Hallo,
folgende Frage wurde hier schon behandelt, aber nicht abschließend geklärt. Darum formuliere ich das jetzt mal um.
/t/bgb-553-gestattung-gebrauchsueberlassung-an-dritt…
VM ist informiert, dass Bruder des HM in Whg. aufgenommen wurde.
Veto seitens des VM kam keins.
HM kündigt zum 31.03.09.
Gesetzliche Betreuerin hat sich von Bruder schriftlich bestätigen lassen, dass er bis spätestens 28.03.09 die Wohnung zu räumen, und die Schlüssel zu übergeben hat.
Angenommen Bruder weigert sich auszuziehen, und VM weigert sich, mit Bruder einen Vertrag zu schließen.
Was kann/muss HM tun?
Inwieweit haftet HM für das Verhalten seines Bruders.
Gilt die Whg. als übergeben, wenn HM am 15.03. auszieht und seine Schlüssel abgibt?
Danke vorab
Gruß musstesein