Wer haftet für Schäden in HUNDEPENSION

Schönen guten Tag an alle Rechtsexperten!

Ich finde derzeit keine befriedigende Lösung für die finanzielle Absicherung des Tierbesitzers für den Fall, dass ein Hund während seines Aufenthalts in einer Tierpension einen Schaden angerichtet hat.

Konkret zerkratzte ein Hund eine Tür , die den Innenbereich der Tierpension vom geschlossenen Innenhof trennt.

Der Hund war zusammen mit einem anderen Gasthund und dem Hund der Pensionsbesitzerin im Freilau in diesem Innenhof.

Nachdem sich die Pensionsbesitzerin in einen Privatraum entfernt hatte, zerkratzte der Hund eine beschichtete Außentür, um zu ihr zu gelangen.
Die Pensionsbesitzerin begehrt nun die Reparatur oder Neuanschaffung der Tür (ca. 8000 Euro) vom Tierbesitzer, da sie keine eigene Hundehaftpflichtversicherung für Gasthunde abgeschlossen hat.

Ist dies eurer Meinung nach gerechtfertigt und wie kann sich ein Tierbesitzer zukünftig gegen solch Kostenrisiko absichern?

Vielen herzlichen Dank im Voraus

Wenn die Frau eine Hundepension errichtet, muss sie die Einrichtung so gestalten, dass daran durch die „normale“ Hundehaltung kein Schaden entstehtn kann. Für die „normale“ Abnutzung nimmt sie ja Geld von euch. Und dass ein Hund an der Tür kratzt, würde ich mal als normal bezeichnen…

Diese Forderung dürfte unberechtigt sein, da die Pensionsbesitzerin zu diesem Zeitpunkt offenbar diejenige war, die den Hund führte, und insoweit verpflichtet war selbst dafür zu sorgen, dass dieser keine Schäden anrichtet. Zumindest nicht solche Schäden, die vorhersehbar und vermeidbar sind.

Wer eine Hundepension betreibt, muss schon selbst dafür sorgen, dass die Einrichtung so beschaffen ist, dass sie nicht unter vollkommen üblichem Hundeverhalten mehr als im kalkulierten Maße leidet (kalkuliertes Maß ist die übliche Abnutzung, die man in den Pensionspreis inkludiert). Hier eine so teure Tür einzusetzen, und dann für normales Hundeverhalten (für das man selbst auch noch Verantwortung hat) Schadenersatz zu verlangen, geht nicht. Die Pensionsbetreiberin hätte entweder selbst dafür sorgen können, das die Tür so beschaffen ist, dass sie durch die Hunde keinen besonderen Schaden nimmt, oder hätte dafür sorgen müssen, dass Gasthunde nicht an diese Tür ran kommen (durch vorgeschaltetes Gitter/weitere Tür/…)

Sei froh, dass die Dame Dir nicht auch noch den vor der Tür liegenden zernagten Perserteppich in Rechnung stellt. Oder den auf festlicher Tafel für Gäste angerichteten Rehbraten,

Gar nicht. Die Betreiberin der Hundepension hat dafür zu sorgen, dass die von ihr in Obhut genommenen Hunde keinen Schaden anrichten. Wenn sie das nicht macht und/oder ihre Hundepension unzweckmäßig einrichtet, ist es allein ihr Problem.

Gruß
Wolfgang

Vielen Dank zwischenzeitlich an die beiden Experten!

Wie ich vom Betroffenen in Erfahrung bringen konnte, wurde bei Überbringung des Hundes in die Tierpension ein Schriftstück an den Tierbesitzer übergeben, aus dem ich zitiere:

Der Hundebesitzer haftet für jegliche durch sein Tier verursachte Personen.-und Sachschäden
Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die anderen in der Hundepension befindlichen Tiere bzw. auf Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und deren Verletzungen
.“

Kann sich der Pensionsbesitzer dadurch von jeglicher Haftung tatsächlich befreien?

Ergänzung

Es gibt nun mal hundetypisches Verhalten, mit dem man rechnen muss:

Gruß
Wolfgang

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Im Unterschied zu @Wiz bin ich kein Jurist, aber auch als gewöhnlicher Ing. und Koofmich kann ich manche Ansinnen als abwegig und Vertragspassagen als nichtig erkennen, z. B. diese:

Man gibt ein Tier in die Obhut einer dafür bezahlten Person, hat danach weder Einfluss auf diese Person und ihr Verhalten, noch auf das Tier. Man gibt Verantwortung ab und bezahlt eine - davon gehe ich aus - volljährige, uneingeschränkt geschäftsfähige Person. Nun wird durch hundetypisches Verhalten ein Schaden verursacht. Solcher Auseinandersetzung würde ich mit größter Gelassenheit entgegen sehen.

Ist ein tolles Geschäftsmodell der Dame und vielleicht findet sie auch Leute, die für ungerechtfertigte Forderungen ins Portemonnaie greifen, aber wenn jemand schlichtweg ablehnt und sie versucht irgendwas auf dem Rechtsweg, wird sie auf Granit beißen.

Gruß
Wolfgang

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hi,

Ist doch schön, wenn man das so klar geregelt hat.
Der Hund war doch offensichtlich zu dem Zeitpunkt im Besitz der Pension.

grüße
lipi

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Erster Ansprechpartner ist die eigene Hundehaftpflichtversicherung (ich nehme an, du hast eine). Sie tritt im Regelfall für Sachbeschädigungen dieser Art ein, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder sonstwie aufgrund diverser früherer Vorfälle eingeschränkt ist.

Zweitens ist der Vertrag mit der Hundepension zu prüfen, wie die Haftung geregelt ist. Dadurch kann sich durchaus ergeben, dass der Besitzer für alle Schäden oder teilweise aufzukommen hat. Der „Pensionsvertrag“ enthält nicht automatisch die Verpflichtung zur Übernahme von Schäden durch „Mieter“.

Franz

Ja, er ist befreit. Es ist eine einzelvertragliche Vereinbarung, die vom Hundebesitzer - in diesem Fall auch der Eigentümer - vereinbart wurde. Offensichtlich liegen keine Vertragsverletzungen von seiten Pensionsvertrag hinsichtlich Einschränkung des Haftungsumfangs vor.

Franz

Aber das übernimmt die eigene Hundehaftpflicht…hoffentlich.

Erster Ansprechpartner ist die eigene Hundehaftpflichtversicherung. Sie tritt im Regelfall für Sachbeschädigungen dieser Art ein, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder sonstwie aufgrund diverser früherer Vorfälle eingeschränkt ist."

Die Tierhalterhaftpflicht zahlt richtigerweise auch nicht, da die Verantwortung über die Gefahrenhaftung auf den Penionsbetreiber als Halter zu diesem Zeitpunkt übergegangen ist.

[quote=„gelöscht, post:9, topic:9420715, full:true“]

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Das wird dann so im Versicherungsvertrag stehen. Man könnte vielleicht kulanzhalber betteln gehen.

Die an anderer Stelle nachgereichte Pensionsvertragsvereinbarung ist eine individuelle, uneingeschränkte Vereinbarung, die den Pensionsbetreiber befreit. Insofern…

Franz

Im übrigen ist die Vereinbarung im Pensionsvertrag nachvollziehbar.

Dass du nicht an Versicherungsrecht und Vertragsrecht gedacht hast, verwundert mich.

Dass du so viele positive Bewertungen bekommen hast, dagegen nicht. Es ist auch hier ein Forum der Götterdämmerung. Unkritisch. Unzweifelnd.

Nix für ungut, aber deine Antwort ist im Grunde genommen und im Ansatz falsch. Lediglich über die Höhe des Schadens oder eine auf gegen Null tendierende grundsätzliche Klage gegen die Forderung könnte man diskutieren.

Das „übergebene“ Schriftstück wurde nachträglich eingebracht, aber es dürfte dennoch den Charakter einer vertraglichen Vereinbarung tragen.

Franz

Naja, aktuell halten sich für mein Empfinden die Befürworter und Gegner einer Haftung des Tierpensionsbesitzers in Ihren Meinungen die Waage.
Interessant, dass es trotz klarer Schilderung der Situation momentan keine klare rechtliche Beurteilungfür die Haftung in diesem speziellen Fall gibt.

Es sind vielleicht die befürwortenden und gegnerischen Beiträge, die sich die Waage halten. Es ist nur ein Befürworter, der allerdings ziemlich viele Beiträge geschrieben hat.

Im übrigen wird ja nicht darüber demokratisch abgestimmt, sondern es gibt hier eine Rechtslage, die auch dann besteht, wenn hier alle ihr widersprechen.

Derjenige, dessen Beitrag du als ‚Besten Beitrag‘ markiert hast, ist jedenfalls Jurist.
Es ist doch klar, dass hier absolut jedes Mitglied antworten kann, ob es nun eine Ahnung von der Materie hat oder nicht?

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Richtig. Sie prüft die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Notfalls gerichtlich und für den Versicherungsnehmer kostenfrei. Nennt sich passiver Rechtsschutz.

Gruß
k

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Wie kommst du darauf, dass der Hundebesitzer gleichzeitig Eigentümer ist?

Nach meiner „Laienjuristenmeinung“ ist der Hundebesitzer die Person, die die Leine hält - also der Tierpensionsinhaber bzw. ein Vertreter. Oder der den Hund „in seiner Gewalt hat“ - eben die Hundepension.

(https://de.wikipedia.org/wiki/Besitz - „Besitz (lat. possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. „Besitz“ bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist.“).

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Und deshalb grob sittenwidrig und damit ungültig.

NIEMAND HAFTET FÜR JEMAND ANDERS!

Gruß
anf

Das einzige, das hier offensichtlich ist, ist, daß diese Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, weil sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält.

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Das Problem ist, daß wir es hier mit einem klassischen Fall der schreienden Minderheit zu tun haben. Franz hat keinen Plan, aber poltert darauf los und verbreitet dummes Zeug als rechtliche Weisheit. Davon solltest Du Dich nicht beeindrucken lassen. Genauso wenig, wie von dem vermeintlichen Haftungsausschluß der Hundepensionsbetreiberin, die offensichtlich ähnlich planlos ist und glaubt, sie könnte nach dem Prinzip „wasch mich, aber mach mich nicht naß“ eine Hundepension betreiben und dafür Geld verlangen, daß sie weder die Bude hundegerecht einrichtet noch die Aufsicht über die Hunde übernimmt.

Vergleichbar wäre das mit der Idee, als Tagesmutter für dreijährige Kinder aufzutreten und die betreuten Kinder dann ins Wohnzimmer zu setzen, kurz aufs Klo zu gehen und den Kindern zu sagen, sie möchten doch bitte die unersetzlichen Ming-Vasen und das Meißner-Porzellan auf dem Wohnzimmertisch nicht anfassen. Natürlich kann man dann den Eltern eine sechsstellige Rechnung und einen Haftungsausschluß präsentieren, aber man muß halt damit rechnen, daß sowohl Eltern als auch Anwalt als auch Richter gemeinsam im Gerichtssaal vor lachen auf dem Boden herumrollen.

Sofern Deine Hundepensionsfrau auf ihrem absurden Anliegen beharren sollte, gehst Du zu einem Anwalt und läßt den sich um alles weitere kümmern, während Du Dir eine neue Hundepension suchst.

Gruß
C.

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