Widerruf der Schenkung?

Hallo!

Mein verstorbener Mann hat meine Schwiegermutter in der LV als Bezugsberechtigte eingetragen. Sie behauptet es wäre eine Schenkung. Durch eine Zeugin weiss ich, dass es keine Schenkung war, da meine Schwiegermutter nicht anwesend war…
Ihre Anwältin pocht auf die Tatsache „Schenkung“.

Kann ich diese widerrufen? Mein Mann hat zudem ein Testament hinterlassen, in dem steht, dass ich die Lebensversicherung erhalten soll. Was kann ich tun? Meine Existenz liegt an dem Geld, denn er hat mir ansonsten nur Schulden in erheblicher Höhe hinterlassen…

Danke im Voraus und LG

Hallo Mellie

Für diese Lebensversicherung gibt es einen Vertrag,und wer in diesem Vertrag als Begünstigter eingetragen wurde,dem steht die Auszahlung zu.
l.G.Schattengras

Mein verstorbener Mann hat meine Schwiegermutter in der LV
als Bezugsberechtigte eingetragen. Sie behauptet es wäre eine
Schenkung. Durch eine Zeugin weiss ich, dass es keine
Schenkung war, da meine Schwiegermutter nicht anwesend war…

Ihre Anwältin pocht auf die Tatsache „Schenkung“.

Kann ich diese widerrufen? Mein Mann hat zudem ein Testament
hinterlassen, in dem steht, dass ich die Lebensversicherung
erhalten soll. Was kann ich tun? Meine Existenz liegt an dem
Geld, denn er hat mir ansonsten nur Schulden in erheblicher
Höhe hinterlassen…

Danke im Voraus und L

Hallo,
ich weis jetzt nicht, welche Dinge alle schon passiert sind. Deshalb hier Folgendes:
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB). Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass. Dies gilt gem. § 166 II VVG auch dann, wenn als Bezugsberechtigte nur pauschal „die Erben“ oder „mein Erbe“; benannt sind (OLG Schleswig, ZEV 1995, 415). Dies hat z.B. zur Folge, dass der Begünstigte auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung frei über die Versicherungsleistung verfügen kann. Auch den Beschränkungen einer angeordneten Vorerbschaft unterfällt die Versicherungsleistung nicht.

Hat der Versicherungsnehmer und spätere Erblasser zwar einen Bezugsberechtigten benannt, diesen aber nicht hiervon unterrichtet, ist zu Lebzeiten des Erblassers kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen und damit fehlt auch der Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ (vgl. oben) der Versicherungsleistung. Die Schenkung (und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen) kommt erst dadurch zu Stande, dass die Versicherung dem Begünstigten die Schenkungsofferte übermittelt. Sie ist Bote des Verstorbenen! Die Erben können in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Der Bezugsberechtigte schuldet in diesem Fall gem. § 812 I 1 BGB Herausgabe des Bezugsrechts (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2004 Az: 20 U 132/04 = ZEV 2005, 126)
Tipp: Erben sollten nach Eintritt des Erbfalls prüfen, ob der Erblasser Lebensversicherungen, Spar- oder Wertpapierkonten, Bausparverträge abgeschlossen hat. Ein Schenkungsangebot des Erblassers, das dem Drittem noch nicht zugegangen ist, sollte unverzüglich widerrufen werden.

Wenn also die Schwiegermutter von der LV informiert war und die Erbfolge bzw. die LV-Ausbezahlung bereits in Arbeit ist, sehe ich keine Erfolgsaussichten, an die Summe zu kommen.
MfG
PB

hallo mellie100578
das testament bzw die erbschaft kann abgelehnt werden, wenn nur schulden da sind. wie das mit der lebensversicherung aussieht, kann ich nicht beantworten, am besten gehen sie zu einem fachanwalt für erbrecht, er kann ihnen weiterhelfen.
lg sicha

Bin hier leider überfragt.

herzlichen Dank für die erbrechtliche Anfrage.

Grundsätzlich kann die Bezugsberechtigung widerrufen werden, sofern die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt worden ist.

Daher sollte Sie umgehend - sofern Sie Erbin - sind die Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung widerrufen.
Möglicherweise ist bereits in dem Testament eine Widerruf zu sehen.

Gerne bin ich bereit Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 0 2222-93118-0
Fax. 0 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo, ich empfehle, der Lebensversicherung eine Kopie des Testaments zu übersenden, aus der sich ergibt, dass Sie die Lebensversicherung erhalten sollen. Die Versicherung soll zunächst einmal die Rechtslage prüfen und Ihnen eine Entscheidung mitteilen. Danach würde ich dann prüfen, ob eine Beratung bei einem Rechtsanwalt Erfolg hat. MfG Löwenkind

Hallo,

das ist eine sehr komplexe Materie. Deswegen kann ich Ihnen hier eigentlich nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und stehe Ihnen hierfür natürlich gerne zur Verfügung. Das Argument Schenkung zieht meines Erachtens nach nicht, da der Schenker die Schenkung widerrufen kann, wenn er verarmt ist oder zu verarmen droht. Dieses Recht müsste eigentlich auch auf die Erben übergehen. Aber das müsste man im Einzelnen mal genau durchprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Mellie100578,
zu diesem Problem kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß Günter

Hallo!

Es kommt darauf an, ob das Testament später gemacht wurde als die Lebensversicherung abgeschloßen wurde. Meines Erachtens zählt das Testament !!! Am besten zu einen Fachanwalt gehen und „Prozeßkostenhilfe“ beantragen.

Mein verstorbener Mann hat meine Schwiegermutter in der LV
als Bezugsberechtigte eingetragen. Sie behauptet es wäre eine
Schenkung. Durch eine Zeugin weiss ich, dass es keine
Schenkung war, da meine Schwiegermutter nicht anwesend war…

Ihre Anwältin pocht auf die Tatsache „Schenkung“.

Kann ich diese widerrufen? Mein Mann hat zudem ein Testament
hinterlassen, in dem steht, dass ich die Lebensversicherung
erhalten soll. Was kann ich tun? Meine Existenz liegt an dem
Geld, denn er hat mir ansonsten nur Schulden in erheblicher
Höhe hinterlassen…

Danke im Voraus und LG

Lebensversicherungen gehören nicht zur Erbmasse. Es bestehen 3 Möglichkeiten.
a) es wird niemand als Bezugsberechtigter eingetragen
b)es wird ein bezugsberechtigter eingetragen, der jederzeit widerrufen werden kann
c) es wird ein unwiderruflicher bezugsberechtigter eingetragen

bei Ihnen ist, so gehe ich davon aus der Fall b eingetreten. Ihr Ehemann also der Erblasser hat in seinem Testament verfügt, dass Sie die Lebensversicherung bekommen.
D.h. er hat den bezugsberechtigten im Testament widerrufen.
haben Sie keinen Anwalt ? dann suchen Sie sich einen Fachanwalt.

Wünsche Ihen viel Glück und Kraft.
Hallo!

Mein verstorbener Mann hat meine Schwiegermutter in der LV
als Bezugsberechtigte eingetragen. Sie behauptet es wäre eine
Schenkung. Durch eine Zeugin weiss ich, dass es keine
Schenkung war, da meine Schwiegermutter nicht anwesend war…

Ihre Anwältin pocht auf die Tatsache „Schenkung“.

Kann ich diese widerrufen? Mein Mann hat zudem ein Testament
hinterlassen, in dem steht, dass ich die Lebensversicherung
erhalten soll. Was kann ich tun? Meine Existenz liegt an dem
Geld, denn er hat mir ansonsten nur Schulden in erheblicher
Höhe hinterlassen…

Danke im Voraus und LG

Die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung ist regelmäßig ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Diese geht am Nachlass vorbei. Die Versicherung zahlt an die Bezugsberechtgte (Schwiegermutter) aus.

ml.

Hallo,
die Bezugsberechtigung für die LV führt dazu, dass die LV nicht in den Nachlass fällt, das Testament daher gegenstandslos ist.
In der Tat wird dies dann wie eine Schenkung an die Schwiegermutter behandelt. Sie sollten jetzt Pflichtteilsansprüche geltend machen. Das erhöht den Nachlass um den Wert der LV und die Schw-mutter wird einen Teil an Sie auszuzahlen haben.
Bitte nicht die Erbschaft ausschlagen, dann entfallen auch Pflichtteilsansprüche!
In jedem Fall müssen Sie einen Anwalt (Fachanwalt für Erbrecht) einschalten, weil die Angelegenheit rechtlich kompliziert ist!
Schönen Abend noch!
S.

Hallo!

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Versicherung wurde 2000 abgeschlossen, das Testament ist vom Februar 2010…

LG Melanie

Hallo Mellie,
ist die LV schon an Deine Schwiegermutter ausgezahlt worden?
Wenn nicht, ist die Sache vielleicht etwas einfacher.
Du als Erbin bist ja Rechtsnachfolgerin Deines verstorbenen Mannes und könntest damit das Bezugsrecht widerrufen. Sollte es sich um eine Schenkung handeln, müsste der Versicherung etwas schriftliches Deines Mannes vorliegen. Sollte es ganz gut laufen, fällt die Versicherungssumme in die Erbmasse.
Sollte es sich am Ende doch um eine Schenkung handeln, könntest Du vielleicht eine Pflichtteilsergänzung durchsetzen. Auch das kann sich lohnen.
Jedenfalls würde ich sofort einen Anwalt aufsuchen und mich beraten lassen. Wenn die Versicherung noch nicht an die Schwiegermutter ausgezahlt wurde, heißt sofort: SOFORT.
Ich wünsche ganz viel GLÜCK.
mfg
Lara50

Hallo!
Nein, die LV wurde noch nicht ausbezahlt.
Meine Schwiegfermutter kann auch nichts nachweisen, dass es eine Schenkung war. Ich habe gelesen, dass mein Mann ihr das hätte schriftlich geben müssen oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen oder ihr zumindest die Police aushändigen… Nichts vom dem hat er getan. Sie hat also nichts ausser ihrer Behauptung…
Danke für die Antwort und liebe Grüße

Meli

Für einen Widerruf sehe ich keine rechtliche Möglichkeit. M.E. ist der Grund für die Bezugsberechtigten-Angabe irrelevant, und dass sie (und das LV-Kapital) ausserhalb des Nachlasses bleibt. Die neue Rechtsprechung hierzu kenne ich allerdings n i c h t !
H.G.

Hallo,
ich denke, es gilt das Testament, solange es nicht widerrufen wurde bzw. ein jüngeres (neues) vorliegt.
Ein besonderes Problem stellt aber die Bezugsberechtigung bei Versicherungen dar.
Der Fall Schenkung schein mir hier nicht relevant: „hat gesagt, glaubt“ usw. helfen hier nicht
Rat: bei einer Versicherung schlau machen, was in solchen Fällen Vorrang hat (sowas tritt ja häüfig auf)
Weiter dann über Anwalt /notar
Viel Glück, G

Hallo!
Habe soeben per e-mail von der Versicherung erfahren, dass sie an meine Schwiegermutter ausbezahlt haben (ohne Police).
Ist das rechtens? Ich habe einen Anwalt der auch widerspruch eingelegt hat (letztes Jahr Juli).
Ich kann es nicht nachvollziehen, dass die LV ausbezahlt hat. Die Voraussetzung war Vorlage der Sterbeurkunde und die Original Police…
Ist nun alles verloren? Da es sich um eine private BU Rente mit Todesfallleistung handelte, ist der Rückkaufwert wirklich gering…

LG Melanie

Hallo Melanie,
bis jetzt habe ich geglaubt, dass es sich um eine normale Lebensversicherung handelt.
Private BU-Rente ist ja wohl eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wie das wohl damit laufen könnte, ich habe leider null Ahnung.
Kam denn auf den Widerspruch des Anwalts gar keine Reaktion? Dass ausbezahlt wurde, kann doch nicht die erste Reaktion der Versicherung gewesen sein?
Ich würde diesen Anwalt auf alle Fälle nochmals kontaktieren. Denn nur auf diesem Wege kann man vorerst wahrscheinlich heraus finden, ob die Versicherung korrekt gehandelt hat.
Solltest Du in der Angelegenheit irgendwie weiterkommen, würde ich mich über eine Mitteilung sehr freuen. Ich muss zugeben, dass ich jetzt etwas neugierig bin.
Weiterhin alles Gute.
Lara50