..... wenn' dem bösen Nachbarn nicht gefällt

Hallo Dignam, seid ihr eine wohngemeinschaft? Dann könnt ihr gar nichts machen, das läuft dann über den vermieter. Seid ihr eine wohnungseigentümergemeinschaft, was ich vermute, könnt ihr nicht viel machen. Ich lebe in einer eigentümergemeinschaft und in unserer hausordnung steht, dass hunde auf dem gesamten gemeinschaftgelände (treppenhaus, gehwege, parkplatz, hinterhof usw.) angeleint sein müssen. Bis auf eine ausnahme klappt das bei uns (117 wohnungen) sehr gut.

Aber was genau habt ihr denn an einem hund zu beanstanden? Ist er nachweislich aggressiv? Ist er ungepflegt und/oder hat er flöhe?

Wenn es wirklich nur darum geht, dass er nicht zuerst bei euch um erlaubnis gefragt hat (muss er auch gar nicht!) und ihr euch jetzt übergangen fühlt… Das ist dann für mein empfinden kindergarten, aber von eurer seite und nicht von dem hundehalter.

Bei diesem kinderkram kann der verwalter gar nichts machen; ist nicht seine aufgabe und wird er auch nicht für bezahlt. Wenn ihr keine gravierenden gründe gegen einen hund im haus habt, der die allgemeinheit betrifft, dann hört auf mit dem kindergarten.

Vielleicht hilft euch das ja etwas weiter,

Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 113 C 19711/13
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 5 S 43/13
Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2013, Az.: 483 C 33323/12 WEG
Amtsgericht (Berlin-)Wedding, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 484 C 18498/12 WEG
Amtsgericht (Berlin-)Potsdam, Urteil vom 02.05.1996, Az.: 26 C 38/96
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.08.1987, Az.: 6 C 172/87

Solltest du hier mängel finden, die auf euren hundehalter/hund zutreffen, dann beachtet bitte folgendes bevor ihr vor gericht zieht: Jeden verstoß und sei er noch so gering, dokumentieren mit datum und uhrzeit, bei bedarf mit bild (wenn der hund z. b. in die anlage pinkelt).

Alles liebe, Ducia * s *

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