Wechsel Lohnsteuerklasse während ALG1

Hallo liebe Spezialisten,

folgende Frage bewegt mich sehr.

Nehmen wir folgeende Situation an:

Bei einem jungen Ehepaar sind beide in Lohnsteuerklasse 4.
Die Ehefrau erhält eine Gehaltserhöhung wodurch sich der Wechsel in eine andere LStKlasse lohnt. Er geht in 5 (verdient also weniger) Sie geht in 3( verdient also mehr)

1 Monat später wird er überraschend arbeitslos. Statt z.B 1200€ ALG1 erhält er nun durch die ungünstige LSt-Klasse nur noch z.B. 850€ pro Monat.
Gleichzeitig bekommt die Ehefrau (Altenpflegerin) ein Beschäftigungsverbot weil sie in 7 Monat schwanger ist und erhält deshalb ca. 300€ netto weniger im Monat.

Die Frage:

Dürfen die Beiden obwohl der Ehemann schon ALG1 erhält wieder in LSt Klasse 4 wechseln ?

Falls Nein: Die Beiden erwarten Anfang Dezember ein Kind, dürfen sie
spätestens dann in LSt-Klasse 4 wechseln.

Vielen Vielen Dank für euere Hilfe!!!

Hallo

Gleichzeitig bekommt die Ehefrau (Altenpflegerin) ein
Beschäftigungsverbot weil sie in 7 Monat schwanger ist und
erhält deshalb ca. 300€ netto weniger im Monat.

Wie kommt es, daß sie dadurch weniger verdient?

MuSchG § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Dürfen die Beiden obwohl der Ehemann schon ALG1 erhält wieder
in LSt Klasse 4 wechseln ?

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_H…

Gruß,
LeoLo

Guten Tag,

Es kommt dadurch das ein Teil des Lohns erfolgsabhängig ist u.a.eine Bonuszahlung am Jahresende

Hallo

Wegen eines Beschäftigungsverbotes darf kein Verdienstausfall eintreten.

Gruß,
LeoLo

Hmm, dann hätte eine Bedienung Anrecht auf fiktives Trinkgeld und ein Versicherungsvertreter würde Provisionen für gar nicht abgeschlossene Verträge erhalten? Wie soll das funktionieren?

Gruß
Granini

Antrag stellen!
Hi!

Ohne jetzt auf die evtl. berechtigten Einwände meiner Vorredner einzugehen:

Dürfen die Beiden obwohl der Ehemann schon ALG I erhält wieder in LSt.-Klasse IV wechseln?

Unter gewissen Umständen ja. Ich zitiere aus dem Merkblatt 1, dass jeder Arbeitslose zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit ausgehändigt bekommt, aus dem Abschnitt 4.2 Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse:

"_Haben Sie und Ihr Ehegatte die Steuerklasse gewechselt, so wird die neu eingetragene Lohnsteuerklasse nur berücksichtigt, wenn der Steuerklassenwechsel
– zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerabzug führt, also zweckmäßig ist, oder
– eine niedrigere Leistung ergibt.

Einen Steuerklassenwechsel nach Antragstellung auf Lohnersatzleistungen müssen Sie der Agentur für Arbeit unverzüglich anzeigen.
Die zweckmäßige Lohnsteuerklassenkombination bei einem Wechsel ermittelt Ihre Agentur für Arbeit anhand der „Tabelle zur Steuerklassenwahl“, die das Bundesfinanzministerium jährlich herausgibt._ "

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentrale… (Seite 32 – 33; bitte den Abschnitt GANZ durchlesen!)

Falls Nein: Die beiden erwarten Anfang Dezember ein Kind, dürfen sie spätestens dann in LSt.-Klasse IV wechseln.

Auch hier richtet sich die Zulässigkeit eines Wechsels nach oben genannten Kriterien.

Sollte aber ein Antrag aktuell noch abgelehnt werden, würde aber ein erneuter Antrag auf Wechsel im Dezember vielleicht trotzdem positiv bescheidet werden (können), weil das (höhere) steuerpflichtige Einkommen der Mutter dann von (niedrigerem) Mutterschafts- bzw. Elterngeld abgelöst würde.

LG
Jadzia

Hallo

Hmm, dann hätte eine Bedienung Anrecht auf fiktives Trinkgeld

Trinkgeld ist jetzt kein passendes Beispiel, da es sich nicht um Verdienst im üblichen Sinne handelt.

und ein Versicherungsvertreter würde Provisionen für gar nicht
abgeschlossene Verträge erhalten?

Ja.
http://www.vnr.de/b2b/personal/mutterschutzlohn-und-…
Abschnitt: Was gehört zum Mutterschutzlohn?

Gruß,
LeoLo

Oh, das finde ich irgendwie überraschend! :smile:
Dann werden die Vers.vertreterinnen wohl vor ihrer Schwangerschaft doppelt eifrig auf Kundensuche gehen.

Vielen Dank für den Link!
Gruß
Granini