WEG - Sondereigentum - Lage der Flächen

Das WEG ermöglicht in seiner neueren Fassung, dass auch Aussenflächen und separat stehende Schuppen u.ä als Sondereigentum definiert werden können. Was ich als Laie nicht eindeutig entnehmen konnte ist aber, ob diese Fläche dann direkt an die Eigentumswohnung grenzen müssen oder ob eine Fläche die als Gemeinschaftseigentum gilt oder Sondereigentum eines anderen Nutzers ist, dazwischenliegen kann.

Als Beispiel werden oft Gärten von Reihenhäusern oder Terrassen genannt, die früher oftmals über Sondernutzungsrechte geregelt waren und seit WEG 2020 als Sondereigentum definiert werden können. Dabei geht man in den von mir gefunden Darstellungen immer davon aus, dass sie direkt an das eigentliche, hauptsächliche Sondereigentum ( Wohnung ) angrenzen.
Aber kann auch ein Garten der hinter einem anderen liegt als Sondereigentum zugeordnet werden? Es wird oft der Begriff Annexregelung verwendet. Aber ich konnte dazu nichts konkretes finden.

Vielen Dank für die Mühe !

Servus,

Konkretes steht dazu in § 3 Abs 2 WEG.

Wo Du diesen Begriff findest, solltest Du den Text mit äußerster Vorsicht genießen - der bedeutet nämlich was anderes und muss ziemlich verbogen werden, damit er auch auf einen Geräteschuppen als „Annex“ zur Wohnung passt.

Wie auch immer: Nein, es ist egal, wo der Grundstücksteil liegt, der einem bestimmten Sondereigentum zugeschrieben wird. Maßgeblich ist, dass das Sondereigentum, dem er zugeschrieben wird, wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Es funktioniert also nicht, z.B. einem Einzimmerappartement die 20 Garagen zuzuschreiben, die aus der Zeit der KWV im Hof stehen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank! Das hilft mir weiter. VG