Hallo!
Trotz täglicher Anwendung von FAQ:1129 hat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz immer noch sehr große Tücken für mich. 
Daher frage ich Euch mal nach diesem Sachverhalt:
Angenommen, eine völlig fiktive Kollegin, die bis vor Kurzem noch Angestellte einer Arbeitsagentur war (langjährige Tätigkeit im Alg-I-Bereich), nun aber wegen einer chronischen Krankheit nicht mehr dort beschäftigt ist und stattdessen EM-Rente bezieht, möchte sich etwas dazuverdienen, indem sie Alg-I-Empfänger und solche, die es werden „wollen“, berät – und zwar konkret beim Ausfüllen von Alg-I-Anträgen, durch Beratungen rund um Sperrzeiten, Bescheide etc. pp.
Ich bin nun der Meinung, dass eine solche Ex-Kollegen trotz ihrer Berufserfahrung solcherlei Dienstleistungen nicht anbieten dürfte, weil auch sie gegen das neue (etwas liberalere) Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würden.
Angenommen, die Ex-Kollegin verträte die gegenteilige Meinung:
Wer hätte Recht und warum?
LG
Jadzia
Die Liberalisierung umfasst nur Rechtsberatung von Unternehmern die den jeweiligen Fachbereich umfassen. Also: Ein Werkstattinhaber kann Auskünfte geben zur Rechtslage zur Abwicklung eines Pkwschadens. Oder ein Versicherungsmensch kann was zum Versicherungsrecht sagen. Ein Finanzberater kann was zum Bankrecht sagen. Wenn eine C-Bank einen Vermögensschaden gemacht hat, kann die V-Bank Tipps geben wie man Schadenersatz einfordern kann.
Private Rechtsauskünfte vom ehem. Mitarbeitern einer Arbeitsagentur sind nicht erlaubt. Problematisch ist aber, diese Rechtsberatung zu beweisen. „XXX hat gesagt, daß“ ist eine Behauptung und kein Beweis. Es müssen schon schriftliche Dinge vorliegen: ein Brief, eMail oder handschriftliche Notizen. Man kann z.B. als Steuerfachangestellter seine nahen Angehörigen (Vater, Mutter, Onkel, Tante usw.) steuerlich beraten also Steuererklärungen machen, aber man darf eben kein Geld dafür nehmen. Da muss man also genau gucken, daß man gfs. keine Spuren hinterläßt.