Wer gilt hier als Herausgeber?

Wir sind ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Wir wollen - laut Vorstandsbeschluss - einen Reader mit Fachbeiträgen unserer Mitglieder veröffentlichen. Zwei Vereinsmitglieder (die „Redakteure“) kümmern sich um die Auswahl der Beiträge, das Layout und die Herstellung. Die Kosten werden aus der Vereinskasse vor finanziert.
Es gibt nun unterschiedliche Auffassungen darüber, wer als Herausgeber der Publikation genannt werden soll. Die 2 o.g. Redakteure aus dem Verein beanspruchen nun die Herausgeberschaft für sich. Der Vereinsname soll lediglich im Logo und Untertitel der Publikation auftauchen.
Es gibt dagegen Stimmen im Vorstand, die darauf bestehen, dass der Verein als Herausgeber genannt wird. Sie wollen aber zugestehen, dass die beiden Aktiven als „Redaktion“ oder „Redakteure“ o.ä. im Impressum und einem Danksagungskapitel / Vorwort benannt werden.
Gibt es hierzu eine rechtliche Norm, die den Konflikt klären helfen kann?

Hallo !

Das ist leider nicht mein Fachgebiet. Meiner persönlichen Einschätzung nach würde ich sagen, das der Verein die Redakeure beauftragt. In diesem Sinne kann man die Artikel als Leistungserbringung aus einem Dienstleistungsvertrag betrachten, wobei alle aus dem Vertrag erstandenen Leistungen dem Auftraggeber zustehen.

Die Redakteure können aber wohl ein Verwertungsrecht geltend machen, sofern sie einen Fachartikel erneut in einer anderen Publikationsart veröffentlichen wollen.

Ich würde an eurer Stelle hier eine eindeutige vertragl. Regelung erstellen.
Bei uns haben alle Mitglieder insofern abgetreten, das uns als Verein an allen Werken ein „dem Hersteller gleichgestelltes Nutzungsrecht“ zzugeststanden wird, das auch nach dem Ausscheiden beim Verein verbleib.

Gruß RFV

Danke für die prompte Antwort. Die Anregung werde ich weiter verfolgen.

Sie betrifft m.E. eher das Urheber- und Verwertungsrecht der Autoren (sie sind nicht identisch mit den Redakteuren), nicht aber das beschriebene Konfliktthema. Die schriftliche Vereinbarung lässt sich aber sinngemäß übertragen.
Freundliche Grüße
Timm Klotz

Ich würde an eurer Stelle hier eine eindeutige vertragl.
Regelung erstellen.
Bei uns haben alle Mitglieder insofern abgetreten, das uns als
Verein an allen Werken ein „dem Hersteller gleichgestelltes
Nutzungsrecht“ zzugeststanden wird, das auch nach dem
Ausscheiden beim Verein verbleib.

Gruß RFV

Sorry, nicht mein Gebiet. lg.

Hallo
Leider kann ich Euch nicht helfen.
Meine Meinung: Der Verein übernimmt die Finazierung und damit das Risiko, damit ist er der Herausgeber. Weiter: Beide Vereinsmitglieder haben im Auftrag des Vereins gehandelt, was auch für den Verein als Herausgeber spricht.
Am Besten: Verein und Autoren kommen „Gleichberechtigt“ zum Zuge.
Gruß
sieglud

Gleichwohl: Danke!
tk

Sorry, nicht mein Gebiet. lg.

Danke fürs Mitdenken und die Argumentationskette. Mal sehen, wie sie verfängt.
Freundliche Grüße
Timm

Hallo Herausgeber kann schon ein Verein sein aber se muss auch einen verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes geben. Dies kann nur eine natürliche Person sein. Ich bin mir aber nicht sicher ob das so im juristischen Sinne so rechtfest ist. Mehr kann ich nicht helfen.

Hallo, leider weiß ich zum Urheberrecht zu wenig. Nach meinem Verständnis ist das aber einfach eine Angelegenheit, die vor der Erstellung des Werkes zu klären ist. Firmen, die Entwickler beschäftigen, achten beispielsweise darauf, dass entwickelte Software ihnen gehört, weil der Entwickler im Auftrag gearbeitet hat und bereits für sein Werk bezahlt wurde (durch sein Gehalt). Wenn also der zeitliche Aufwand usw. bezahlt wird, sehe ich den Verein als Urheber. Wenn die Redakteure Zeit auf eigene Rechnung investieren, könnte man das auch anders sehen. In diesem Fall fragt man sich aber, warum der Verein Gelder investieren soll…

Danke für Deinen Kommentar.
Mit freundlichem Gruß
Timm

Ja, ich merke, dass wir die Fragen vorher hätten klären und vereinbaren sollen. Danke!
Mit freundlichem Gruß
Timm

Hallo, leider weiß ich zum Urheberrecht zu wenig. Nach meinem
Verständnis ist das aber einfach eine Angelegenheit, die vor
der Erstellung des Werkes zu klären ist.

Hallo,
ob es hier eine rechtliche Bestimmung gibt, weiß ich nicht genau. Kaufmännisch gesehen würde ich aber sagen, daß der Herausgeber natürlich der Geldgeber ist, in diesem Fall also der Verein. Dies wird überall in der Wirtschaft so gehandhabt. Außerdem haftet dieser ja auch bzw. die einzelnen Mitglieder für den Inhalt der eigenen Beiträge.
Viele Grüße
Biomarkt

Hi,
das mit der Haftung ist ein gutes Argument. Danke!
Freundliche Grüße
Timm

Hallo Timm Klotz,

Experte bin ich leider nicht.
Rechtlich kann auch ich hier nicht weiterhelfen
-aber unter Impressum steht eigentlich der 1. Vorstand.
Mann könnte bzgl. der Redakteure z. B. angeben
-Bilder und Texte-Herr/Frau…xy…
Mir hat auch die Seite „Jurathek“ immer sehr gut weitergeholfen.
Da schreiben meist angehende Juristen.
by fly

Das ist kein Vereinsrecht, sondern Presserecht.

Danke für den Hinweis. Ich stelle die Frage dort erneut.
Gruß
Timm

Hallo Timm,

das ist aus meiner Sicht kein Problem des Vereinsrechtes (BGB) und schon gar nicht des Steuerrechtes (Abgabenordnung). Diesbezüglich frage ich mich nur, warum jemand so darauf erpicht ist, der herausgeber zu sein. Ist da ein kleines Vermögen zu verdienen? Ich frage ich mich am Ende, ob die Herausgabe dieses Readers satzungsmäßiger Zweck ist.

Gruß
Jörg Emmerich

Hallo Jörg,
danke für Deine Einschätzung. Die anderen Fragen, die Du aufwirfst, führen vom eigentlichen Thema weg bzw. würden mich nötigen, sehr viel Interna aus dem Verein preiszugeben. Das ist hier nicht der Ort dafür.
Thanks anyhow!
Gruß
Timm

Hallo Tim,
im Vereinsrecht gibt es dazu keine Norm. Evtl. kann das Urheberrechtsgesetz (UrhG) hier weiterhelfen.

Gruß
B. Kaufmann

Hallo,
hier gibt es m.W. keine rechtliche Norm. Es hilft m.E. nur eine schriftliche Vereinbarung: Der Verein, der ja die Kosten traegt, sollte als Herausgeber - mit finanzieller Haftung! - festgelegt werden, die beiden Redakteure als Chefredakteure bzw. Beauftragte des Herausgebers.
Viel Erfolg - UK