Hallo Saruman!
Kann eine Weiterbildung ein triftiger Grund zur Ablehnung der
Bewerbung auf ein bundesweites Stellengesuch sein?
Folgendes ist mir gerade passiert: Ich habe mir mal die Mühe gemacht, „unsere“ DAs zu § 144 SGB III (der „Sperrzeitparagraph“) zum „wichtigen Grund“ zu bemühen, weil ich wusste, dass es da einen Punkt „berufliche Bildung“ gibt. Ich wollte den genauen Zusammenhang erfahren, also, ob das auch bei „Arbeitsablehnung“ ein wichtiger Grund ist und nicht nur bei „Arbeitsaufgabe“. Und jetzt kommt’s: Der Punkt ist offensichtlich ersatzlos gestrichen worden. Er ist jedenfalls nicht mehr auffindbar. (Überhaupt sehen die entsprechenden DAs sehr überarbeitet aus… Ich habe das entweder in irgendeiner Mitteilung der „Oberen“ überlesen oder - fast noch wahrscheinlicher - es gab keine oder ich stehe gerade total auf dem Schlauch…) Keine Ahnung, ob da noch was nachkommt.
Ich hätte aber einen anderen Tipp. Deine Frau könnte versuchen, sich auf die Unzumutbarkeit des Stellenangebotes zu berufen. Ich zitiere aus § 121 SGB III („Zumutbare Beschäftigungen“) Abs. 5 :
„Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie […] vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert […].“
Die DA 4 zu § 121 sagt zur getrennten Haushaltsführung Folgendes aus:
„(1) Eine erforderlich werdende vorübergehende getrennte Haushaltsführung steht für sich betrachtet der Zumutbarkeit nicht entgegen. Als vorübergehend in diesem Sinne kann eine Beschäftigung bis zur Dauer von 6 Monaten angesehen werden […].“
Ich sehe das so: Wenn die deiner Frau angebotene Beschäftigung länger als 6 Monate dauern soll (d.h. nicht von vornherein auf 6 Monate befristet ist) und du aus beruflichen Gründen nicht mit ihr an den Arbeitsort ziehen kannst, dann würde die Beschäftigung zwangsläufig eine mehr als vorübergehende getrennte Haushaltsführung nach sich ziehen und wäre somit unzumutbar.
Ich muss allerdings gestehen, dass ich so einen Fall in der Praxis noch nicht hatte. Ich bin jedoch trotzdem der Meinung, dass in diesem Falle die Beschäftigung tatsächlich unzumutbar ist. Ebenso meine Kollegin. (Sollte es hier weitere Kollegen geben, die anderer Meinung sind: Bitte melden!)
Ich würde mich auf jeden Fall auf die entsprechenden DA berufen. (DA heißt übrigens „Durchführungsanweisung“.) Die kannst du hier http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s121.pdf auch ausdrucken.
Wenn ihr Kinder habt, käme auch noch Abs. 2 der DA 4 in Frage:
„(2) Die Unzumutbarkeit einer getrennten Haushaltsführung kann sich aber aus sonstigen Umständen ergeben. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose Verpflichtungen nicht nachkommen kann, die sich aus tatsächlichen Bindungen ergeben und wenn deshalb die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht sichergestellt wäre. Die Umstände hat der Arbeitslose glaubhaft darzulegen.“
Gruß
Liza