Guten Abend,
Da Sie schreiben „Wir möchten beide in den Mietvertrag“ nehme ich an Ihre Freundin zählt momentan als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, vermutlich der Elterlichen, und nun möchte Sie von dort ausziehen um mit Ihnen gemeinsam eine Wohnung zu beziehen.
Ohne Zustimmung des Amtes darf Ihre Freundin nicht ausziehen, genausowenig wie Sie, das Amt wird argumentieren das Sie hätten zuhause wohnen bleiben können, genauso wie Ihre Freundin.
Ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn
- der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann
§22 a S 2 Nr. 1 SGB II
- der Bezug der Unterkunft zur Eingleiderung in den Arbeitsmakt erforderlich ist oder
§22 a S 2 Nr. 2 SGB II
3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
§22 a S 2 Nr. 3 SGB II
Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elernhaus erfolgt, dann hat dies Folgen:
U25 Jährige werden (obwohl sie nicht mehr im Elternhaus wohen) weiterhin zur BG der Eltern gezählt.
Strafregelleistng von 276 Euro, wenn Auszug ohne Zustimmung.(§22a SGB II)
Kein Anpuch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft.(§22 a S 1 SGB II)
Kein Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II)
Dies wird dann für Sie und Ihre Freundlin gelten.
276+276= 552 €.
Das wird dann vermutlich das sein was Ihr vom Amt bekommt.
Abzüglich der NETTO Ausbildungsvergütung natürlich.
Ich vermute 552 € werden so ca. 430€ netto sein.
Ich meine 100€ dürfen hinzu verdient werden.
552-330= 222€
D.H. ca. 430 € Nettolohn + 222€ vom Amt, mehr wirds nicht geben.
Aber letztlich kann das nur ein Anwalt oder der entsprechende Arge Mitarbeiter verlässlich sagen.
Ich würde an Ihrer Stelle (Zukünftiger Auszubildender)einen Termin bei der Arge machen.
Schildern Sie dem Sachbearbeiter den Fall und fragen Sie Ihn wie das ganze funktionieren kann.
Ihre Freundin sollte bei Ihrem Sachbearbeiter ebenfalls einen Termin vereinbaren und die Sachlage schildern.
Wenn Sie die Übernahme der „Kosten der Unterkunft KDU“ beantragen wollen, müssen Sie sich vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Wohnung vom Amt genehmigen lassen.
Dafür benötigen Sie eine Mietbescheinigung die Sie bei der für Sie Zuständigen Arge erhalten.
Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß