Wenn Kündigung nicht ankommt

A hat fristgerecht ein Abo gekündigt (Vorteilskarte) und bekam trotzdem die neue Karte zugeschickt.
Daraufhin schrieb sie einen Brief, ob es sich um ein Missverständnis handele, da sie eine Kündigung geschrieben hatte und schickte die neue Karte zurück.

Nun erhielt A ein Schreiben, in dem es hieß, dass sie selbst das Risiko trägt, dass auf dem normalen Postweg der Brief verloren geht.

Ist das wirklich so, dass A das Risiko trägt? Man kann doch nicht erwarten, dass man bei jeder solcher Sachen immer Mehrkosten wegen Einschreiben usw. hat, oder?

Ist dieses gesetzlich geregelt? Und wenn es in den AGB so steht, ist diese Klausel überhaupt zulässig?

A hat nicht wirklich Lust, 1 weiteres Jahr die Kosten dieser Karte zu tragen, vor allem, da sie diese Karte nur in ihrer Heimatstadt nutzen könnte und A hat gekündigt, weil sie aus dieser Stadt weg zieht.

Weiß jemand Rat?

Hallo,

zunächst gilt immer: Wer behauptet, muss beweisen.

Ergo muss A beweisen, dass er fristgerecht gekündigt hat. Anderenfalls könnte jeder behaupten gekündigt zu haben, die Kündigung sei auf dem Postweg aber wohl verloren gegangen…

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke erstmal, aber:

Was kann A denn nun tun? Muss sie sich ein weiteres Jahr „aufdrücken“ lassen?

Was kann sie tun, wenn die Behauptung von dem Unternehmen, die Kündigung sei nicht angekommen, gar nicht stimmt?

zunächst gilt immer: Wer behauptet, muss beweisen.

… das ist allerdings nun gar keine Antwort auf die Frage, ob der Absender wirklich das Verlustrisiko trägt. Dazu gilt es, Folgendes zu sagen:

Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, und für Willenserklärungen bestimmt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB:

„Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“

Also: ohne Zugang keine Wirksamkeit.

Die weiteren Folgen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn hier vereinbart wurde, dass sich ein Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung um ein Jahr verlängert, so ist eben dies die Folge.

Levay

Was kann A denn nun tun? Muss sie sich ein weiteres Jahr
„aufdrücken“ lassen?

Fristgerecht und nachweisbar kündigen.

Was kann sie tun, wenn die Behauptung von dem Unternehmen, die
Kündigung sei nicht angekommen, gar nicht stimmt?

Den Gegenbeweis antreten.

Dann müsste man ja wirklich immer alles per Einschreiben erledigen, ist das richtig?

Gibt es sowas wie ein Sonderkünfigungsrecht? Denn A kann von der Sache ja auch gar keinen Gebrauch mehr machen.

Noch ne Frage bzgl deiner Antwort
Also ich verstehe deinen Satz >ohne Zugang keine Wirksamkeit

Dann müsste man ja wirklich immer alles per Einschreiben
erledigen, ist das richtig?

Nein, man kann auch das Risiko eingehen oder den Brief selbsteinwerfen (unter Zeugen) und so weiter.

Levay

Na ja, wenn eine Willenserklärung nur mit ihrem Zugang wirksam wird, heißt das im Umkehrschluss: Sie wird nicht wirksam, wenn sie nicht zugeht, also nicht ankommt.

Der Begriff „Verlustrisiko“ steht nicht im Gesetz, er ist nur eine Umschreibung dessen, was oben steht: Wenn der Brief (die Kündigung) nicht ankommt, wird sie auch nicht wirksam.

Levay

Aber ein Zeuge
ersetzt doch nicht den Zugang, oder?

Nein, nein, ich meinte: direkt beim Empfänger (!) den Brief einwerfen (das ist dann bereits der Zugang) und das dann vor den Augen eines Zeugen.

Levay

Hmm okay :confused:

Ach man das ist so ärgerlich. Wegen so ner blöden Sache muss „A“ nun ohne jeglichen Sinn nen Jahr weiterzahlen ://

Danke für die Antwort!

Hi Kathrina,

in Fällen, wo vom Empfänger behauptet wird, die Kündigung nicht erhalten zu haben, kann man doch eine Kopie des Kündigungsschreibens per Fax oder dann per Einschreib-Brief hinterherschicken.
Ich hab solche Fälle schon paar Mal gehabt, wo dann die Kopie als Beweis für die form- und fristgerechte Kündigung vom Empfänger akzeptiert wurde.

Grundsätzlich aber ist eine schriftliche Kündigung erst wirksam wenn sie tatsächlich zugegangen ist, daher kündige ich z.B. entweder per Einschreibbrief, oder lange vor der letzten Frist per Fax oder Normalbrief mit dem Satz, bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meiner Kündigung. Hat bisher immer geklappt, ausser bei Firmen die zahlende Kunden unbedingt behalten wollen…

Gruß
BT

Hallo!

in Fällen, wo vom Empfänger behauptet wird, die Kündigung
nicht erhalten zu haben, kann man doch eine Kopie des
Kündigungsschreibens per Fax oder dann per Einschreib-Brief
hinterherschicken.
Ich hab solche Fälle schon paar Mal gehabt, wo dann die Kopie
als Beweis für die form- und fristgerechte Kündigung vom
Empfänger akzeptiert wurde.

Echt? Eine Kopie hat denen dann ausgereicht?

Kann „A“ sonst noch irgendwas tun, um da raus zu kommen, falls es so au nicht klappt?
In Zukunft wird se echt alles nur noch per Einschreiben erledigen…

Thnx
Kathrina

zunächst gilt immer: Wer behauptet, muss beweisen.

… das ist allerdings nun gar keine Antwort auf die Frage, ob
der Absender wirklich das Verlustrisiko trägt.

Hallo,

daher ja auch der Zusatz „zunächst“. Es verkürzt die Diskussion aber ganz erheblich.

Gruß

S.J.

Hallo Kathrina,

ja, eine Kopie hat denen dann ausgereicht, weil sie nicht wider besseres Wissen behauptet hatten keine Kündigung bekommen zu haben sondern sie nur verlegt hatten.

Das Problem in deinem Beispielfall könnte sein, dass der Empfänger der Kündigung sich darauf versteift, dass die Kündigung per Einschreiben bei ihm hätte eingehen müssen und er sie als Normalbrief nicht akzeptiert.

Dass der Brief tatsächlich von der Post verschlampt wurde kann man zwar nicht ganz ausschließen, ist aber nach Allem was ich in den letzten 30 Jahren erlebt habe eher unwahrscheinlich.

Gruß
BT

ja, eine Kopie hat denen dann ausgereicht, weil sie nicht
wider besseres Wissen behauptet hatten keine Kündigung
bekommen zu haben sondern sie nur verlegt hatten.

Habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Wenn sie nicht behauptet haben, die Kündigung wäre nicht angekommen, dann ergäbe sich ja folgende rechtliche Situation: Die eine Seite behauptet die Kündigung, die andere bestreitet sie nicht, also muss sie - jedenfalls vor Gericht - als zugegangen unterstellt werden. Was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden (so sagt es die ZPO).

Das Problem in deinem Beispielfall könnte sein, dass der
Empfänger der Kündigung sich darauf versteift, dass die
Kündigung per Einschreiben bei ihm hätte eingehen müssen und
er sie als Normalbrief nicht akzeptiert.

Ich halte das nicht für möglich. Eine Kündigung, die zugegangen ist, ist zugegangen.

Dass der Brief tatsächlich von der Post verschlampt wurde kann
man zwar nicht ganz ausschließen, ist aber nach Allem was ich
in den letzten 30 Jahren erlebt habe eher unwahrscheinlich.

Da darf ich mal eben in meiner Eigenschaft als früherer Mitarbeiter eines Ticktverkäufers, der die Tickets per Post verschickt hat, sagen: Leider passiert das täglich.

Levay

Degenfrage
Hallo,

Du hast Folgendes erwähnt

A hat nicht wirklich Lust, 1 weiteres Jahr die Kosten dieser
Karte zu tragen, vor allem, da sie diese Karte nur in ihrer
Heimatstadt nutzen könnte und A hat gekündigt, weil sie aus
dieser Stadt weg zieht.

Ich weiss nicht, um welche Art von Karte es sich handelt, aber unter Umständen sollte man sich die AGBs bzw den Vertrag genau anschauen - vielleicht gibt es bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht?

LG
Jasmin

Gut!
Das habe ich in der Diskussion ganz aus den Augen verloren: Wenn es hier um ein Fitnessstudio geht oder ähnliches und der Kunde weit weg zieht, dann besteht in der Tat wohl ein Sonderkündigungsrecht, entweder aus den AGB oder aus Gesetz, § 314 BGB.

Levay

Naja es ist hier so, dass es sich um eine Vorteilskarte handelt, -läuft so, dass man zum Beispiel zu zweit in ein Restaurant geht, aber nur das teurere Gericht bezahlen muss (solche Angebote; immer 2für1)

Diese Karte gilt aber nur in Berlin! A wird wegziehen und hat daher ja auch gekündigt.

In den AGB steht dazu leider nix. Was steht in diesem Gesetz?