Hi!
Wie sollte sich Person A nun am besten verhalten?
Das lässt sich zum Glück leicht beantworten und auch begründen:
Solange nicht gerichtlich geklärt ist, ob hier der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde oder nicht, hat die AA nicht nur das Recht, sondern sogar die Verpflichtung, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass A unterhaltsverpflichtet ist – denn das ist er, solange nicht ein Gericht etwas anderes geurteilt hat!
Wenn A hier anderer Meinung ist, muss er sich in der Tat einen Anwalt nehmen und gegen seine Unterhaltsverpflichtung vorgehen – allerdings nicht gegen die AA, sondern gegen B! Und solange eben nicht rechtskräftig (das auch noch!) festgestellt wurde, dass B sein Unterhaltsrecht verwirkt hat, kann, muss, und wird die AA nicht nur As de facto (noch) bestehende Unterhaltsverpflichtung auf das BAB anrechnen, sondern kann auch Bußgelder bei Nichtauskunft verhängen!
Übrigens hätte selbst eine noch innerhalb der Fristsetzung der AA erfolgende Klageerhebung auf Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, keine aufschiebende Wirkung bzgl. As Auskunftspflicht gegenüber der AA, falls A diese Hoffnung hätte!
Ein Recht zur Auskunftsverweigerung bestünde nur dann, wenn bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, was hier aber definitiv nicht der Fall ist.
Sollte sie zunächst die Auskunft erteilen und bereits im Anschreiben formulieren, dass sie aufgrund des o.g. Tatbestandes nicht mehr bereit ist, Unterhalt für Person B zu leisten,
Dass kann man gerne tun, ändert aber nichts an der Rechtslage, weswegen dies die AA lediglich zur Kenntnis nehmen und dann ad acta legen würde.
oder sollte die Angelegenheit sofort einem Rechtsanwalt übergeben werden, um auf das Schreiben der AA zu antworten?
Dafür braucht A keinen RA, s. o. Allerdings sollte er umgehend einen RA einschalten, um seine Unterhaltspflicht loszuwerden, wenn es wirklich das ist, was er möchte. (Ein rechtskräftiges Urteil zugunsten As hätte dann wahrscheinlich zur Folge, das tatsächlich gezahlter Unterhalt während des BAB-Bezuges von B von diesem zurückgezahlt werden müsste – allerdings im Endeffekt nicht aus seiner eigenen Tasche, sondern durch die BAB-Nachzahlung, die ihm aufgrund des nun rückwirkend weggefallenen Unterhalts, der aufs BAB angerechnet wurde, dann zustünde.
Fazit:
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Die Auskunftsverpflichtung gegenüber der AA besteht akuell in jedem Fall, genauso wie die die Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.
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Je nach Ausgang des Gerichtsurteils gibt es immer nur einen, der einen finanziellen Verlust hat:
– Bei Unterhaltsversagung wäre es die Sozialversicherungsgemeinschaft (über die Arbeitslosenversicherung) oder der Steuerzahler (bin mir gerade nicht 100 %-tig sicher, aus welchem Topf BAB gezahlt wird).
– Bei Bestätigung der Unterhaltsverpflichtung wäre es A.
B hätte also keinerlei finanzielle Konsequenzen zu fürchten. Dies nur als Hinweis, falls es A eher um den erzieherischen Effekt eines Unterhaltsentzuges geht. Wenn hier aber tatsächlich eigene finanzielle Motive eine Rolle spielen, dann bleibt nur der Weg vor Gericht. (Sorry, ich wiederhole mich.)
Gruß
Jadzia