Als Sachverständiger ist man entweder Freiberufler oder Gewerbetreibender (in diesem Fall Kleingewerbe).
Der BUNDESVERBAND DEUTSCHER SACHVERSTÄNDIGER UND FACHGUTACHTER E.V. schreibt Folgendes dazu:
Egal ob Freiberufler oder Gewerbe: beides muss man anmelden und im nächsten Jahr bis Ende Mai beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen, sonst wird das Einkommen geschätzt.
Das einfachste ist, wenn man dann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) macht, d. h. auf der einen Seite kommen alle Einnahmen, auf der anderen Seite alle Ausgaben, und davon macht man einen Saldo. Das ist dann der Gewinn, und den muss man versteuern.
Ratschläge, Online-Vordrucke, Erklärungen zur EÜR findet man massenweise im Internet.
darüber, welche Sachverständigen denn gewerblich tätig sein sollten, gibt die Seite aber keine Auskunft.
Ich sach mal ganz schlicht: Ein öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger hat aus dieser Tätigkeit immer Einkünfte gem. § 18 Abs 1 EStG. Solange, bis mir jemand konkret einen zeigt, bei dem das anders ist.
Normalerweise ja. Es gibt Einzelfallentscheidungen, die aber explizit auf die jeweiligen Gegebenheiten abstellen.
Im Übrigen ist es bei deinem Gewinn völlig egal, ob Freiberufler oder Gewerbetreibender. Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer bezahlen, wobei es fette Freibeträge (24.500 €) gibt, sn die du nicht annähernd rankommst. Geh aufs Gewerbeamt und beantrage ein Gewerbe. Aus die Maus. Unternehmensform wäre dann am einfachsten als Einzelunternehmer.
Was die sg. Kleinunternehmerregelung angeht, die hier schon angesprochen wurde, betrifft sie nur die Umsatzsteuer. Der Einkommensteuer ist es völlig egal, wie du dein Gewerbe nennst. Einkommensteuer wird immer vom zu versteuernden Einkommen erhoben. Da du eh schon Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes hast, machen die 6.000€ Gewinn den Kohl nicht fett.
Ja. Die in diesem Zusammenhang „einem Ingnenieur ähnlichen“ Tätigkeiten umfassen praktisch alles, was die eigenverantwortliche Beurteilung eines im weitesten Sinn technischen Sachverhalts betrifft.
Ich täte mich allerdings schon freuen, wenn ich in diesem Punkt nicht recht hätte, wünschte mir dann allerdings eine konkrete Begründung für einen konkreten Fall.
Nachdem kein Gewerbe, auch keine Anmeldung, es sei denn, es gibt eine eigenständige Verpflichtung, bspw. Verkammerung. Eine Mitteilung an das Finanzamt könnte man machen, wenn man ein ein Interesse an zutreffend festgesetzten Vorauszahlungen hat.
Du hast recht. Bin gestern wohl etwas zu schnell vorgeprescht. Allerdings ist der Begriff Gutachter ziemlich schwammig. Vielleicht sagt ja der UP noch etwas dazu, welche Art Gutachten er da erstellt.
Ok, ich rudere zurück. War wohl zu spät gestern Abend. Wobei es bei diesem Einkommen doch keinen Unterschied macht, ob Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist beratend. Ein selbständiger Ingenieur, der weder Handel treibt noch produziert, fällt beim FA unter die freien Berufe. Geht mit Gewissheit anstandslos ohne Nachfragen durch. Natürlich kann der Ing. ein Gewerbe anmelden, aber in aller Regel gibt es dafür keinen vernünftigen Grund, wäre vielmehr nachteilig.
Warum sollte man auf den Vorsteuerabzug verzichten und für u. U. sündhaft teure Software, Büroausstattung und Benzin so viel wie ein Privatmensch bezahlen? Dafür gibt es keinen vernünftigen Grund.
Ein Freiberufler muss aber bei seiner Gemeinde nichts anmelden, er zahlt unabhängig vom erzielten Gewinn niemals Gewerbesteuer und das Finanzamt ist selbst bei Millionenumsätzen mit einer EÜR zufrieden. Außerdem kann dem Freiberufler seine Tätigkeit nicht untersagt werden und er muss sich nicht von Leuten ärgern lassen, die Einwände gegen Gewerbe im reinen Wohngebiet haben, weil der Freiberufler eben kein Gewerbetreibender ist.
generell wohl nicht, seit die Kammern überall für solche Fälle Beitragsbefreiungen vorsehen; bei den einschlägigen Berufsgenossenschaften gibt es wohl auch keine Pflichtmitgliedschaft für Unternehmer mehr.