Welche Konsequenzen hat es, wenn der PKW nicht exakt in der Parkplatzmarkierung abgestellt wird?

Hallo,
ein PKW wird auf einem öffentlichen, nichtgebührenpflichtigen Parkplatz innerhalb einer Ortschaft abgestellt. Die Parktaschenmarkierung ist durch blau-graue Pflastersteine gekennzeichnet, die übrigen Pflastrsteine sind grau, also keine weiße, gut ersichtliche Parkplatzmarkierung. Das Fahrzeug wird so abgestellt, dass das rechte Vorder- und Hinterrad eine Radbreite auf dem benachbarten Parkplatz steht. Gilt das als Ordnungswidrigkeit laut StVO?

Danke für Eure Antwort.

Gruß Kati

§ 12 StVO
Absatz 3: Das Parken ist unzulässig …Nr.2 wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen behindert.

Abs. 6 Es ist platzsparend zu parken …auch für das Halten.

jeweils 10 € Verwarngeld.

Aus meiner Sicht zu wenig, wird auch kaum geahndet. Schade!

Hallo !

ich habe hier mal etwas aus dem Netz kopiert:

"Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung

Tattag, Uhrzeit, Ort… Blabla

Vorwurf:

Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung
§41 Abs. 1 iVm Anlage 2, §49 StVO; §24 StVG; --BKat

Verwarngeld 10€"

Die angeführten § stimmen. Das Verwarngeld kann aber auch bis zu 35 Euro betragen. Das kommt immer auf den Einzellfall an, und entscheidet die Behörde.

Im Falle einer Gefährdung kann es sogar in den Bußgeldbereich (ab 40 Euro) hinein gehen. Dannn kommen auch noch Punkte hinzu.

Gruß

Welche Konsequenzen hat es, wenn der PKW nicht exakt in der Parkplatzmarkierung abgestellt wird?
Danke für die schnelle Antwort.

Gruß Kati

Hallo,
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand von Rechtsprechung:

  1. § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten
    Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR
    1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)
  2. Auch das Zusatzzeichen „Parken nur innerhalb markierter Flächen“ verbietet es
    nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog
    vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1
    StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83:wink:.
  • Die Parkflächenmarkierung bezweckt – lediglich – die raumsparende
    Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang
    zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.), regelt demzufolge
    nur das „Wie“, nicht aber das „Wo“ des Parkens.

Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht
hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche. (OLG Oldenburg, Beschl. v.
03.05.1994 – DAR S. 370).

Sie können also auch mit den Rädern in anderen Bereichen stehen, ohne dass es
zu Sanktionen kommt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brunow
Rechtsanwalt

Welche Konsequenzen hat es, wenn der PKW nicht exakt in der Parkplatzmarkierung abgestellt wird
Sehr geehrter Herr Brunow,

vielen Dank für die Antwort, Sie haben mir wirklich sehr geholfen.

Freundliche Grüße
Kati

Welche Konsequenzen hat es, wenn der PKW nicht exakt in der Parkplatzmarkierung abgestellt wird
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Gruß
Kati

Hallo Kati,

grundsätzlich sind Markierungen dazu da um eine Eingrenzung darzustellen. In der StVO werden diese mit weißen Umrandungen dargestellt.
Das was du beschreibst, wird von Kommunen als Parkplätze gekennzeichnet. Es kommt auch darauf an, wo die Parkplätze sind. Meist werden die von dir beschriebenen in verkehrsberuhigten Bereichen so gekennzeichnet. Wenn du in einem verkehrsberuhigten Bereich ausserhalb der Parkplatzbegrenzung parkst, begehst du eine OWi.

Also wenn man ein Rad breit heraussteht, kann ich mir nicht vorstellen, dass jemand einen Strafzettel schreibt. Aber ganz streng genommen, ist es eine Owi.
Es geht halt darum, dass das nicht korrekte abstellen dazu führt, dass Parkraum über Gebühr beansprucht wird. 10 Plätze sind eingezeichnet aber nur 8 können Parken.

Gruß

Hallo Kati,

sicher ist die Lösung mit den farblich wenig unterschiedlichen Steinen etwas unglücklich, aber das gibt es an vielen Stellen in Deutschland. Wenn die Parktaschen erkennbar sind reicht das aus und es wird wohl ein Knöllchen geben, wenn Sie wie beschrieben parken.

Es sei denn natürlich, dass die Markierung wegen der Witterung nur schlecht erkennbar war, dann würde ich schon ganz nett mal telfonisch nachfragen :o)…

Wenn an der Stelle sehr häufig wegen gleicher Delikte abgestraft wird, dann würde ich jedoch ein Schreiben an die Verkehrsbehörde der Stadt (des Landratsamtes?) schicken und um eine dringenden Ortstermin und eine Änderung der Markierung / oder der Beschilderung bitten… sollten die darauf eingehen, wäre es eventuell ein Einstellungsgrund für die Parksache.

Grüße
Conny

Nach der StVO gilt: „Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten“ und „Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.“

Es müssen als nicht zwingend weiße Linien sein, sondern es reicht die erkennbare Abgrenzung, also auch durch andersfarbige Pflastersteine.

Steht das Fahrzeug nicht innerhalb der Parkflächenmarkierung, kann das mit nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog wie folgt geahndet werden: „Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung - 10 Euro.“ Mit Behinderung kostet es 15 Euro.

Wenn ich alles richtig verstanden habe, eigentlich nicht. Vielleicht ein Verstöß gegen „Nicht platzsparend gehalten oder geparkt“ (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 Wird geahndet mit 20,- EUR.
Siehe auch hier: http://bernd.sluka.de/Recht/Bussgeld.html#Halten

J.P.

Frage wurde beantwortet. Ist bei der Antwort etwas unklar?

mfg

Ist damit die Frage beantwortet?

Hallo,

es müssen alle vier Räder innerhalb der Parkflächenmarkierung stehen. Je nach Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit wird dies aber sicher keine Politesse ahnden.

Gruß
Chris

Hallo Kati,
nicht ohne Grund wurde die Parkplatzmarkierung andersfarbig gekennzeichnet. Sie dient den Kraftfahrer als Orientierung beim Einparken und den Überwachungsorganen ebenso.
Wenn ein Pkw so abgestellt wird, dass zwei Parkplätze beansprucht werden, ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 StVO (Platz sparend zu Parken).
Dieses wird mit 10,00 € geahndet.
M.f.G.
W. Gebauer

Hallo,

Steinmarkierungen farblich abgesetzt können de bekannten weißen Farbmarkierungen ersetzen, angebrachte Parkmarkierungen sind einzuhalten. Leider ist es hier so pingelig und solche Bagatelldelikte sind gern gesehene Einnahmequellen der Städte.

Meist aussichtslos dagegen Einspruch zu erheben, zumal Politessen mit Digitalfotos bewaffnet sind.

MfG

Hallo,

schauen Sie sich mal den letzetn Absatz des § 12 der StVO an. Und schon ist die Frage beantwortet - oder?
Natürlich muss hier der allgemeine Menschenverstand bei der Beurteilung Ihrer Parksituation hinzukommen…

mfg
strucki

§12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.

im Bereich von scharfen Kurven,
3.

auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
4.

auf Bahnübergängen,
5.

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.

vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.

in Kurgebieten und
4.

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b) (aufgehoben)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Ist damit die Frage beantwortet?
Ja, ich glaube schon. Ich glaube aber nicht, dass es zu einem Bußgeld von 40 Euro kommen kann, 10 vielleicht, aber mehr sicher nicht und Punkte sicherlich gar nicht.
Na ja. Und was ist, wenn kein Vergehen, kein Datum und auch keine Uhrzeit auf dem Zettel stehen? Das Kfz-Kennzeichen auch nicht?

Gruß
Kati

Welche Konsequenzen hat es, wenn der PKW nicht exakt in der Parkplatzmarkierung abgestellt wird

Hallo,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ja, sicher ist es eine Ordnungswidrigkeit, aber wenn der 1. PKW so steht und man stellt sich einfach daneben? Was ist, wenn der 1. dann weg fährt? Vielleicht sollte man das dan fotografieren???

Gruß Kati

ich habe doch gar keine genauen Angaben von Dir erhalten.
Auch jetzt weiß ich immer noch nicht genaues. Aber ich denke das sich eine Privatperson geärgert hat. Ich würde die ganze Sache vergessen.

Gruß