Wegfall Beihilfe eines Angestellten als Rentner

Hallo, liebe Experten!

Ein guter Bekannter von mir ist in Niedersachsen als Angestellter nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes bis zur Erreichung des Rentenalters beihilfeberechtigt, d.h., er erhält 50 % Beihilfe zu seinen Krankheitskosten von der Niedersächsischen Versorgungskasse (das ist die Beihilfestelle) und hat sich lediglich zu 50 % privat krankenversichert. Da er kein Beamter ist, erhält er mit Erreichung des Rentenalters keine Beihilfe mehr und müsste seinen privaten Krankenversicherungsschutz auf 100 % aufstocken. Da er mittlerweile erkrankt ist, würde seine PKV die Aufstockung wohl nicht vornehmen und wenn, dann nur mit erheblichen Risikozuschlägen.

Sehen Sie eine Möglichkeit, dass er seinen Versicherungsschutz aufstockt bzw. vom Beihilfe-Tarif der AXA (ehemals DBV-Versicherung) in den Vollkosten-Tarif der AXA wechselt, ohne dass ihm Risikozuschläge aufgebürdet werden? Als Begründung könnte man evtl. einwenden, dass er bei Vertragsabschluss eigentlich falsch beraten wurde, da er als Rentner nicht richtig versichert ist, wenn er den Beihilfe-Tarif hat.

Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar, denn meine Kenntnisse des Versicherungsrechts reichen hier nicht aus.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Christian Sanders

Hallo Herr Sanders,

wenn ihr Bekannter bei der AXA versichert ist - ist die Axa nach wegfall der Beihilfe verpflichtet in einen Volltarif zu wandeln ohne Aufschläge - ihr Bekannter muß nur die Frist einhalten in der es der Axa gemeldet werden muß. Ich bin nicht ganz sicher die liegt zwischen 2 und 6 Moanten - da muß ich noch mal schauen.
Der Versicherer ist dazu verpflichtet - immer wenn bei der Beihilfe Leistungen gestrichen werden oder diese ganz wegfällt ist der Versicvherer in der Nachversicherungspflicht.

Sollten Sie dazu noch den Gesetzestext benötigen - dann bitte kurz mailen - ich würde den § morgen dann mailen.
Mfg
E.Riehl-Müller

Hallo Herr Sanders,
ich habe Ihnen beeits ausführlich bei
wer weiss was geschrieben.
Mfg
E.R.Müller

Hallo,
die AXA muss zu dem Termin einer Beihilfeänderung - Wegfall Beihilfeanspruch ist Änderung - die Umstellung in einen gleichartigen 100% Tarif zulassen.
Voraussetzung hierfür ist …
1.Der Betroffene weist Wegfall Beihilfeanspruch in geeigneter Form nach
2.Antrag auf Umstellung in den 100% Schutz muss zeitnah erfolgen (spätestens innerhalb 1/2 Jahr nach Beihilfeänderung - zu dem Termin Änderung)
Etwa vorhandene Erkrankungen sind dann unwesentlich!

Es muss allerdings mit einer überproportionalen Beitragssteigerung gerechnet werden.

Gruß Joerg Koenig

Hallo!

Vielen Dank - auch für die superschnelle Antwort!
Sie haben mich mit Ihrer Antwort beruhigt, denn der deutlich höhere Beitrag ist weniger schlimm als die Alternative, auf den halben Kosten sitzen zu bleiben. Ich werde meinen Bekannten gleich morgen informieren.

Herzliche Grüße

Hartmut Christian Sanders

Hallo, Frau Riehl-Müller!

Vielen Dank - auch für die schnelle Antwort, die meinen Bekannten bestimmt beruhigen wird. Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Paragrafen im Versicherungsvertragsgesetz handelt. Damit ich nicht zu lange suchen muss, würde ich mich freuen, wenn Sie mir den Paragrafen noch mitteilen. Die Frist ist 6 Monate, wie mir ein anderes Wer-weiss-was-Mitglied geschrieben hat.

Herzliche Grüße

Hartmut Christian Sanders

Hallo, Frau Riehl-Müller!

Nochmals Danke!

H.C. Sanders

Hallo Herr Sanders,
6 Wochen sind korrekt-
hier der § aus dem VVG der das regelt -
einen Nachteil hat ihr Bekannter nur - das er nur Altersrückstellungen für den schon vorhanden Teil gebildet hat - je nach Beitrag sollte er nach der Umstellung schauen ob er nicht eine Änderung nach §204 VVG sich berechnen lässt oder den Standart - Tarif.
Das ist nur eine Empfehlung zum Überdenken - aber vorab erst einmal umstellen und sehen we hoch der Beitrag ist.
§ 199 Beihilfeempfänger
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

Mfg
E.Riehl-Müller

Guten Tag,
bitte entschuldigen Sie- ich bin gerade bei einer Fortbildung.
Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

Guten Morgen Herr Sanders!

Eine Falschberatung nach Jahrzehnten zu reklamieren wird wohl schwierig werden.

Warum befürchten Sie einen RZ?

Aber letztendlich ist Beihilfe nicht mein Fachgebiet. Geben Sie dies in die Suchmaske mit ein.

Die AXA muss meines Wissens die Aufstockung akzeptieren und Ihr Bekannter hat keine Wahl: FRiss oder stirb!

so ist dies nun mal, wenn MANN bei Antragstellung nicht mitdenkt.

glück auf
pe sturm

Hallo,

das klingt nach einem Beratungsfehler. Zwingend hätte hier eine Option oder Anwartschaftsversicherung auf eine Vollversicherung vereinbart werden müssen.

Aber sehen Sie sich die Vertragsbestimmungen doch mal genau an. Vielleicht ist ja eine Option enthalten.

Beste Grüße

Thomas Kliem

Sehr geehrter Herr Sanders,

Seit Herbst 2011 besteht auch für Personen die älter als 55 Jahre sind die Möglichkeit, im Rahmen einer „Basis Versicherung“, eine private Krankenversicherung abzuschliessen.

Ihrem Bekannten würde ich Folgendes empfehlen …

Es soll über das Vergleichsportal „http://58591.tarifcheck24.com“ ein kostenloses, unverbindliches Angebot anfordern. Die Kollegen ermitteln dann (passierend auf die Bedürfnisse Ihres Bekannten und unter Vergleich aller in Deutschland verfügbaren Anbieter) die perfekte und zugleich auch günstigste Versicherung.

Wichtig: Er muss unbedingt eine korrekte Telefonnummer angeben, da nur dann ein Angebot erstellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Schmidt

Ich denke Sie sollten mal mit der Beihilfestelle oder
mit der Versicherung sprechen, denn es gibt gewisse Sonderreglungen die in solchen Fällen greifen:
„Das mit Beginn des Rentenalters die PKV ohne Gesundheitprüfung aufgestockt werden kann.“
So etwas passiert bei Beamten öfters wenn sich die Beihilfesätze durch verschiedene Ereignisse ändern.
Dann kann der Versicherte ohne erneute Gesundheitsprüfung seinen Vertrag anpassen.

Bei solchen Ereignissen gibt es Sonderreglungen sodas keine Gesundheitsprüfungen stattfindet.

Spreche Sie mit der Beihilfestelle bzw. mit der Versicherung.

Hallo, Frau Riehl-Müller!

Vielen Dank für die Erläuterungen und den Paragrafen. Sie haben mir und meinem Bekannten sehr geholfen!

Alles Gute

Hartmut Christian Sanders

Hallo!

Vielen Dank!

H.C. Sanders

Hallo, Herr Schmidt!

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Christian Sanders

Hallo!

Vielen Dank für die Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

H.C. Sanders

Guten Tag Hartmut Christian,
ich kann hier nur meine Meinung dazu angeben, diese kann nicht als Rechtsberatung angesehen werden oder diese ersetzen!

Meiner Meinung nach sollte die Versicherung die Umstellung auf 100% Absicherung durch Fortfall der Beihilfe mit einem „angenessenen“ Zuschlag durchführen. Sofern der Fortfall der Beihilfe innerhalb 2 Monaten dem Versicherer mitgeteilt wurde, seit dem der Versicherte davon Kenntnis hatte, sollte der Versicherer den Antrag zum Wecshel in einen 100%-Tarif mit einem „eher kleinen“ Zuschlag annehmen.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, dass es ein Recht des Wechsels ohne Berücksichtigung von inzwischen erhöhtem Gesundheitsrisiko besteht, da feht auch mir das „sichere“ Wissen, da ich „nur“ Berater / Verkäufer bin.

Der Vorwurf der Falschberatung steht natürlich im Raume, ob dies aber heute noch beweisbar ist, ist fraglich.

Ich empfehle, auf jeden Fall den Omudsmann der PKV zur Hilfe zu rufen. Dieser ist als Vermittler zwischen Kunde und PKV (für die PKV-Versicherten) engesetzt wurden und kann ev. mithelfen, eine vernünftige Lösung für den Kunden beim Versicherer auszuhandeln. Seine Dienste sind für alle Privatversicherten kostenlos (auch bei 50% Beihilfeversicherten). Mehr über den Ombundsmann erfahren und Kontaktmöglichkeit gibt es hier: http://www.pkv-ombudsmann.de

Ich hoffe, mit den Informationen geholfen zu haben.

Liebe Grüße von
Hans-Günter
PKV-Spezialist (Vers.-Kfm.)

Hallo, Herr Rischer!

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Christian Sanders