Wegfall Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 BGB?

Nehmen wir an, eine Person A erhält ein Schreiben der Agentur für Arbeit (AA), dass das 24-jährige, leibliche Kind B von Person A Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III beantragt hat, und die Agentur verlangt nun Auskunft über das Einkommen von Person A, da behauptet wird, diese sei gegenüber B noch zu Unterhalt verpflichtet.
Nehmen wir weiter an, dass A die Auffassung vertritt, B habe seinen Unterhaltsanspruch bereits nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, da Person B schon zwei Ausbildungen hintereinander abgebrochen hat und somit durch sein eigenes Verschulden bedürftig wurde.
A wurde nun von der AA unter Androhung von Bußgeld zur Auskunft aufgefordert.

Frage:
Wie sollte sich Person A nun am besten verhalten?
Sollte sie zunächst die Auskunft erteilen und bereits im Anschreiben formulieren, dass sie aufgrund des o.g. Tatbestandes nicht mehr bereit ist, Unterhalt für Person B zu leisten, oder sollte die Angelegenheit sofort einem Rechtsanwalt übergeben werden, um auf das Schreiben der AA zu antworten?

Hi!

Wie sollte sich Person A nun am besten verhalten?

Das lässt sich zum Glück leicht beantworten und auch begründen:

Solange nicht gerichtlich geklärt ist, ob hier der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde oder nicht, hat die AA nicht nur das Recht, sondern sogar die Verpflichtung, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass A unterhaltsverpflichtet ist – denn das ist er, solange nicht ein Gericht etwas anderes geurteilt hat!
Wenn A hier anderer Meinung ist, muss er sich in der Tat einen Anwalt nehmen und gegen seine Unterhaltsverpflichtung vorgehen – allerdings nicht gegen die AA, sondern gegen B! Und solange eben nicht rechtskräftig (das auch noch!) festgestellt wurde, dass B sein Unterhaltsrecht verwirkt hat, kann, muss, und wird die AA nicht nur As de facto (noch) bestehende Unterhaltsverpflichtung auf das BAB anrechnen, sondern kann auch Bußgelder bei Nichtauskunft verhängen!

Übrigens hätte selbst eine noch innerhalb der Fristsetzung der AA erfolgende Klageerhebung auf Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, keine aufschiebende Wirkung bzgl. As Auskunftspflicht gegenüber der AA, falls A diese Hoffnung hätte!
Ein Recht zur Auskunftsverweigerung bestünde nur dann, wenn bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, was hier aber definitiv nicht der Fall ist.

Sollte sie zunächst die Auskunft erteilen und bereits im Anschreiben formulieren, dass sie aufgrund des o.g. Tatbestandes nicht mehr bereit ist, Unterhalt für Person B zu leisten,

Dass kann man gerne tun, ändert aber nichts an der Rechtslage, weswegen dies die AA lediglich zur Kenntnis nehmen und dann ad acta legen würde.

oder sollte die Angelegenheit sofort einem Rechtsanwalt übergeben werden, um auf das Schreiben der AA zu antworten?

Dafür braucht A keinen RA, s. o. Allerdings sollte er umgehend einen RA einschalten, um seine Unterhaltspflicht loszuwerden, wenn es wirklich das ist, was er möchte. (Ein rechtskräftiges Urteil zugunsten As hätte dann wahrscheinlich zur Folge, das tatsächlich gezahlter Unterhalt während des BAB-Bezuges von B von diesem zurückgezahlt werden müsste – allerdings im Endeffekt nicht aus seiner eigenen Tasche, sondern durch die BAB-Nachzahlung, die ihm aufgrund des nun rückwirkend weggefallenen Unterhalts, der aufs BAB angerechnet wurde, dann zustünde.

Fazit:

  1. Die Auskunftsverpflichtung gegenüber der AA besteht akuell in jedem Fall, genauso wie die die Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.

  2. Je nach Ausgang des Gerichtsurteils gibt es immer nur einen, der einen finanziellen Verlust hat:
    – Bei Unterhaltsversagung wäre es die Sozialversicherungsgemeinschaft (über die Arbeitslosenversicherung) oder der Steuerzahler (bin mir gerade nicht 100 %-tig sicher, aus welchem Topf BAB gezahlt wird).
    – Bei Bestätigung der Unterhaltsverpflichtung wäre es A.
    B hätte also keinerlei finanzielle Konsequenzen zu fürchten. Dies nur als Hinweis, falls es A eher um den erzieherischen Effekt eines Unterhaltsentzuges geht. Wenn hier aber tatsächlich eigene finanzielle Motive eine Rolle spielen, dann bleibt nur der Weg vor Gericht. (Sorry, ich wiederhole mich.)

Gruß
Jadzia

Das ist soweit verstanden.
Der Fall liegt hier konkret so, dass Person B bereits vor einem Jahr wegen Abbruch einer Ausbildung mit Person A vor Gericht war und dort gerichtlich festgelegt wurde, dass Person B kein Unterhalt mehr zusteht, da die Ausbildung abgebrochen worden ist.
Außerdem wurde sogar Person B verklagt, sobald er erste Einkünfte erzielt, einen Betrag von 1300 Euro an Person wegen überzahltem Unterhalt zurück zahlen zu müssen. Die Rückzahlung wurde bis 2015 ausgesetzt.
Von „verwirkt“ steht allerdings nichts im Urteil. Wenn ich es richtig verstanden habe muß Person A daher jetzt nochmals aktiv werden und Person B verklagen, dass ein Urteil zustande kommt, in dem eindeutig eine Verwirkung des Unterhaltes für die Zukunft festgestellt wird? Die Auskunft an das AA ist dennoch zunächst zu leisten. Vom AA bekommt doch dann sicher Person A irgendwann einen Bescheid, in dem geschrieben steht, was das AA berechnet hat, welche Höhe Person A an Unterhalt zu zahlen habe?
Gegen diesen Bescheid kann nicht Widerspruch eingelegt werden, wenn man der Meinung ist, dass die persönliche Lebenssituation zu wenig berücksichtigt worden ist und die Gefahr besteht, das Person A wegen dieser Unterhaltsforderung seinen eigenen Lebensunterhalt und seine eigenen Verpflichtungen nicht mehr bestreiten kann?
Dagegen müßte es doch auch das Recht geben zu klagen, oder nicht?

Der Fall liegt hier konkret so, dass Person B bereits vor einem Jahr wegen Abbruch einer Ausbildung mit Person A vor Gericht war und dort gerichtlich festgelegt wurde, dass Person B kein Unterhalt mehr zusteht, da die Ausbildung abgebrochen worden ist.

Ah, okay. (Das hättest Du ja auch schon mal im UP erwähnen können…)
Meine Frage dazu: Ist dieses Urteil rechtskräftig (geworden)?

Von „verwirkt“ steht allerdings nichts im Urteil.

Das ist nicht schlimm bzw. relevant. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, bedeutet das das aber (also dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde), auch ohne dass dieses Wort irgendwo steht.

Wenn ich es richtig verstanden habe, muss Person A daher jetzt nochmals aktiv werden und Person B verklagen, dass ein Urteil zustande kommt, in dem eindeutig eine Verwirkung des Unterhaltes für die Zukunft festgestellt wird?

Nein nein! Sofern oben von Dir genanntes Urteil rechtskräftig ist, reicht dieses völlig aus! Bei meiner ersten Antwort bin ich davon ausgegangen, das noch gar nicht prozessiert wurde (weil davon nichts im UP stand). Aber so ist das was anderes.

Die Auskunft an das AA ist dennoch zunächst zu leisten.

Nein, unter diesen Voraussetzungen natürlich nicht.
Aber ist der AA das Urteil überhaupt bekannt? Und mit „bekannt“ meine ich mich: Liegt denen eine Kopie eines rechtskräftigen(!) Urteils vor? (Sorry, aber wenn A die im selben Umfang mit Infos versorgt hat wie Du uns/mich hier im UP, bezweifle ich das…)

Vom AA bekommt doch dann sicher Person A irgendwann einen Bescheid, in dem geschrieben steht, was das AA berechnet hat, welche Höhe Person A an Unterhalt zu zahlen habe? Gegen diesen Bescheid kann nicht Widerspruch eingelegt werden, wenn man der Meinung ist, dass die persönliche Lebenssituation zu wenig berücksichtigt worden ist und die Gefahr besteht, das Person A wegen dieser Unterhaltsforderung seinen eigenen Lebensunterhalt und seine eigenen Verpflichtungen nicht mehr bestreiten kann?
Dagegen müßte es doch auch das Recht geben zu klagen, oder nicht?

Das dürfte wie gesagt alles entfallen, weil mit rechtskräftigem Urteil keinerlei Angaben gegenüber der AA gemacht werden müssen. Und wenn denen so ein Urteil vorliegt, dann akzeptieren die das auch in aller Regel und machen keinen weiteren Stress.

Gruß
Jadzia

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