Warum, wurde ebenfalls erwähnt.

Also erneut: Woraus ergibt sich ein Recht des Mandanten auf Einsicht in die Handakte des Rechtsanwalts, wenn dieser seinen Pflichten gem. Abs. 4 nachgekommen ist?