Wer zahlt nach Ablauf des Krankengeldbezuges, wenn

Meine genaue Frage lautet, wer zahlt, wenn nach Ablauf des Krankengeldbezuges ( 78 Wochen)weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Beispiel: Ein 60jähriger AN bezieht 78 Wochen Krankengeld, ist weiterhin arbeitsunfähig aufgrund einer Herzerkrankung, wie gehts danach weiter ?

Hallo,
ich gehe davon aus dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt ?.
In diesem Falle sollte er sofort nach Erhalt der Mitteilung über das Leistungsende zum Arbeitsamt gehen und ab dem Folgetag dort Leistungen beantragen - die kann er auch dann erhalten wenn sein Beschäftigungsverhältnis ggf. noch besteht.
Gruss
Czauderna

Danke schonmal für diese Antwort, war sehr hilfreich ! Es kommt aber sogleich die nächste Frage auf, welche Leistungen zahlt das Arbeitsamt dann in diesem Fall ? Sind die Leistungen mit dem Krankengeld gleichzustellen ? Oder geht die Höhe der Leistung eher in Richtung HartzIV ?

LG Datti

2 Like

Alg nach § 125 SGB III + fiktive Bemessung
Hi!

Zu Deinem UP siehe auch FAQ:1791 (inkl. Link zum Paragraphen). Da hatte ich schon vor 'ner Weile mal anhand einer Frage hier im Brett das Procedere in diesem Fällen dargestellt.
(Da die betroffene Person vor Beginn des KRG-Bezuges angestellt war, gehe ich einfach mal davon aus, dass sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt war; denn dies ist die Voraussetzung dafür, dass ein Alg-I-Anspruch (egal, ob ein „normaler“ oder einer nach § 125 SGB III) besteht/entstanden ist. Wenn nicht: Bescheid sagen! :smile:

Welche Leistungen zahlt das Arbeitsamt dann in diesem Fall?

Das Alg I wird aufgrund des § 132 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 132.html) fiktiv bemessen (s. u.).

Sind die Leistungen mit dem Krankengeld gleichzustellen? Oder geht die Höhe der Leistung eher in Richtung HartzIV Alg II?

Von der Berechnung her weder noch, sprich: Weder beruht die (fiktive) Berechnung des Alg I auf dem vorherigen KRG noch lehnt sie sich an den Alg-II-Regelsatz an.

Vielmehr richtet sich die Alg-I-Höhe bei der fiktiven Bemessung danach, auf welche Tätigkeit/Beschäftigung sich die Vermittlungsbemühungen der AA in erster Linie erstrecken (§ 132 (2) SGB III). (Wenn dann zum Schluss eine Höhe rauskommt, die der des KRG oder des Alg II sehr ähnlich ist, dann ist das mehr oder weniger Zufall. :smile: Bei jemandem, der ausgesteuert und nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt (au) ist, wird in Anlehnung an diese Vorschrift i. d. R. die Tätigkeit zugrunde gelegt, die der AN zuletzt (also vor der Erkrankung/dem KRG-Bezug) ausgeübt hat.

Und zwar wird da geschaut, welche (Ausbildungs-)Qualifikation man für gewöhnlich braucht, um diesen Job auszuüben. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen vier verschiedenen Qualifikationsgruppen (QG):
– QG 1: Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
– QG 2: Fachschulabschluss (z. B. Meisterschule, Technikerschule o. Ä.)
– QG 3: abgeschlossene Berufsausbildung
– QG 4: keine Ausbildung

Da mir hier nicht bekannt ist, als was der AN zuletzt gearbeitet hat, kann ich nicht sagen, welche QG hier zuträfe, aber mal ein Beispiel:
Hat man z. B. zuletzt als Bürokaufmann gearbeitet (egal, ob man mal die entsprechende Ausbildung dazu tatsächlich mal gemacht oder nicht), bekäme man Alg auf Basis der QG 3.

Dir wird bei Lektüre des Paragraphen auffallen, dass weder die Höhe (in Euro und Cent) der jeweiligen QG genannt wird noch die der sog. „Bezugsgröße“. Grund:
Die Höhe der Bezugsgröße (und damit auch nicht die QG) ist m. W. nicht (mehr?) öffentlich zugänglich (keine Ahnung, warum) und muss beim Arbeitsvermittler erfragt werden, wenn’s soweit ist! (Ich würde auch sofort bzw. morgen an der Arbeit im Intranet nachschauen, habe aber frei, auswendig weiß ich sie nicht und googeln bzw. die Suche auf der öffentlich zugänglichen AA-Seite und den DAs * blieben auch ohne Erfolg.)

LG
Jadzia

*) DA = Durchführungsanweisung (zum jeweiligen SGB-III-Paragraph und (seit einem Gerichtsurteil vor ein paar Jahren) öffentlich zugänglich); der Grund, dass sich die Bezugsgrößen dort nicht finden (sondern nur in der (internen) „Alg-PC Arbeitshilfe“ (vgl. DA 132.11 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…, S. 7 unten))), ist wahrscheinlich, dass sie sich jedes Jahr ändern, die DAs aber nur bei (anderweitigem) Bedarf geändert/überarbeitet werden

2 Like

Hi,

vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort !!

Gruss Datt