Wechsel Teilzeit → Vollzeit

Hallo!

Angenommen, ein unbefristet Beschäftigter (Öffentlicher Dienst) hat nach einer längeren Erkrankung sein ursprüngliches Vollzeit-Arbeitsverhältnis vertraglich in ein Teilzeit-AV (ohne Befristung der Verringerung der Arbeitszeit, also z. B. TZ nur für ein Jahr) umändern lassen (wegen verminderter Belastbarkeit, deren Ende zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht absehbar war).

Nun ist es nach zwei Jahren soweit, dass der Beschäftigte so genesen ist, dass er gerne wieder Vollzeit arbeiten würde.

Hat der AG eine gesetzliche Pflicht dazu, den Mitarbeiter nun wieder Vollzeit zu beschäftigen – natürlich unter der Voraussetzung, dass die betrieblichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind?

Wenn nein (was ich vermute :smile:: Muss der AG bei internen (VZ-)Stellenausschreibungen Mitarbeiter, die von TZ in VZ (zurück)wechseln möchten, anderen MAs (bei gleicher Qualifikation?) vorziehen?

Danke für Antworten im Voraus!

Gruß
Liza

Hallo Liza,

Hat der AG eine gesetzliche Pflicht dazu, den Mitarbeiter nun
wieder Vollzeit zu beschäftigen – natürlich unter der
Voraussetzung, dass die betrieblichen Möglichkeiten hierfür
gegeben sind?

Nein, zumindest nicht im Sinne davorn, dass er dafür ne Vollzeitstelle schaffen müsste. Oder was meintest du mit ‚‚unter der Voraussetzung, dass die betrieblichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind‘‘?
Aber vielleicht ergibt sich gerade im ÖD was aus dem Tarifvertrag (TVÖD? TVL?). Ich kenne die nicht auswendig … nur so ne Idee zum Nachschauen.

Muss der AG bei internen
(VZ-)Stellenausschreibungen Mitarbeiter, die von TZ in VZ
(zurück)wechseln möchten, anderen MAs (bei gleicher
Qualifikation?) vorziehen?

Ja. http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html

MfG

Hi!

Erstmal danke für Deine Antwort!

Hat der AG eine gesetzliche Pflicht dazu, den Mitarbeiter nun wieder Vollzeit zu beschäftigen – natürlich unter der Voraussetzung, dass die betrieblichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind?

Nein, zumindest nicht im Sinne davon, dass er dafür ne Vollzeitstelle schaffen müsste. Oder was meintest du mit „unter der Voraussetzung, dass die betrieblichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind“?

Nein, sorry für das missverständliche Ausdrücken. Ich meinte:

Wenn der AG weiß, dass der MA wieder VZ arbeiten möchte, hat er dann die Pflicht, eine frei werdende oder z. Zt. nicht besetzte Vollzeitstelle erstmal dem TZ-MA anzubieten, sofern der grundsätzlich die Voraussetzungen für diese Stelle mitbringt?

Bzw. hat der MA das Recht, darauf zu pochen, auf eine solche freie VZ-Stelle versetzt zu werden?

LG
Liza

Hi!
Erstmal danke für Deine Antwort!

:smile:

Wenn der AG weiß, dass der MA wieder VZ arbeiten möchte, hat
er dann die Pflicht, eine frei werdende
oder z. Zt. nicht besetzte
Vollzeitstelle erstmal dem TZ-MA anzubieten, sofern der
grundsätzlich die Voraussetzungen für diese Stelle mitbringt?

Ja. (Steht aber auch schon in dem link, den ich dir in der vorigen Antwort mit gepostet habe)

Bzw. hat der MA das Recht, darauf zu pochen, auf eine solche
freie VZ-Stelle versetzt zu werden?

Hmmm … so würde ich jetzt

‚‚Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, […] bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen‘‘

nicht unbedingt auslegen.

MfG

1 „Gefällt mir“

Vielen Dank! (owT)
:smile: