Welche Zeitspanne ist bei einer Vermessung angemessen?

Es wurde eine noch zu vermessende Teilfläche gekauft. Die Vermessung nach Notarvertrag erfolgte 08/2012. Der ÖbV wurde von seinem Amt gerichtlich enthoben und der berufene Öffentlich bestellte Vermesser führte 05/13 erneut ein Grenztermin durch. Der Verkäufer weigert sich zur Anerkennung der Vermessung und beantragte 06/13 einen Änderungsantrag zur bereits durchgeführten Vermessung. Mittlerweile arbeitet der Neue Vermesser auch für die Immo-Firma, die die Vermessung nicht anerkennen möchte. Der Vermesser reagiert auf Anfragen nicht und schickt auch keine Unterlagen zu. Das zuständige Geo-Amt reagiert nicht entsprechend. Kann ein ÖbV den neu ausgelösten Auftrag von den Verkäufer unendlich rauszögern? welche Zeitspanne ist angemessen?
Was muss ich als Betroffener Käufer beachten, damit die Fristen eingehalten werden?

Vielen Dank für Mühe im voraus.

Hallo Lara,
pft, das hört sich nach jeder Menge Ärger an.
Ich nehme an, ihr braucht die Vermessung, damit ihr ins Grundbuch kommt? Seid also Käufer?
Der Vermesser steht hier eigentlich zwischen zwei Stühlen. Wenn sich Käufer und Verkäufer nicht einig sind, kann er nix vermessen und ans Amt geben. Er ist auf klare Ansagen angewiesen.

Als Käufer würde ich dem Verkäufer auf die Finger klopfen und auf Vermessung drängen.
Mit Fristen kenne ich mich nicht aus, aber schriftich anfragen mit 14 Tagen Anwortsfrist ist sicher nicht verkehrt.
Ihr könnt halt mit dem Gründstück ohne Grundbucheintrag nichts anfangen.

Hallo Lara,
Fristen sind mir nicht bekannt. 2 Monate wären angemessen . Es sei denn der neue Öbvi hat noch keine Verm.-Unterlagen über bisherige Vermessungen vom Geo-Amt bekommen. Fragen Sie den Öbvi. Sollte es weiterhin nicht vorwärts gehen müssten Sie sich leider einen Anwalt besorgen.
mfg Pl.

Danke für die schnelle Reaktion.
Ich habe dass Grundstück mit Haus bereits 2011 gekauft und bezahlt. Für die Vermessung liegt ein Notarvertrag mit entsprechender Skizze vom Grundstück zu Grunde, nach der bereits mit Abmarkung vermessen wurde und dieses Ergebnis mit Flurriss vorliegt.

Der eingesetzte Öb-Vermesser teilte mit, dass der Verkäufer verkaufen kann was er will und der Kaufvertrag keine Grundlage für die Vermessung darstellen würde.
Wenn der Vermesser keine Einigung erzielen konnte, hätte er es doch dem Kat.-Amt mitteilen müssen, welchem er auch nicht nachkommt. Würde er diesem nachkommen, könnte ich den Verkäufer auf Zustimmungserteilung der Vermessung nach Notarvertrag verklagen.
Der ÖbV erhält von dem Verkäufer Aufträge, die er zeitnah bearbeitet. Gibt es für ÖbV keine Vorschriften in Bezug der Bearbeitungszeit?
Vermessungsunterlagen vom Amt wurden bereits März 2012 zur Verfügung gestellt. Der erneute Grenztermin wurde bereits vor 3 Monaten durchgeführt.

Mann darf davon ausgehen, dass hierbei auf Zeit gesetzt wird, damit der Verkäufer auf Verjährung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag plädieren kann.

Vielen, vielen Dank
Lg

Da ich nur in Österreich zu tun habe, kenne ich mich im Deutschen System mit den ÖbV nicht aus!
Bezüglich Zeitrahmen ist es schwierig eine Antwort zu geben. Wenn es keine Probleme gibt, kann ein Plan in 1 Woche fertig sein, wenn Anrainer nicht zustimmen oder andere (technische) Probleme auftreten kann es sich auch über Monate ziehen.
lg
G. Moser

Sorry, zu Ihrer Frage kann ich nichts antworten, mein Gebiet ist nicht die Juristerei…
mfG. DiRi

Hallo Lara4,
leider bin ich kein öffentlich bestellter Vermesser und daher mit deren „Gepflogenheiten“ nicht wirklich vertraut.
Aber: auch ein öffentlich bestellter Vermesser sollte seine Aufträge in angemessenen Fristen ausführen. Daß diese Fristen auftragsbedingt schwanken können und auch von äußeren, durch den Vermesser nicht zu beeinflussenden Faktoren, abhängen, ist natürlich.
Wenn Euer Vermesser aber gar nicht auf Anfragen reagiert, würde ich persönlich in seinem Büro aufschlagen und ihm gehörog auf die Füße treten!

Hallo, mit so einer kniffligen Lage sind sie am besten bei einem Rechtsanwalt aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen

Günther Haude

Hallo Lara4,

sorry, zu der Zeitspanne kann ich Dir leider nix sagen, ich hoffe meine Kollegen wissen da mehr.

Gruß, fridder

Danke für Eure Reaktion.
Werde mich nun an einen Anwalt wenden. Bei Interesse kann ich ja später das Ergebnis mitteilen.
Vielen Dank
LG

Hallo Lara 4, meines Wissens nach kann ein ÖbvI nicht bei einer Firma angestellt sein, da er ja dann nicht mehr unabhängig arbeiten kann. Somit verstehe ich den 2ten Teil der Frage nicht ganz. Ich gehe aber davon aus, daß du den Vertrag wieder lösen kannst, da der Verkäufer seinen Teil (die Teilungsvermessung) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Ist die Immo-Firma der Verkäufer? Was bedeutet das Geo-Amt reagiert nicht entsprechend?
Geht es um einen Fall in Hessen? Jedes Bundesland handhabt das anders. Bezüglich der Fristen würde ich mal beim Notar nachhören.
Ich hoffe ich konnte ein bischen helfen, werde mich aber nochmal schlaumachen.
Cu Ragnar

Hallo Lara

also erstmal steht die Frage im Raum.
wer bezahlt denn die neue Vermessung? Habt Ihr das beauftragt
oder Verkäufer.
Grundsätzlich kann der Auftrag nicht ewig herausgezögert werden.
Ich werde morgen mal mit jemandem sprechen der aus der Liegenschaftsbranche kommt,
da ich eigentlich eher aus der Ingenieurbranche stamme. Es ist jedoch so das man keine Einsicht in die Ergebnisse bekommt solange der Rechnuntgsbetrag nicht beglichen ist. Zeitlich erfordert die Vermessung und die
Vorbereitung (Anschlußpunkte, HP -
Skizzen, und alte Aufmaßunterlagen besorgen) auch einen gewissen zeitlichen Rahmen. Das sollte jedoch nicht länger als 1 Monat dauern. Und warum will der Verkäufer denn die Messung nicht anerkennen? Wenn es um einen Grundstücksstreit lass dich besser von einem Fachanwalt beraten.

Bis dann

Karsten

@ Karsten, den Abänderungsantrag zahlt laut ÖbV der Verkäufer, da er dies beantragt hat. Die erste Vermessung wurde bereits beglichen. Die Ergebnisse der 1. Vermessung wurden bereits beim Amt eingereicht und ohne Begründung vom 1. ÖbV zurück gefordert.
Ja, und was den Verkäufer betrifft, der spielt auf Zeit um mich in die Knie zu zwingen. Sind die 3 Jahre ab Kaufvertrag rum, habe ich keinen Anspruch auf eine Klage gegen den Verkäufer. Es hängt alles an den eingesetzten ÖbV.
@ Ragnar, der ÖbV ist bei dem Verkäufer nicht angestellt, er bekommt nur alle anfallenden Vermessungsaufträge der Firma (Verkäufer) - „Nachtigal ick hör di trabbsen.“
Das Geo-Amt ist die übergeordnete Behörde in Sachsen u. a. für Kat.-Vermessung und beruft die ÖbV`s.

Ich könnte vom Vertrag zurück treten, aber dann habe ich alles verloren, Haus(wohne bereits da) und Geld. Vom Verkäufer bekomme ich kein Geld zurück, der geht einfach in die Insolvenz und macht gleich eine neue Immo-Firma unter anderen Namen auf. Mit einem Vollstreckungstitel kann man leider nichts weiter anfangen, als ihn jeden Tag anzuschauen und zu verzweifeln.
lg

Hallo.

Das ist eine schwierige Frage. Wenn ein ÖbVI gerichtlich seines Amtes enthoben wurde, darf er keine Grenztermine mehr durchführen. Dementsprechend ist seine Vermessung hinfällig und hat rechtlich keine Bewanntnis, denn ohne Grenztermin gibt es keine neuen Grenzen.
Wie lange der 2. ÖbVI die Vermessung hinauszögern darf weiß ich nicht genau, in NRW muss die Vermessung glaub ich ca. innerhalb eines halben Jahres beim Katasteramt eingereicht werden. Ich vermute mal, dass die Frage mit der Zeitspanne sich auch auf den Notarvertrag bezieht, da kann ich nicht weiterhelfen. Da müsste aber der Notar weiterhelfen können.

Falls es Probleme mit dem Vermesser gibt, würde ich mal bei der Bezirksregierung nachfragen. Vermessung ist aber ländersache und somit in jedem Bundesland anders geregelt. Wie das außerhalb von NRW weiß ich leider nicht.

Ich hoffe ich konnte zumindest ein bisschen weiter helfen!

Gruß

Hallo Lara4,
über die Amtsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wacht eine Aufsichtsbehörde, die hat ja Wahrscheinlich auch den Vertreter bestellt. Ein konkretes Zeitlimit gibt es nicht. Aufträge müssen aber in der Regel zeitnah durchgeführt werden.
Man kann einen Vermessungsantrag generell aber auch wieder zurückziehen und eine andere Vermessungsstelle beauftragen.
Regelungen im Vermessungswesen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Viele Grüße

Carsten Fey

Ich kann leider nicht weiterhelfen.

Nach meinen Erfahrungen in der Grundstücksvermessung würde ich sagen, dass von der Antragstellung bis zum Grundbucheintrag nicht mehr wie ein Jahr vergehen sollten.

Ob es da rechtliche Fristen gibt, kann ich nicht sagen.

MfG

Entschuldigung ,dass ich diese Frage nicht beantworten kann! Das ist eine Rechtsfrage über die ich als aussendienstmann nicht Bescheid weiß.

Hallo Lara4,

die beantragte Teilungsvermessung kann nur mit Zustimmung des verkaufenden Eigentümers erfolgen. Sofern diese nicht erfolgt, ist die örtlich durchgeführte Vermessung nicht rechtskräftig. Durch Ihren Kaufvertrag haben Sie den Anspruch erworben, dass die im Kaufvertrag festgelegte Teilfläche in Ihr Eigentum übergeht. Falls im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, Ist der Verkäufer zur Veranlassung der Teilung (Beauftragung der Vermessung und Anerkennung des Vermessungsergebnisses sofern dieses dem Kaufvertrag entspricht) verpflichtet. Sie sollten dazu den Notar ggf. zu Rate ziehen wie Sie die Durchführung des Kaufvertrages gegen den Verkäufer durchsetzen können.
Da der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aufgrund seines Berufseides unparteiisch ist, ist es unerheblich, wenn er - auch anderweitig - für den Verkäufer tätig wird.

Sollten Sie den ÖbVI beauftragt haben und sind mit der zeitlichen Durchführung nicht einverstanden, so könnten Sie ihm den Auftrag entziehen oder sich bei seiner Aufsichtsbehörde (i.d.Regel die zuständige Bezirksregierung) beschweren.

Für die Durchführung dieser Vermessung gibt es keine gesetzliche oder verwaltungsintern festgelegte Frist.(Landesrecht von NRW)
Ich kann von hier aus nicht beurteilen, ob der Vermessungs-ingenieur allein für die zeitliche Verzögerung der beantragten Vermessung verantwortlich ist. Möglicherweise kann eine nicht erfolgte behördliche Teilungsgenehmigung einen Grund darstellen. Es könnte sein, dass die neue Teilungsgrenze wie sie im Kaufvertrag festgelegt wurde mit dem Baurecht (z.B. fehlende Abstandsflächen) oder Planungsrecht nicht vereinbar ist. Dann müsste ggf. der Kaufvertrag noch geändert werden.

Da Sie den Vermessungsingenieur vermutlich nicht beauftragt haben, haben Sie lediglich über den Kaufvertrag den einklagbaren Anspruch gegen den Verkäufer, Ihnen das Eigentum an der im Vertrag bezeichneten Teilfläche zu verschaffen.

Unter normalen Bedingungen sollte eine Teilungsvermessung eines bebauten Grundstückes in maximal 6 Monaten durchzuführen sein. Bei baurechtlichen Schwierigkeiten ist bis zu deren Behebung auch manchmal wesentlich mehr Zeit erforderlich. Wieviel lässt sich schlecht sagen, da z.B. eine Teilungsgenehmigung mit Auflagen oder sogar Bedingungen gewährt werden kann. Dabei könnte möglicherweise der Abriss eines bestehenden Gebäudes gefordert sein oder auch anderes.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erklärungen etwas helfen zu können. Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, wenn Sie mir zur Beurteilung noch nähere Einzelheiten mitteilen wollen.

Viele Grüße aus Wesel
Norbert Walter

Also das ist ja eine ziemlich verworrene Geschichte!
Wurde denn aufgrund der Änderung 6/13 schon eine Vermessung durchgeführt?
Wenn ja, müsste das Vermessungsamt den VN-Entwurf
vom ÖbV zum Eintrag in die Katasterunterlagen bekommen haben.
Mir scheint, dass hier der Verkäufer hinauszögert.
Funktioniert der Kontakt zwischen Käufer und verkäufer. Es muss klar sein, was dem Verkäufer an der Vermessung nicht gefällt!
Wenn ein ÖbV die Vermessung erledigt hat, schickt er die Unterlagen an das VA. Dort wird geprüft und übernommen und der Kunde wird informiert zwecks Eintrag ins Grundbuch. Das kann je nach Aufwand und Überlastung(?) zwischen 2 und 6 Wochen dauern. Ich rede jetzt allerdings von Ba-Wü.
Ein ÖbV darf kein Interesse an Verzögerung haben, aber er hat vielleicht zeitl. Schwierigkeiten wegen Problemen am alten Kataster.
Es kann nicht sein, dass man an allen 3 Stellen ( Verkäufer, ÖbV, Verm. Amt) keine Information bekommt.
Habe ich richtig verstanden, dass das herauszutrennende Grundstück schon bezahlt wurde, oder gar auch die Vermessung?
Mehr fällt mir dazu nicht ein.
Frundl. Gruß Blacky

Darüber kann ich keine Auskunft gebe
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