Es wird im Sept. 2014 ein Rauchender Arbeitnehmer für den Aussendienst mit Firmenwagen eingestellt,im Arbeitsvertrag steht zwar das die Firmenautos pfleglich behandelt werden sollen, aber nichts von einem Rauchebvbot. Jetzt nach 1 Jahr kommt ein Einschreiben ,das Rauchen in den Firmenwagen nicht erlaubt ist! Wie verhält sich so etwas, es ist schon klar das man als Arbeitnehmer nicht viel zu sagen hat, aber wissen wollte ich es trotdem.
Liebe Grüße Freckle
Hallo Freckle,
wenn es keinen Vertrag gibt, in dem steht, daß das Rauchen in Firmenwagen nicht erlaubt ist, kann man es nicht verbieten. Man müsste also einen Vertrag machen, in dem dies genau geregelt ist.
Wenn das Rauchen am Arbeitsplatz generell verboten ist, könnte es auch auf den Firmenwagen (als Arbeitsplatz) zutreffen. Ist aber eine gewagte Auslegung.
Das Rauchverbot in Firmenwagen muß dann aber auch auf alle Benutzer gelten.
Wie verhält es sich bei anderen Arbeitnehmern im Außendienst?
Gruß Heinz
hallo,
verstehe da was evtl nicht ganz:
wenn es keinen Vertrag gibt, in dem steht, daß das Rauchen in
Firmenwagen nicht erlaubt ist, kann man es nicht verbieten.
Man müsste also einen Vertrag machen, in dem dies genau
geregelt ist.
du meinst also eine firma mit 100 mitarbeitern und 100 autos die irgendwann im laufe ihrer firmengeschichte entscheidet das ab „jetzt“ in den autos nicht mehr geraucht werden dürfte müsste 100 neue arbeitsverträge machen ??
ist doch komisch oder ??
nicht-mehr-rauchende grüße
Heinz
Das muß erfragt werden, es gibt im Außendienst noch EINEN Arbeitnehmer der auch raucht !
Diese Schreiben kam von der Chefin die Spaß daran hat Mitarbeiter zu schikanieren , der Chef und der eigentliche Besitzer weiss sicher nichts von dem Schreiben.
Ich werde mich wieder melden wenn ich mehr Infos habe.
Lg Freckle
Eben!
Hi!
Eben!
Zitat:
_ Betriebliches Rauchverbot aufgrund des Direktionsrechts
Aufgrund seines Direktions- und Weisungsrechts kann der Arbeitgeber ein einseitiges Rauchverbot erlassen, wenn es in engem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steht, insbesondere bei Brand- und Explosionsgefahr. So kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts ein Rauchverbot am Arbeitsplatz aussprechen. Das Rauchverbot erstreckt sich dann auch auf das Firmenfahrzeug, denn dieses ist als Bestandteil des Arbeitsplatzes anzusehen._
VG
Guido
Direktionsrecht
Hi!
Der Dienstwagen ist ein Teil des Arbeitsplatzes, also kann der AG auch durch Nutzung seines Direktions- und Weisungsrechts ein Rauchverbot erlassen.
Und das geht auch unabhängig von dem, was im Nutzungsvertrag erfasst ist.
VG
Guido
Hi!
Du hast da etwas zitiert und womöglich das entscheidende dabei nicht berücksichtigt: „wenn es in engem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steht, insbesondere bei Brand- und Explosionsgefahr … mehr auf http://w-w-w.ms/a5fn6f“
Nach der bisherigen Sachverhaltsbeschreibung erscheint mir nicht einsichtig, dass das Rauchverbot nun wirksam wäre.
Grüße
Droitteur
Hi!
Du hast da etwas zitiert und womöglich das entscheidende dabei
nicht berücksichtigt:
Nein, ich habe es nicht berücksichtigt, weil es nicht entscheidend ist.
Im Umkehrschluss hieße es ja, der AG dürfte kein Rauchverbot im Büro aussprechen, wenn die Sachverhalte der Arbeitsleistung, Brand- und Explosionsgefahr, etc. nicht tangiert werden …
Der PKW ist Teil der Arbeitsstätte, was vollkommen ausreicht.
Nach der bisherigen Sachverhaltsbeschreibung erscheint mir
nicht einsichtig, dass das Rauchverbot nun wirksam wäre.
Allein die Tatsache, dass ein Raucherfahrzeug massiv mehr an Wert verliert, sollte ein ausreichendes Interesse des Arbeitgebers begründen.
VG
Guido
Klar erscheint mir jedenfalls, dass die von dir zur Untermauerung deiner Ansicht herangezogene Quelle beim vorliegenden Fall nicht weiterhilft - die dort genannte Bedingung ist nicht erfüllt (unabhängig davon, was für Umkehrschlüsse man daraus nicht oder auch doch ziehen kann).
Selbst wenn man das Interesse am Werterhalt des Fahrzeugs anerkennt, so ist das Kind vorliegend doch schon in den Brunnen gefallen. Nach allem, was ich beim sporadischen Suchen finde, wird auch vornehmlich aus Nichtraucherschutzgründen ein einseitiges Rauchverbot anerkannt - der Wert des Wagens dürfte demgegenüber weniger gewichtig sein, wohlgemerkt angesichts der Tatsache, dass das Rauchen bislang gestattet war.
Es ist zumindest ein erheblicher Unterschied, ob ich das Recht zu Rauchen der Gesundheit oder dem Vermögen gegenüberstelle.
Es sitzt ausschließlich der eine Arbeitnehmer in diesem Auto und das 8 - 10 std am Tag, Mo bis Freitag.
Es handelt sich um einen Fiat 500 km Leistung am Tag ca 600km, das nur am Rande erwähnt.
Lg
Klar erscheint mir jedenfalls, dass die von dir zur
Untermauerung deiner Ansicht herangezogene Quelle beim
vorliegenden Fall nicht weiterhilft
Die Quelle kam nicht von mir - ich habe nur aus ihr zitiert.
- die dort genannte
Bedingung ist nicht erfüllt
Der von Dir hervorgehobene Teil ist keine Bedingung, es ist nur eine Stärkung der ohnehin vorliegenden Fakten.
Nach allem, was ich beim sporadischen Suchen
finde, wird auch vornehmlich aus Nichtraucherschutzgründen ein
einseitiges Rauchverbot anerkannt
Dann solltest Du mal nicht nur sporadisch suchen.
Die Tatsache, dass ein Unternehmen in einem Gebäude (auch in Einzelbüros!) ein generelles Rauchverbot aussprechen kann, macht den Nichtraucherschutz als Argument obsolet.
- der Wert des Wagens dürfte
demgegenüber weniger gewichtig sein, wohlgemerkt angesichts
der Tatsache, dass das Rauchen bislang gestattet war.
Dann darf ein Unternehmen ein nicht bestehendes Rauchverbot also nicht kippen, weil es vorher nicht existierte?
Es ist zumindest ein erheblicher Unterschied, ob ich das Recht
zu Rauchen der Gesundheit oder dem Vermögen gegenüberstelle.
Ich habe auch nur mehr als einen Aspekt genannt.
Gruß
Guido
Was soll das denn werden? Nun also ein wenig über die Sachebene hinaus? Nur nichts für ungut^^
„Die Quelle kam nicht von mir [also dir]“ - Ich beziehe mich dabei auf den von dir ausgewählten Auszug 0o
„Der von Dir [also mir] hervorgehobene Teil ist keine Bedingung“ - „Wenn“ leitet keine Bedingungssätze mehr ein?
„Dann solltest Du mal nicht nur sporadisch suchen.“ - An dieser Stelle also Zweifel an meiner Suchkompetenz? Hier wurde ein ausführlicher Artikel verlinkt, der ein Bild von der Situation vermittelt, dieses Bild wurde bislang noch nicht getrübt. Wie lange soll ich bitte suchen?
„Die Tatsache, dass ein Unternehmer […] ein generelles Rauchverbot aussprechen kann, man den Nichtraucherschutz als Argument obsolet“ - Hier wurden wohl Henne und Ei vertauscht… Ob ein Unternehmer ein solches Verbot aussprechen kann, bedarf gerade eines Grundes und eben hierfür wird etwa der Nichtraucherschutz herangezogen.
„Dann darf ein Unternehmen ein nicht bestehendes Rauchverbot also nicht kippen, weil es vorher nicht existierte?“ - Noch mal die Henne und das Ei. Ein Unternehmer muss das Rauchverbot begründen können. Er will vorliegend einseitig die Vertragsbestimmungen ändern und möchte damit außerdem grundlegend in die Interessen des Arbeitnehmers eingreifen. Ich sage ja nicht, dass es dafür keine Gründe geben kann, vorliegend sehe ich aber keinen erfüllt.
Mit der Entgegnung „Ich habe auch nur mehr als einen Aspekt genannt.“ kann ich nicht viel anfangen^^ Vielleicht passt ja, wenn ich darauf antworte, dass ich auch nur auf den erheblichen Unterschied hingewiesen habe.
Grüße
Droitteur
Hallo
mit diesen Zusatzinfomationen solltest du mal prüfen, ob man dich nicht sowieso rausmobben will…
Gruß
Hummel
Hallo,
wie lautet denn die Regelung genau ??
Muss der Wagen jeden Tag von der Firma abgeholt und bei Feierabend dorthin zurück gebracht werden ??
Oder steht er dem AN auch zur privaten Nutzung zur Verfügung ??
P.S.
Und der Quatsch mit niedrigem Wiederverkaufswert…lool…schon vor 50 Jahren wußten „Clevere“ Autoverkäufer,wie man aus der 190er-Stinkzigarre von Direktor X das gepflegte „Nichtraucherfahrzeug“ eines leitenden Angestellten machte…
(denn die holde Weiblichkeit war damals ja noch nicht so breit am Autofahren beteiligt…heutzutage würde man so einen Wagen als Fahrzeug der gesundtheitsbewußten Gattin verkaufen…)
Seuftz
Hi!
„Die Quelle kam nicht von mir [also dir]“ - Ich beziehe mich
dabei auf den von dir ausgewählten Auszug 0o
Die Tatsache, dass ich HIER eine Antwort gebe, die mit der Quelle von Heinz nichts zu tun hat, liegt darin begründet, dass ich Heinz’ Quelle schon allein deshalb für zweifelhaft halte, weil ein PKW keine Arbeitsstätte gem.§ 2 ArbStättV ist …
Ich habe schon in meiner Überschrift auf das Direktionsrecht des AG hingewiesen.
Ein AG hatte schon vor Aufnahme des Nichtraucherschutzes in die ArbStättV die Möglichkeit, das Rauchen am Arbeitsplatz zu verbieten.
Der Nichtraucherschutz ermöglicht lediglich zusätzlich das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz aus AN-Sicht.
„Dann solltest Du mal nicht nur sporadisch suchen.“ - An
dieser Stelle also Zweifel an meiner Suchkompetenz? Hier wurde
ein ausführlicher Artikel verlinkt, der ein Bild von der
Situation vermittelt, dieses Bild wurde bislang noch nicht
getrübt. Wie lange soll ich bitte suchen?
Vielleicht ganz einfach mal, bis Du zu einem Punkt kommst, an dem es die ArbStättV in der jetzigen Form noch nicht gab.
LAG Frankfurt am Main
6.7.1989 - 9 Sa 1295/88
_Leitsatz:
Der Arbeitgeber ist kraft seines Direktionsrechtes berechtigt, einseitig ein Rauchverbot am Arbeitsplatz einzuführen. Bei Ausübung des Direktionsrechtes hat der Arbeitgeber die Grundsätze billigem Ermessens zu wahren. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem sich aus dem Persönlichkeitsrecht ableitenden Recht des Arbeitnehmers auf Handlungsfreiheit - hier dem Recht auf Rauchen - und den Interessen des Arbeitgebers, diese Handlungsfreiheit aus sachlichen Gründen einzuschränken. Die Grundsätze billigem Ermessens sind nicht verletzt, wenn es sich bei dem vom Rauchverbot betroffenen Arbeitsplatz um ein Büro handelt, das ständig von dritten Personen - insbesondere auch Kunden - aufgesucht wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen, daß ihm das Rauchen gestattet wird, wenn sich gerade kein Besucher im Büro aufhält._
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… Der Arbeitgeber ist schon aufgrund seines Eigentums- und Hausherrenrechts grundsätzlich berechtigt, auch einseitig ein Rauchverbot am Arbeitsplatz einzuführen. Dieses Recht folgt auch aus dem dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrecht.
Und jetzt bin ich raus, sorry
Gruß
Guido
Hallo nochmal,
zur Durchsetzung des Direktionsrechts ist eine Interessenabwägung von Nöten.
Der AG muss ein Interesse vorbringen.
Das kann z.B. sein:
- der zu erwartende Wertverlust
- die Außendarstellung (AG will nicht, dass jemand sieht, wie ein Mitarbeiter in einem seiner Wagen raucht) - gerade bei PKW mit Firmenbeschriftung vielleicht noch in der Gesundheits- oder Pflegebranche
- erhöhte Unfallgefahr durch Rauchen
- der AG will nicht, dass sich seine AN, die in den Büroräumen nicht rauchen dürfen, benachteiligt fühlen
etc. pp.
Wie stark das Interesse des AN auf sein Recht des Rauchens in Zeiten wiegt, in denen in Brüssel in jüngerer Vergangenheit ein generelles Verbot an allen Arbeitsplätzen diskutiert wurde, kannst Du Dir vielleicht selbst ausrechnen.
Das Argument, dass nur eine Person das Auto nutzt, wird in dem Augenblick schwach, indem der AN den Betrieb verlässt und der PKW an seinen Nachfolger übergeben wird.
VG
Guido
P.S. Wie sehr man einem Frank Müller, der hier seit Jahren nur durch ge"loool"e und ge"griiins"e (also dem Verhalten eines maximal 14-jährigen) sowie der Tatsache, dass Fakten an ihm abperlen wie Wasser von einem Lotusblatt auf sich aufmerksam macht, ernstnehmen kann, weißt Du nach 8 Jahren hoffentlich selbst.
Vertippser
Der PKW ist Teil der Arbeitsstätte des Arbeitsplatzes, was vollkommen ausreicht.
text text text text text text text
Frank Müller
Arbeitnehmer hat bei Arbeitsbeginn auf einem Hof gewohnt der AUCH Nebenstelle für den Berzirk Niedersachsen werden sollte , dort sollten vor einem Jahr auch Büros eingerichtet werden.
Nachdem die Betriebswohnung nicht wie abgesprochen renoviert worden waren ,war er nach 6 Monaten wieder ausgezogen.
Bei Auszug war mündlich abgesprochen worden das der Firmenwagen da ja Nachts nicht mehr auf dem Hof , Freitagabend zurück gebracht werden müsse,
Nach 1 Woche kam dann ein Anruf, der Wagen müsse tägl. zurück gebracht werden.
Auf dem Hof ist immer noch kein Büro noch ein bei der besagten Firma Angestellter ,nur für die Landwirtschaft ein Verwalter.
Der Hof ist Video überwacht,so daß gesehen wird wann das Auto kommt oder geht.
Das sind alles mündliche willkürliche Absprachen.
Im Vertrag steht nur das übliche ,Fahrtenbuch führen, Auto pfleglich behandeln,Privatfahrten sind nicht generell verboten, müssen aber wenn es dann mal vorkommen würde,aufgeschrieben und bezahlt werden, wobei mündlich gesagt wurde man soll dann einfach das Fahrtenbuch passend schreiben wenn es sich nur um eine Kurzstrecke handelt.
Ich hoffe Sie können mit der Aussage etwas anfangen,sonst lasse ich mir den Vertrag geben um es genau rein zuschreiben.
LG Freckle
Jetzt also auch in der Überschrift schon Unsachliches?^^ Und dasselbe in deinem Schlusssatz „jetzt bin ich raus, sorry“, was soll das? 0o
Vielen Dank jedenfalls für dein neues Zitat, auch dort findet sich doch wieder die relevanten Einschränkungen - wie kommt es, dass du das zwar ignorierst, aber sauber mitzitierst?
Ach, falls es da Missverständnisse gab, mal zum Wort „grundsätzlich“ im Sinne von der Arbeitgeber sei „grundsätzlich berechtigt“: Das bedeutet unter Juristen nicht wie anderswo üblich „ausnahmslos“, sondern „dem Grunde nach, aber mit bestimmten Ausnahmen“.