Wer haftet bei verlust unversicherter sendung?

hallo,

ich habe über ebay eine dvd versteigert. im angebot war festgelegt, daß der käufer die versandkosten trägt und die wahl zwischen einer unversicherten sendung als brief hat, und einem versicherten paket. der käufer wählte die unversicherte sendung.
leider ging die dvd auf dem postweg verloren, ein nachforschungs-antrag verlief ergebnislos.
ich bot dem käufer an, ihm aus kulanz die hälfte des kaufpreises zurückzuerstatten, so bin ich in der vergangenheit eigentlich immer friedlich mit meinen kunden auseinandergegangen. (von ca. 2000 unversicherten sendungen sind auch nur fünf verschollen…)
der käufer möchte nun eine rückerstattung des kaufpreises und droht damit, seine forderung gerichtlich durchzusetzen, da ich angeblich bei ihm in der bringschuld sei.
ich hatte eigentlich gedacht, daß ich eine haftung für mich ausschließe, wenn ich dem käufer die wahl zwischen versichert / unversichert lasse.
wenn er recht hätte, könnte ja in zukunft jeder behaupten, die ware nicht erhalten zu haben, das hieße, daß man nur noch versichert verschicken könnte, und der einzige gewinner wäre die post.

noch zur info: ich habe 1070 bewertungspunkte, der käufer 0.

weiss jemand, ob es ein grundsatz-urteil zu so einem fall gibt? kann der käufer wirklich seine forderung durchsetzen?

vielen dank für eure hilfe,

julia

Hallo Jule,

vorab eine Frage, die bei so vielen Bewertungen angebracht ist. Handelst du gewerblich?

Gruß,
Larina

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Hallo,
wenn Du gewerblich handelst, bist du für die Überbringung verantwortlich, d.h. niemals unversichert schicken.
-Wäre Dein Risiko

Wenn Du privat verkaufst, trägt das Versandrisiko der Käufer.
Wäre sein Risiko.

Moien,

prinzipiell bist du tatsächlich verantwortlich, doch bei jemanden der 0 Bewertungen hat und gleich behauptet die Ware wäre nicht angekommen würde ich es aussitzen - unwahrscheinlich das er klagt!
Ferner steht hier der Verdacht des Betruges in Raum, worauf man den Käufer auch aufmerksam machen könnte!
Mach ihm klar, daß du ein großzügiges Angebot gemacht hast und dies noch 10 Tage aufrecht erhältst und ansonsten die Angelegenheit als erledigt ansiehst!

Gruß
Bernd
P.S.: Ich persönlich hätte nichtmal dieses Angebot gemacht!

Hallo,

du scheinst gewerblich zu handeln, dann trägst du in jedem Fall die Kosten.

Aber: Da du ja nun die Kosten tragen musst, verlange von ihm eine schriftliche Bestätigung, dass er die Ware nicht erhalten hat. Sage ihm, du stellst noch einmal Nachforschungen an und die Post brauche unbdingt dann wir eventuelle Forderungen einen Ansprechpartner.

Mir ist es bisher zweimal mit unehrlichen Bietern so ergangen und wie durch ein Wunder ist dann doch noch die Ware aufgetaucht bzw. die Bieter haben sich nie wieder gemeldet.

Hallo ?
Hallo,

prinzipiell bist du tatsächlich verantwortlich, doch bei
jemanden der 0 Bewertungen hat und gleich behauptet die Ware
wäre nicht angekommen würde ich es aussitzen -
unwahrscheinlich das er klagt!

Kannst Du uns Unwissenden mal darlegen was die Anzahl der Bewertungen mit der Wahrscheinlichkeit des Verlustes auf dem Transportweg zu tun hat ?
Offensichtlich unterstellst du jedem, der keine positive Bewertung hat generell erstmal Betrug. Finde ich ganz schön unverschämt.

Ferner steht hier der Verdacht des Betruges in Raum, worauf
man den Käufer auch aufmerksam machen könnte!

Ich würde da erstmal nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen, das könnte ggf. als Nötigung ausgelegt werden.

Mach ihm klar, daß du ein großzügiges Angebot gemacht hast und
dies noch 10 Tage aufrecht erhältst und ansonsten die
Angelegenheit als erledigt ansiehst!

Wenn die Ware nicht ankommt, ist der gewerbliche Verkäufer in der Pflicht. Mit diesem „großzügigen Angebot“ macht man sich selbst lächerlich und bringt mal wieder die Online Händler in Mißkredit.

P.S.: Ich persönlich hätte nichtmal dieses Angebot gemacht!

Was nicht gerad für deine Fairness spricht.

Gruß

Matthias

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???
Hallo,

wenn Du gewerblich handelst, bist du für die Überbringung verantwortlich

Wenn Du privat verkaufst, trägt das Versandrisiko der Käufer.

Wo steht das denn?

Gruß
Peter

ähhhemm…

Hallo,

prinzipiell bist du tatsächlich verantwortlich, doch bei
jemanden der 0 Bewertungen hat und gleich behauptet die Ware
wäre nicht angekommen würde ich es aussitzen -
unwahrscheinlich das er klagt!

Kannst Du uns Unwissenden mal darlegen was die Anzahl der
Bewertungen mit der Wahrscheinlichkeit des Verlustes auf dem
Transportweg zu tun hat ?

Gar nichts, aber wenn du den Hintergrund nicht verstehst wäre eine Erklärung wohl sinnnlos…

Offensichtlich unterstellst du jedem, der keine positive
Bewertung hat generell erstmal Betrug. Finde ich ganz schön
unverschämt.

unverschämt ist wenn überhaupt dein Posting - vielleicht mal erst lesen und verstheen bevor solche Postings kommen!

Ferner steht hier der Verdacht des Betruges in Raum, worauf
man den Käufer auch aufmerksam machen könnte!

Ich würde da erstmal nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen,
das könnte ggf. als Nötigung ausgelegt werden.

der Verdacht des Betruges ist Nötigung??? net wirklich ;o)

Mach ihm klar, daß du ein großzügiges Angebot gemacht hast und
dies noch 10 Tage aufrecht erhältst und ansonsten die
Angelegenheit als erledigt ansiehst!

Wenn die Ware nicht ankommt, ist der gewerbliche Verkäufer in
der Pflicht. Mit diesem „großzügigen Angebot“ macht man sich
selbst lächerlich und bringt mal wieder die Online Händler in
Mißkredit.

Lächerlich macht sich nur jemand der den zweifelsfrei vorhandenen Verdacht nichtmal erkennt…

P.S.: Ich persönlich hätte nichtmal dieses Angebot gemacht!

Was nicht gerad für deine Fairness spricht.

Was nicht gerade für deinen Verstand spricht…

Bernd

Im BGB
Hallo,

hier stehts:

BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.

Gruß

Matthias

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Die praktizierte Fairneß im Online-Handel…
Schade.

Die von Dir empfohlene Verhaltensweise wird leider von vielen Online Händlern praktiziert, wodurch die gesamte Branche in Misskredit gebracht wird:

"Was scheren uns Gesetze und die Rechtslage, wir sitzen doch eh am längeren Hebel."

Wer sich die Ebay Auktionen der Gewerblichen und „Powerseller“ ansieht kann doch erkennen, wie hier unzulässig versucht wird Recht und Gesetz durch eindeutig unzulässige AGB und „Disclaimer“ auszuhöhlen und zu verdrehen.

Und da wundern und empören sich die Online-Händler über Abmahnungen ?

Gruß

Matthias

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Misskredit durch Seriösität statt Dummheit?? (OT)

Hallo,

Aber: Da du ja nun die Kosten tragen musst, verlange von ihm
eine schriftliche Bestätigung, dass er die Ware nicht erhalten
hat. Sage ihm, du stellst noch einmal Nachforschungen an und
die Post brauche unbdingt dann wir eventuelle Forderungen
einen Ansprechpartner.

Ich würde eine eidesstattliche Versicherung (mit einem entsprechenden Hinweis auf die Strafvorschriften für die Abgabe einer unwahren EV) vorformulieren und ihm zur Unterschrift schicken. Da ist die Hemmschwelle für Falschangaben doch größer.

Falls die Sendung tatsächlich verschwunden ist, kann der Käufer die Erklärung guten Gewissens unterschreiben (und es ist aus meiner Sicht auch nicht zu viel verlangt), falls nicht, wird er sich das gut überlegen.

Grüße
Sebastian

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Hallo Jule,

vorab eine Frage, die bei so vielen Bewertungen angebracht
ist. Handelst du gewerblich?

Gruß,
Larina

hallo larina,

ja, dieser artikel war eine gewerblicher verkauf (minder-gewerbe, weiß nicht ob das irgendwelche unterschiede macht)

jule

hallo,

ich habe über ebay eine dvd versteigert. im angebot war
festgelegt, daß der käufer die versandkosten trägt und die
wahl zwischen einer unversicherten sendung als brief hat, und
einem versicherten paket. der käufer wählte die unversicherte
sendung.
leider ging die dvd auf dem postweg verloren, ein
nachforschungs-antrag verlief ergebnislos.
ich bot dem käufer an, ihm aus kulanz die hälfte des
kaufpreises zurückzuerstatten, so bin ich in der vergangenheit
eigentlich immer friedlich mit meinen kunden
auseinandergegangen. (von ca. 2000 unversicherten sendungen
sind auch nur fünf verschollen…)
der käufer möchte nun eine rückerstattung des kaufpreises und
droht damit, seine forderung gerichtlich durchzusetzen, da ich
angeblich bei ihm in der bringschuld sei.
ich hatte eigentlich gedacht, daß ich eine haftung für mich
ausschließe, wenn ich dem käufer die wahl zwischen versichert
/ unversichert lasse.
wenn er recht hätte, könnte ja in zukunft jeder behaupten, die
ware nicht erhalten zu haben, das hieße, daß man nur noch
versichert verschicken könnte, und der einzige gewinner wäre
die post.

noch zur info: ich habe 1070 bewertungspunkte, der käufer 0.

weiss jemand, ob es ein grundsatz-urteil zu so einem fall
gibt? kann der käufer wirklich seine forderung durchsetzen?

vielen dank für eure hilfe,

julia

Hallo Jule,

das macht sehr wohl einen Unterschied. Als gewerblicher Verkäufer liegt das Versandrisiko bei dir. Deswegen sollten gewerbliche Verkäufer IMMER versichert verschicken, da man so einen Nachweis hat, dass die Ware verschickt wurde. Ist die DVD nicht angekommen und du kannst den Versand nicht anhand eines Versandbeleges (Paketschein etc) nachweisen, musst du die DVD wohl oder übel noch einmal verschicken.

Gruß,
Larina

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Hallo,

wenn Du gewerblicher Verkäufer bist, haftest IMMER Du für den Versand!
Egal ob Du gefragt hast ob versichert oder nicht versichert.

Hast Du als privater Verkäufer gedealt,und dieses in der Auktion auch dokumentiert, dann lehne Dich zurück und warte auf die Klage!

Wird interssant. Halte uns auf den laufenden!!!

Gruss
Mario

Seltsam
Hallo,

jetzt schreibt zum x-ten Mals jemand, der Verkäufer sei haftbar, wenn er Gewerbetreibender ist, ansonsten der Käufer. Aber keiner belegt das.

Ich habe unten in dem Beitrag „???“ danach gefragt und unter der Überschift „im BGB“ eine Antwort bekommen, die das Gegenteil besagt.

  1. Es heißt dort, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Transporteur übergeben hat. Er muss also allenfalls beweisen können, dass er das getan hat.

  2. Es wird kein Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Verkäufern gemacht.

Gruß
Peter

Hallo,

Lies mal den Paragraphen genau durch und versuche ihn auch zu verstehen.

Und:

Az18O117/03
„Zum Schadenersatz sei der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er nicht beweisen könne, dass er ordnungsgemäß das Paket an die Post oder an eine zur „Versendung bestimmten Person“ übergeben habe.“

„Die Verkäufer müssen demnach immer nachweisen, dass sie das Paket ordnungsgemäß zur Versendung übergeben hätten, worauf die Deutsche Anwaltauskunft ausdrücklich hinweist.“

Das geht ausschließlich durch versicherten Versand, da auf einem Kassenbeleg der Post nur der Wert, aber weder Adresse noch Absender draufsteht.

Hallo,

Lies mal den Paragraphen genau durch und versuche ihn auch zu verstehen.

Und wie wär es mit DIR? Und meinen Beitrag dann auch zu lesen? :smile:

„Zum Schadenersatz sei der Verkäufer nur dann verpflichtet,
wenn er nicht beweisen könne, dass er ordnungsgemäß das Paket
an die Post oder an eine zur „Versendung bestimmten Person“ übergeben habe.“

Genau das habe ich mit den Worten „Er muss also allenfalls beweisen können, dass er das getan hat.“ gesagt.

Das geht ausschließlich durch versicherten Versand, da auf einem Kassenbeleg
der Post nur der Wert, aber weder Adresse noch Absender draufsteht.

Nein, das geht auch durch Zeugen.

Gruß
Peter

Nochmals zur Erklärung
Hallo,

also noch deutlicher als in meinem Posting kann man es nicht darlegen, aber trotzdem für dich nochmal ganz klar und deutlich:

Für alle (Privat und Gewerblich, genau heißt das Unternehmer und Verbraucher) gilt:

BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Klar soweit ? Der Verkäufer hat den Kaufgegenstand in einem einwandfreien Zustand zu übergeben.

BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Soweit, so gut. Der Verkäufer ist bei Übergabe aus dem Schneider, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf:

BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

Hier wird es nun interessant, denn wenn dies zutrifft…

(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.

…gelten § 445 und 447 nicht mehr. Das heißt, die Gefahr geht nicht bei Übergabe an den Frachtführer auf den Verkäufer über sondern erst wenn der Verbraucher die Ware in den Händen hält. Das gilt natürlich nur wenn ein sog. Verbrauchsgüterkauf, also ein Deal zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt. Bei Deals zwischen Verbrauchern und Verbrauchern liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, somit kommt § 447 natürlich zur Geltung.

Sorry, aber noch konkreter gehts nicht.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hi,

und der Zeuge kann dann natürlich auch bestätigen, dass die Ware an den Adressanten geschickt wurde. Und die anderen 60 Pakete natürlich auch!!!
Und der Zeuge natürlich auch noch Dein Bruder, Schwager oder ähnliches ist.
Wer´s glaubt?!

Gruss
Mario
.

Nein, das geht auch durch Zeugen.

Gruß
Peter