Wer zahlt Miete im Todesfall?

wer zahlt im Falle des Todes der Mutter die anfallende Miete? Zahlt der getrenntlebende Ehemann, der in der Erbfolge vorne steht oder die Kinder?
Wie sieht es mit den Bestattungskosten aus?

Hallo

wer zahlt im Falle des Todes der Mutter die anfallende Miete?
Zahlt der getrenntlebende Ehemann, der in der Erbfolge vorne steht oder die Kinder?
Wie sieht es mit den Bestattungskosten aus?

Wenn irgendeine Erbmasse vorhanden ist: Die erwähnten Kosten werden davon bestritten. Vererbt wird dann nur das, was danach übrig bleibt. Das wird dann aufgeteilt wie vorgesehen.

Wenn keine Erbmasse vorhanden ist: Weiß ich nicht genau. Ein Mietvertrag endet m. M. n. mit dem Tod. Oder gibt es Mietschulden?
Bestattungskosten werden von den Kindern, Eltern, Enkeln bezahlt (oder nur von den Kindern).

Viele Grüße

Ein Mietvertrag endet m. M. n. mit dem Tod.

Das stimmt immerhin so halbwegs. Er endet aber nicht automatisch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html

wer zahlt im Falle des Todes der Mutter die anfallende Miete?
Zahlt der getrenntlebende Ehemann, der in der Erbfolge vorne
steht oder die Kinder?
Wie sieht es mit den Bestattungskosten aus?

Hi,

der, bzw. die Erben, je nach Erbanteil.

Wieso steht der getrenntlebende Ehemann in der Erbfolge vorne? Gab es ein Berliner Testament?

Normalerweise werden diese Kosten aus der Erbmasse bezahlt, ist keine Erbmasse vorhanden, zahlen die Erben, es sei denn, sie haben das Erbe ausgeschlagen.

Das wiederum entbindet nicht von der Pflicht die Bestattungskosten zu bezahlen, diese müssen auch bei ausgeschlagenem Erbe bezahlt werden. Wer genau dann die Beerdigungskosten bezahlen muß, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, i. d. R. sind es aber diejenigen, die dem Verstorbenen zu Unterhalt verpflichtet wären (Ehegatte, Kinder).

Gruß
Tina

Hi Tina,

danke für die Antwort. Allerdings geht es darum ob der Ehemann, der in der Erbfolge Nr.1 ist die anfallenden Kosten zu zahlen hat oder ob die Kinder, Erbfolge Nr.2, belangt werden? Oder werden die anfallenden Kosten wie Miete, Bestattung, usw. durch die Erben geteilt?

Liebe Grüße

Hi,

Allerdings geht es darum ob der
Ehemann, der in der Erbfolge Nr.1 ist die anfallenden Kosten
zu zahlen hat oder ob die Kinder, Erbfolge Nr.2, belangt
werden? Oder werden die anfallenden Kosten wie Miete,
Bestattung, usw. durch die Erben geteilt?

ich verstehe nicht, was mit Erbfolge Nr. und Nr. 2 gemeint ist, deswegen meine Frage nach dem Testament.

Ehemann und Kinder erben, je nach Güterstand der Eheleute, zu unterschiedlichen Teilen -> sofern kein anderslautendes Testament vorhanden ist.

Miete und Beerdigungskosten werden aus der Erbmasse bezahlt, sofern Erbmasse vorhanden ist. Der, nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig gebliebene Teil, wird anhand der Erbquoten verteilt.

Ist keine Erbmasse vorhanden und wurde das Erbe auch nicht ausgeschlagen, dann müssen die Hinterbliebenen gem. ihrer Erbquote zahlen. Erbt also beispielsweise der Ehemann 1/2 und die Kinder die restliche Hälfte, muß der Ehemann die Hälfte der Miet- und Bestattungskosten, die Kinder die andere Hälfte der Miet- und Bestattungskosten zahlen.

Gruß
Tina

HI Tina,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider wurden die Kinder vom Notariat informiert, dass anfallende Kosten nicht aus der Erbmasse beglichen werden. Laut Notar, zählt die Summe zum Erbe, die exakt zum Todeszeitpunkt existiert hat. Diese Summe wird unter den erben zu unterschiedlichen Teilen aufgeteilt. Da die Bestattungs - und Mietkosten nicht in die Erbmasse fallen, müssen diese gesondert bezahlt werden. Daher die Frage wer zu welchen Teilen die Kosten tragen muss.

Viele Grüße

HI Tina,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider wurden die
Kinder vom Notariat informiert, dass anfallende Kosten nicht
aus der Erbmasse beglichen werden. Laut Notar, zählt die Summe
zum Erbe, die exakt zum Todeszeitpunkt existiert hat. Diese
Summe wird unter den erben zu unterschiedlichen Teilen
aufgeteilt. Da die Bestattungs - und Mietkosten nicht in die
Erbmasse fallen, müssen diese gesondert bezahlt werden. Daher
die Frage wer zu welchen Teilen die Kosten tragen muss.

schweizerisches oder österreichisches Erbrecht?
Nach deutschem Erbrecht werden alle Erben gleichmäßig zu ihren Erbanteilen an den Unkosten beteiligt, wenn kein Testament vorhanden ist und damit die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Der von den Erben, der die Unkosten einschl. Bestattung, bezahlt hat, muss von den anderen Erben also anteilsmäßig entschädigt werden.
Lebten die Eheleute nur getrennt oder wurde da schon ein Scheidungsantrag eingereicht?
MfG ramses90

Viele Grüße

Hi,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider wurden die
Kinder vom Notariat informiert, dass anfallende Kosten nicht
aus der Erbmasse beglichen werden. Laut Notar, zählt die Summe
zum Erbe, die exakt zum Todeszeitpunkt existiert hat. Diese
Summe wird unter den erben zu unterschiedlichen Teilen
aufgeteilt. Da die Bestattungs - und Mietkosten nicht in die
Erbmasse fallen, müssen diese gesondert bezahlt werden. Daher
die Frage wer zu welchen Teilen die Kosten tragen muss.

in die Erbmasse fallen diese Kosten nicht, es sind aber Nachlassschulden.

Normalerweise werden diese Kosten auch von der Bank bezahlt (bei Guthaben), wenn man die Rechnungen vorlegt aber noch keinen Erbschein hat.

Merkwürdig, daß ein Notar Guthaben auszahlt ohne die Nachlassschulden abzuziehen. War der Notar mit der Nachlassverwaltung betraut? Von wem wurde er eingesetzt.

Gruß
Tina

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Der Mietvertrag geht entweder auf den vertraglichen Mitmieter oder die Erben über und kann nur fristgerecht, im zweiten Fall außerordentlich, mit Dreimonatsfrist gekündigt werden.
Die bis zur Kündigung anfallenden Miet- und Betriebskosten fallen als Erbfallschulden dem Nachlass zur Last.

Die Beerdigungskosten fallen ebenso dem Nachlass zur Last, sind mangels Masse aber auch unabhängig vom Nachlass von den nächsten Angehörigen zu tragen.

G imager761

Hi Ramses,
es gehts ums deutsche Erbrecht. Hab jetzt von mehreren erfahren dass die anfallenden Kosten, jeweils anteilig zum Erbe, unter den Erben aufgeteilt werden. Vielen Dank!

Guten Tag,

Dder Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod, daher gelten die im Mietvertrag vereinbarten Fristen.
Alle Kosten die der Verstorbene verursacht (Miete, Bestatterrechnung, Friedhofsrechnung…) hat können von seim Konto bezahlt werden (Vorlage der Rechnung bei der Kontoführenden Bank).
Bestattungspflichtig und somit auch zahlungspflichtig sind in folgender Reihenfolge:
Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Ordnungsbehörden
Erben sind somit nicht verpflichtet etwas zu unternehmen, werden aber im Normalfall aber beteiligt weil sie unter die oben genannten Personen fallen oder diese ihren Anteil einklagen.

Nur wenn die Erben auch Bestattungspflichtig sind. Wenn z.B. der Neffe erbt aber noch Kinder leben müssen diese zahlen. Zahlpflichtige und Erben sind 2 Paar verschiedene Schuhe…
In dem beschriebenen Fall wäre der getrennt lebende Ehemann der Zahlpflichtige solange er nicht rechtskräftig geschieden ist.

Hi Ramses,
es gehts ums deutsche Erbrecht. Hab jetzt von mehreren
erfahren dass die anfallenden Kosten, jeweils anteilig zum
Erbe, unter den Erben aufgeteilt werden. Vielen Dank!

Hallo,

Wenn z.B.
der Neffe erbt aber noch Kinder leben müssen diese zahlen.

Dafür hätte ich gern einen Beleg.
Gruß
loderunner (ianal)

Guten Tag,

war jetzt auf die Bestattung bezogen, steht im Bestattungsgesetz

Hallo,

war jetzt auf die Bestattung bezogen, steht im
Bestattungsgesetz

komisch. Bei mir steht das im BGB. Und da findet man in §1968 (http://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html);:
„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“. Etwas ausführlicher (da gibt es schließlich noch mehr): http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungsgesetz#Koste…

Und nu?

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Dder Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod, daher
gelten die im Mietvertrag vereinbarten Fristen.

Das ist schlicht falsch: http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html

Bestattungspflichtig und somit auch zahlungspflichtig sind in
folgender Reihenfolge:

Das ist ebenfalls falsch. Wie unten schon geschrieben. Wobei Bestattungspflicht und Zahlungspflicht unabhängig voneinander sind.
Gruß
loderunner (ianal)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html da steht´s doch, dass die Erben zahlen müssen.
ramses90

Nur wenn die Erben auch Bestattungspflichtig sind. Wenn z.B.
der Neffe erbt aber noch Kinder leben müssen diese zahlen.
Zahlpflichtige und Erben sind 2 Paar verschiedene Schuhe…
In dem beschriebenen Fall wäre der getrennt lebende Ehemann
der Zahlpflichtige solange er nicht rechtskräftig geschieden
ist.

Hi,

Du verwechselst die Bestattungspflicht mit der Kostentragungspflicht. Bestattungspflichtig können in der Tat zunächst einmal die Verwandten sein, obwohl diese evtl. testamentarisch keine Erben sind oder ein evtl. vorhandenes Testament noch nicht eröffnet wurde. Bestattungspflicht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Allerdings bedeutet die Tatsache, daß man bestattungspflichtig ist nicht auch gleichzeitig, daß man kostenpflichtig ist.

Beerdigungskosten sind Nachlaßschulden und aus dem Nachlaß zu begleichen. Reicht der Nachlaß nicht aus, können die nächsten Verwandten zur Begleichung der Beerdigungskosten herangezogen werden. Wobei auch hier ein Unterschied zwischen Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht sein kann. Kostentragungspflichtig sind in der Regel diejenigen, die dem Verstorbenen auch zu Unterhalt verpflichtet gewesen wären.

Gruß
Tina

Typisch [EDIT: Name auf Wunsch entfernt]
Hallo,

der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod, daher
gelten die im Mietvertrag vereinbarten Fristen.

Das ist schlicht falsch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html

Das ist schlicht frech. Der zitierte Satz ist eben nicht falsch, er ist nur unvollständig.
Wenn du es für richtig hältst, ihn zu korrigieren bzw. zu vervollständigen, dann bitte nicht in deiner typischen rechthaberischen Oberlehrermentalität.

§564
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

Er hat nichts anderes behauptet. Die Hinweise zu den anderen §§ sind natürlich, freundlich, erlaubt.

Wir sind hier ja in einem Experten-Forum :wink:)

In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Auch das darf dann freundlich erläutert werden.

Das „freundlich“ gilt im täglichem Leben natürlich nur, wenn es von der Frau Mama in den Erziehungsjahren auch vermittelt wurde.

Hier bei w-w-w allerdings ist es Nutzungs-Vertragsbestandteil. Dazu bitte selber die Forenbedingungen lesen, denn vorkauen hat keine pädagogische Wirkung.

Gruß, R

[EDIT: Name auf Wunsch entfernt] (ianal)

Das „ianal“ war vor 30 Jahren mal witzig, lebst du immer noch in der glorreichen Vergangenheit?
Oder bezieht sich das auf iAnal?